Einzelgift Amalgam
Abort - Mißbildung - Fertilität II - 9.6.4
.
II-9.6.5 Candidiasis
Vorkommen
Wenn man z.B.
-
nach der Sanierung nicht wieder auf die Beine
kommt
-
hochgradig chemikalienüberempfindlich reagiert
- einen erniedrigten Ig-A-Spiegel aufweist
— einen Heißhunger auf Süßigkeiten hat
-
an multiplen Allergien, insbesondere auf
Nahrungsmittel, Schimmelpilze u.a., leidet
-
sich andauernd schlapp, konzentrationsschwach
und psychisch labil fühlt
sollte man immer auch an
eine chronische Candidiasis denken. Die Ig-G-Serum-Antikörper geben Aufschluß,
ob eine fortgeschrittene chronische Schleimhautmykose, meist des Darmes,
vorliegt. Die klinischen Ökologen testen meist noch die
immunologische Reaktionslage auf Candida-Antigene durch die Intrakutantestung
aus und haben dann in Verbindung mit den Blutwerten, der Anamnese und dem aktuellen
Erscheinungsbild meist einen ausreichenden Überblick, die Relevanz
einzuschätzen und eine Therapie einzuleiten.
Daunderer - Handbuch der Amalgamvergiftung - 5. Erg.-L%. H/95 O . l l
Amalgam_______________________________________ Einzelgift
II - 9.6.5 Candidiasis
Wirkungscharakter
-
das austretende Quecksilber wird durch die
Pilze und Bakterien im Mund zu Methylquecksilber umge
wandelt.
-
dieses wirkt u.a. antibiotisch und tötet
u.a. die Acidophilus-Keime im Darm ab
-
diese Keime sind der natürliche Gegenspieler von Candida albicans
im Darm - sind sie vermindert,
kann C.a. sich ausbreiten.
-
es kann ein längerer chronischer Kontakt mit Umweltgiftcn zu einen
Ig-A-Mangel führen, der dann
auch wieder die Ausbreitung von C.a. fördern kann.
O,
L 2. Dnunderrr-Handbuch der
Amalgamvergiftung-5. Erg.-Lfg. 8/95
^x
Einzelgift Therapie
Finanzierung
II - 10.1.4
DMPS-Test
Rundschreiben der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung an die Kassenärztlichen Vereinigungen der
Länder
Kopie
eines Schreibens der Honorarabteilung der KBV zur Information (2/92)
Toxikologische Untersuchungen nach Gebührennummer
4026 E-GO Quecksilberbelastung durch Amalgamfüllungen, sog. Dimaval-Test
Sehr
geehrte Damen und Herren,
nach den Feststellungen Ihrer Krankenkasse
fielen überdurchschnittliche Abrechnungshäufigkeiten der Nr. 4026 E-GO in einer Laborarztpraxis im
Zusammenhang mit Untersuchungen auf Schwermetallbelastungen auf. Im Vordergrund stehen Untersuchungen
auf Quecksilber, das Bestandteil von Amalgam ist, dem
gesundheitsschädigende Wirkungen nachgesagt werden. Diese Thematik erhielt
durch Aktivitäten eines deutschen
Toxikologen große Publizität und hat zur Verunsicherung bei Patienten und
Ärzten und zu einem Anstieg entsprechender Laboratoriumsuntersuchungen geführt.
Zusammengefaßt ergibt sich
aus Stellungnahmen der Bundesregierung, des Bundesgesundheitsamtes und denen
von Fachgesellschaften (z.B. Deutsche Gesellschaft für Pharmakologie und
Toxikologie) und Kommissionen (z.B. Arzneimittelkommission der
Zahnärzte), daß trotz nachweisbarer Freisetzung von Quecksilber
aus Amalgamfüllungen die dadurch verursachten Belastungen nach heutigem
Kenntnisstand kein toxikologisches Risiko begründen und daß es
keine wissenschaftlichen Belege für gesundheitliche Beeinträchtigungen
durch Amalgam gibt. Daraus ist zu schließen, daß die Vermutung auf Vorliegen
einer „Amalgamintoxikation" oder uncharakteristische Beschwerden wie
Kopfschmerzen oder Nervosität, die auf Amalgamfüllungen
zurückgeführt werden, keine Indikation für Kassen- oder vertragsärztliche Laboratoriumsuntersuchungen
sind.
Zum notwendigen Umfang von
Untersuchungen auf Schwermetallbelastungen kann allgemein festgestellt werden:
1.
Laboratoriumsuntcrsuchungen sind nur dann indiziert, wenn eine
Quelle für die Belastung bekannt
ist oder zumindest konkret in Verdacht
steht. Ein ungezieltes Screening ist bei der großen Zahl poten
tiell toxischer Metalle nicht
indiziert.
2. Es
sind Standardmethoden für Untersuchungsmaterialien mit anerkannten
Refercnzbereichen zu ver
wenden,
z.B. Blut oder Harn. Die Untersuchungen von Speichel, Stuhl oder Zahnfleisch
sind noch
nicht als ausreichend standardisiert und evaluiert anzusehen.
3. Für
Mobilisationstests (z.B. Dimaval-Test, s.u.) in Verbindung mit
Quecksilberbelastungen aus Amal
gamfüllungen ergibt sich aufgrund der oben wiedergegebenen
Expertenmeinungen keine Indikation.
Der Chelatbildner DMPS
(2,3-Dimercaptopropan-l-sulfonsäure, Natriumsalz) ist unter den Handelsnamen Dimaval® (Kapselform) bzw. DMPS-HEYL®
(Injektionslösung) als Antidot für die Anwendungsgebiete chronische und akute Vergiftungen mit
Quecksilber und chronische Vergiftungen mit Blei nach dem Arzneimittelgesctz zugelassen, DMPS bildet mit
bestimmten Schwermetallen wasserlösliche Komplexe und fördert dadurch
die Ausscheidung der im extrazelluläjen Raum vorhandenen Schwermetalle, vorwiegend über die Niere.
Sofern DMPS
indikationsgemäß zur Behandlung einer Quecksilber- oder Bleivergiftung
verabreicht wird, können Konzentrationsbestimmungen dieser Metalle vor und während
der Therapie indiziert sein, um -wie bei
Intoxikationen üblich - das Ausmaß der Vergiftung bzw. den Therapieerfolg durch
Bestimmungen der Blut- bzw.
Urinkonzentrationen zu quantifizieren. Dagegen ist DMPS - worauf der Hersteller
von sich aus aufmerksam macht - bisher nicht für diagnostische Zwecke
zugelassen. Es darf somit nur zur Therapie einer bestehenden Vergiftung
verabreicht werden, nicht aber um unspezifische Beschwerden bzw. den vagen Verdacht auf eine Vergiftung
abzuklären. Zu diesem, nicht zugelassenen Zweck wurde der sog. Dimavaltest vorgeschlagen, bei dem durch
DMPS-Verabreichung Schwermetalle im Organismus „mobilisiert" werden (auch
die durch Nahrung aufgenommenen) und bei dem aus dem Ausmaß der Mobilisierung diagnostische Schlüsse gezogen
werden.
Daunderer — Handbuch der
Amalgnmvergiftung — 5. Erg.-Lfg. 8/95 O . l
Therapie________________________________________ Einzelgift
II -10.1.4 Finanzierung
Werden
Untersuchungen auf Schwermetalle, insbesondere auf Quecksilber in Verbindung
mit Amalgamfüllungen, ohne ausreichend gesicherte Indikation und nach
einem nicht allgemein anerkannten Verfahren durchgeführt, können diese
Leistungen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
Sowohl der auftragerteilende als auch der den Untersuchungsauftrag
durchführende Arzt müssen im Rahmen kassen- und
vertragsärztlicher Regeln handeln. Dies im Einzelfall festzustellen, ist
Aufgabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Antwortschreiben einer Ärztin aus Reutlingen
an die Krankenversicherung Süd-Württemberg in Tübingen:
Dimavaltest- Rundschreiben 2/92 Sehr
geehrter Herr Weber,
wie umfangreiche
wissenschaftliche Studien ergeben haben, steigt die Amalgamintoxikation im Organismus
linear zur Zahl der Amalgamfüllungen an. Es handelt sich dabei um eine komplexe
Quecksilbcr-Zinn-Kupfer- Vergiftung, die sowohl akute als auch chronische
Erscheinungen auslösen kann.
Hierbei kommt es zu vielfältigen organischen und zentralnervösen
Beschwerden. Auch andere Schad-
stoffe, wie Pestizide, halogenierte
Kohlenwasserstoffe u.v.a. mehr können ähnliche Symptome verursa-
chen.
Bei Vorliegen von Amalgamfüllungen, ohne sonstige Exposition, ist
primär eine Amalgamintoxikation
anzunehmen.
Schon bei wenigen Amalgamfüllungen können
Intoxikationssymptome auftreten. Im Verdachtsfall muß
deshalb unbedingt ein Dimavaltest
durchgeführt werden, da eine Intoxikation zu schweren Dauerschäden
führt.
Bei Vorliegen von mehreren
Amalgamfüllungen handelt es sich beim Dimavaltest nicht um ein ungezieltes Scrcening,
sondern um eine dringend notwendige diagnostische Maßnahme.
Zusätzlich möchten wir Ihnen mitteilen, daß wir inzwischen bei
annähernd 100 Säuglingen eine Amal-gamvergiftung
festgestellt haben, die durch das Amalgam in den mütterlichen Zähnen entstanden
ist. Der plötzliche, unerwartete Säuglingstod (SIDS) steht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit mit dieser Amalgambelastung im Zusammenhang.
Die KV sollte sich
überlegen, ob es sich hier — bei dem jetzigen Wissensstand — nicht um Fälle von
fahrlässiger Körperverletzung handelt.
Frau Prof. Dr.
Gerhard von der Frauenklinik Heidelberg sieht ebenfalls einen Zusammenhang
zwischen Amalgam und Fcrtilitätsstörungen, bzw. SIDS-Fällen.
Ebenso berichtete Herr
Prof. Dr. Drasch vom Gerichtsmedizinischen Institut der Uni München über derartige
Zusammenhänge.
Da es sich bei der
Verabreichung von Dimaval (i.V., i. m. oder peroral) bereits um eine
therapeutische Maßnahme handelt, muß die Anwendung dieser
Substanz zur Diagnostik sofort freigegeben werden, da es bis jetzt kein
gleichwertiges Diagnosticum gibt.
Die Entscheidung der KBV,
daß die Urinuntersuchung nach Durchführung des Dimavaltestes nicht mehr auf
Überweisungsschein durchgeführt werden darf, muß sofort zurückgenommen werden.
Ich darf Sie bitten, dies umgehend in die Wege zu leiten.
Falls bei den zuständigen Gremien unserer
KV Informationsdefizite bestehen, sind wir gern bereit, zu einem Gespräch nach Tübingen zu kommen. Zu einem
solchen Termin sollten Sie auch Herrn Dr. Gärtner vom Labor Dr.
Gärtner/Weingarten und Herrn Dr. med. Gernot Schwinger, Hochdorf/Esslingen, einladen.
Kommentar:
Das Schreiben der
Bundes-KV vom Februar 1992 war das ausgesprochene Verbot eines DMPS-Testes für Kassenpatienten. Vorher
wurden etwa l Million Teste über Krankenschein abgerechnet. Dabei wurden ungeheure schwerste Vergiftungen entdeckt. In
etwa 98% der Fälle besserten sich giftbedingte Nerven-und Immunschäden. Die ausgeschiedenen Giftwerte
stimmten mit den Kaugummiwerten im Speichel
Daunderer - Handbuch der
Amalgamvcrgiftimg 5. Etg.-I,fg. 8/95
Einzelgift_______________________________________ Therapie
Finanzierung
II — 10.1.4
überein. Kein vergifteter
Alpenbewohner aß quecksilberhaltige Nahrung. Ausnahmslos alle Fälle verbesserten
sich bleibend durch eine korrekte Amlagamsanierung. In vielen Fällen wurde eine
lange Arbeitsunfähigkeit beendet. Alle Patienten plädierten für ein schnelles
Amalgamverbot. In diesem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium versuchten die Zahnärzte, die
noch nicht mit den Alternativen umgehen konnten, zu bremsen. Die Entscheidung wurde nun auf Sozialgerichte verlagert:
über 100.000 Prozesse spiegelten wider,
daß nicht alle ein Unrecht annehmen. Zwar lehnten alle Erstinstanzen ohne
nähere Einzelfallprüfung ab, aber viele Zweitinstanzen gaben Recht. Die
Logikfehler wurden oft nicht durchschaut:
-
wenn man keinen Giftnachweis akzeptiert,
braucht man keine Vergiftung zu behandeln: klinische Bes
serung genügt
-
das Ausschalten der Giftquelle führt zur
Heilung: Kaugummitest nach der Sanierung stimmt mit klini
scher Besserung überein
-
eine erfolgreiche Heilmethode muß nicht vorher
zugelassen sein, sondern muß eine Besserung
erbringen.
Manche meinen aber immer noch, Vergifter hätten in Deutschland
völlige Narrenfreiheit.
Steuer
Zuzahlungen für Zahnersatz wie auch
andere Krankheitskosten können als „außergewöhnliche Belastung" steuerlich geltend gemacht werden.
Darauf weist der Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK-Bundesverband) hin. Voraussetzung dafür ist,
daß die Zuzahlung eine gewisse „zumutbare Eigenbelastung" übersteigt. Für einen Familienvater
mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40 000 Mark zum Beispiel beträgt
die zumutbare Eigenbelastung l Prozent oder 400 Mark jährlich für Zahnersatz.
Das heißt: Muß der Familienvater für Zahnersatz 1000 Mark zuzahlen, kann er den
400 Mark überschreitenden Betrag —
also 600 Mark — von seinem zu versteuernden Einkommen absetzen.
(Quelle: handds-magazin,
6. Mai 1993)
Fahrten zur Selbsthilfegruppe
Die Teilnahme an der Selbsthilfegruppe
muß eine therapeutische Maßnahme darstellen. Der Nachweis dieser Voraussetzung ist durch ein amtsärztliches
Zeugnis zu erbringen (BFH-Urteil v. 13.2.87, BstBl 1987/II/S. 427).
Bestätigung über fachärztliche
Notwendigkeit von Dr. Daunderer wurde vom Finanzamt akzeptiert.
Daunderer- Handbuch der Amalgamvcrgiftung - 5. Erg.-l.fg.
8/95 8.3
O
.4 Daunderer
-1 landbuch der Amalgam Vergiftung - 5. Erg.-Lfg. 8/95
Einzelgift________________________________________ Therapie
Recht II -
10.1.5
5. Patient
Brief der AOK Stuttgart an einen
Versicherten
Kostenerstattung
Sehr geehrter Herr X,
wegen der Kosten
für den Zahnersatz wurden Sie in der Zwischenzeit von unserer Abteilung
Zahnärztliche Leistungen informiert.
Nun nochmals zu den
Kosten der ärztlichen Behandlung und der Medikamente.
Der Gesetzgeber schreibt uns im
Sozialgesetzbuch vor, daß wir nur kassenüblich anerkannte Behandlungsmethoden und Medikamente bezahlen dürfen. Bei
Ihnen wurden einige Behandlungen durchgeführt und Medikamente verordnet,
die nicht kassenüblich sind.
Wir haben die
Rechnungen nochmals ausführlich geprüft und dabei festgestellt, daß teilweise
auch kassenübliche Behandlungsmaßnahmen erbracht wurden. Auch ein Teil
der Medikamente ist erstattungsfähig. Insgesamt würde sich ein Erstattungsbetrag in
Höhe von 513,30 DM ergeben.
Bitte
teilen Sie uns mit:
Sind
Sie mit diesem Erstattungsbetrag einverstanden und ziehen Sie Ihren Widerspruch
zurück?
Sofern Sie Ihren Widerspruch
aufrechthalten, benötigen wir zur Fortführung des Widerspruchsverfahrens eine
Aussage des behandelnden Vertragsarztes. Das Bundessozialgericht hat bereits in
mehreren Urteilen festgelegt, daß die Krankenkassen auch nicht
kassenübliche Behandlungsmethoden finanzieren können, wenn schulmedizinische
bzw. kassenübliche Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen, durch
die alternative Behandlungsmethode ein Erfolg eingetreten bzw. wahrscheinlich
ist und dies von einem Vertragsarzt der AOK bestätigt wird.
Ohne Stellungnahme
eines Vertragsarztes ist eine höhere Kostenerstattung nicht möglich. Es steht
Ihnen jedoch frei, den Widerspruch trotzdem weiterzuverfolgen. Wir werden die
Unterlagen dann der Widerspruchsstelle vorlegen. Falls dort auch nicht positiv
für Sie entschieden wird, erhalten Sie einen klagefähigen
Bescheid. Gegen diesen können Sie beim Sozialgericht klagen.
Mit freundlichen Grüßen Versichertenabteilung
6. Patient
Schriftverkehr mit AOK München/Abrechnung
Sehr geehrter Herr Dr. Daunderer,
für Ihre gestrige
Behandlung und das Gespräch bedanke ich mich. Wie abgemacht, schicke ich Ihnen
in der Anlage Kopien, welche sich auf meine Behandlung, d.h. das Entfernen der
Amalgamfüllungen und Entgiftung beziehen.
Ich bestätige
hiermit nochmals, daß durch Ihre Entgiftung mein Gesundheitszustand sich rapide
verbessert hat.
In einer
telefonischen Verhandlung mit der Geschäftsleitung der AOK München habe ich
mich nicht in Diskussionen verwickeln lassen, sondern nur gesagt, daß ich das
Geld für die Entfernung der Amalgamfüllungen und den Ersatz mit einer
vernünftigen Galvano-Porzellanfüllung will.
Man bot mir DM 2000,00
an, womit ich mich einverstanden erklärte.
Mit freundlichen Grüßen R. H.
Daunderer- Handbuch der Amalgamvcrgiftuiig-5.
Erg.-Lfg. 8/95 l J
Einzelgift________________________________________ Therapie
Recht II - 10.1.5
5. Patient
Brief der AOK Stuttgart an einen
Versicherten
Kostenerstattung
Sehr geehrter Herr X,
wegen der Kosten für den
Zahnersatz wurden Sie in der Zwischenzeit von unserer Abteilung Zahnärztliche
Leistungen informiert.
Nun nochmals zu den
Kosten der ärztlichen Behandlung und der Medikamente.
Der Gesetzgeber
schreibt uns im Sozialgesetzbuch vor, daß wir nur kassenüblich anerkannte
Behandlungsmethoden und Medikamente bezahlen dürfen. Bei Ihnen
wurden einige Behandlungen durchgeführt und Medikamente verordnet, die nicht
kassenüblich sind.
Wir haben die
Rechnungen nochmals ausführlich geprüft und dabei festgestellt, daß teilweise
auch kassenübliche Behandlungsmaßnahmen erbracht wurden. Auch ein
Teil der Medikamente ist erstattungsfähig. Insgesamt würde sich ein Erstattungsbetrag in
Höhe von 513,30 DM ergeben.
Bitte
teilen Sie uns mit:
Sind
Sie mit diesem Erstattungsbetrag einverstanden und ziehen Sie Ihren Widerspruch
zurück?
Sofern Sie Ihren
Widerspruch aufrechthalten, benötigen wir zur Fortführung des
Widerspruchsverfahrens eine Aussage des behandelnden Vertragsarztes. Das
Bundessozialgericht hat bereits in mehreren Urteilen festgelegt,
daß die Krankenkassen auch nicht kassenüblichc Behandlungsmethoden finanzieren
können, wenn schulmedizinische bzw. kassenübliche Behandlungsmethoden nicht
mehr zur Verfügung stehen, durch die alternative Behandlungsmethode ein Erfolg
eingetreten bzw. wahrscheinlich ist und dies von einem Vertragsarzt der AOK
bestätigt wird.
Ohne Stellungnahme
eines Vertragsarz.tes ist eine höhere Kostenerstattung nicht möglich. Es steht
Ihnen jedoch frei, den Widerspruch trotzdem weiterzuverfolgen.
Wir werden die Unterlagen dann der Widerspruchsstelle vorlegen. Falls dort
auch nicht positiv für Sie entschieden wird, erhalten Sie einen klagefähigen
Bescheid. Gegen diesen können Sie beim Sozialgericht klagen.
Mit freundlichen Grüßen Versichertenabteilung
6. Patient
Schriftverkehr mit AOK München/Abrechnung
Sehr geehrter Herr Dr. Daunderer,
für Ihre gestrige
Behandlung und das Gespräch bedanke ich mich. Wie abgemacht, schicke ich Ihnen
in der Anlage Kopien, welche sich auf meine Behandlung, d.h. das Entfernen der
Amalgamfüllungen und Entgiftung beziehen.
Ich bestätige hiermit
nochmals, daß durch Ihre Entgiftung mein Gesundheitszustand sich rapide
verbessert hat.
In einer telefonischen
Verhandlung mit der Geschäftsleitung der AOK München habe ich mich nicht in
Diskussionen verwickeln lassen, sondern nur gesagt, daß ich das Geld für die
Enrfernung der Amalgam-füllungen und den Ersatz mit einer vernünftigen
Galvano-Porzellanfüllung will.
Man bot mir DM 2000,00
an, womit ich mich einverstanden erklärte.
Mit freundlichen Grüßen R. H.
Daunderer- Handbuch der Amalgamvergiftung- 5. Erg.-Lfg, 8/95 l -J
Einzelgift_______________________________________ Therapie
Recht II-10.1.5
grund ihres hohen Preises kaum
finanzierbar sind. Die perfekte Lösung in der Zahnheilkunde besteht darin, die Notwendigkeit von Füllungen durch
intensive Mundhygiene und regelmäßige zahnärztliche Kontrolle möglichst erst
gar nicht entstehen zu lassen. Daß dies keine Utopie, sondern eine bereits
heute machbare realistische Alternative ist, beweisen kontrollierte praktische
Experimente mit großen Patientenkollektiven im Ausland
Wie ich den
Unterlagen, die Sie Ihrem Schreiben beigefügt haben, entnehme, hat Ihr Sohn
gegen die Bescheide
der Betriebskrankenkasse Audi in Ingolstadt vom 2. Februar 1994 und 25. März
1994 mit Schreiben vom 6. Februar 1994 und 30. März 1994 Widerspruch eingelegt.
Die Antwort der Krankenkasse darauf sollten Sie zunächst abwarten, ihr kann
und möchte ich nicht vorgreifen.
Sollte Ihr Sohn
weiterhin Bedenken gegen die Entscheidungen seiner Krankenkasse haben, kann er
als Versicherter der geserzlichen Krankenversicherung seinen
Fall aufsichtsrechtlich überprüfen lassen. Diese Prüfungen dürfen
ausschließlich die Landessozialminister vornehmen. Sollte Ihr Sohn eine
aufsichtsrechtliche Prüfung durchführen lassen wollen, ist
für seinen Fall das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Familie und
Sozialordnung, 80792 München, zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr G.,
für Ihr erneutes
Schreiben vom 26. Juni 1994 zur Kostentragung beim Austausch von
Amalgamfüllungcn danke ich Ihnen im Auftrag von Minister
Seehofer.
Wie Ihnen Minister
Seehofer bereits mit Schreiben vom 10. Juni 1994 mitgeteilt hat, ist das
Bundesministerium für Gesundheit nicht berechtigt, über die Anwendung des
Krankenversicherungsrechts im Einzelfall verbindlich zu entscheiden. Dies ist
vielmehr Aufgabe der zuständigen Krankenkasse. Ich empfehle Ihnen
daher vor dem Hintergrund der Laborergebnisse, gemeinsam mit Ihrer
Krankenkasse nach Lösungsmöglichkeiten zu
suchen. Allein Ihre Kasse ist in der Lage, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu
geben, denn sie verfügt über die notwendigen Informationen und trifft die
erforderlichen Entscheidungen. Diese Entscheidungen können von der zuständigen
Aufsichtsbehörde, die Ihnen mit dem erwähnten Schreiben genannt wurde,
überprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen Im
Auftrag
Daraufhin
kam es zu einer Teilerstattung der BKK.
9. Patient
Allergie gegen Phenylquecksilberborat
Sehr geehrter Herr Dr. Daunderer,
ich bitte heute um Ihren Rat in folgender
Angelegenheit:
Im Januar d. J. habe ich meine Zähne
sanieren lassen und erhielt Gußfüllungen in Gold und Keramik.
Vor Behandlungsbeginn bescheinigte mir mein
Dermatologe eine Allergie gegen Phenylquecksilberborat.
Daraufhin forderte ich eine 100%ige
Kostenübernahme der Krankenkasse. Die DAK hingegen beteiligte
sich mit lediglich 47,5 % der Gesamtsumme.
Die
Stellungnahme der DAK hierzu lautete u.a.:
Zitat: Nach
Angaben eines der führenden Hersteller von Amalgamen handelt es sich dabei um
eine organische Quecksilberverbindung, die im Amalgam jedoch
nicht enthalten ist. Solche Verbindungen entstünden auch nicht bei der Korrosion von
Amalgam in der Mundhöhle.
Können Sie dieser
Argumentation fachlich zustimmen, oder gibt es sogar einen Präzedenzfall mit
rechtskräftigem Urteil?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie auf meine Fragen kurz
antworten würden. Vielleicht geben Sie mir
dadurch eine Entscheidungshilfe, ob ich ein Klageverfahren durchführen soll. Antwort des Autors: Darmbakterien
verwandeln anorganisches Quecksilber in organisches!
Daunderer - Handbuch der Amalgamvcrgiftung - 5. Erg.-Lfg,
8/95 l /
Therapie_______________________________________ Einzelgift
II-10.1.5 Recht
10.
Patient
Brief des Rechtsanwaltes einer Patientin an
das Sozialgericht: In dem Rechtsstreit U. S. gegen die DAK wird die Klage wie
folgt begründet:
Die Entscheidung der
Beklagten vom 16.10.1990 kann keinen Bestand haben, da von der Beklagten zu Unrecht
die Auffassung vertreten wird, die Klägerin verlange eine „aufwendigere
Versorgung als notwendig" . Die Beklagte verweist zwar auf S 27 Satz 2 Nr. 2
SGB V, ist jedoch der Auffassung, ein regelwidriger Körperzustand, der die Notwendigkeit einer zahnärztlichen
Behandlung verlange, liege nicht vor. Dabei
behauptet die Beklagte, die fachärztlichen Ausführungen des Mediziners Dr. med.
Gernot Schwingers und des klinischen Toxikologen Dr. med. habil. M. Daundcrer
aus München seien nicht ausreichend, um
den entsprechenden Nachweis zu führen. In pauschaler Weise wird von der
Beklagten behauptet, die von den
genannten Medizinern attestierte Erkrankung liege in Wahrheit nicht vor, weil
„solche Erkrankungen wissenschaftlich
nicht als gesichert anzusehen seien". Zur Stützung ihrer Ansicht bezieht
sich die Beklagte auf Äußerungen der
von ihr befragten Mediziner Dr. med. R. Huber und Prof. Dr. Hermann. Obwohl diese die Klägerin nicht untersucht haben
und somit aufgrund fehlender eigener klinischer Erhebungen überhaupt nicht in der Lage sind, den
Gesundheitszustand der Klägerin zu beurteilen, meint die Beklagte, daß bereits aufgrund dieser Tatsache die
Feststellungen der Mediziner Dr. Schwinger und Dr. med. habil. M. Daunderer falsch seien.
Die von der Beklagten
benannten Ärzte Dr. Huber und Prof. Hermann sollten - sofern sie je
gutachterlich tätig waren — wissen, daß eine wirklich
verwertbare Differentialdiagnose nur dann möglich ist, wenn eigene
Untersuchungen durchgeführt wurden.
Entgegen der von der
Beklagten vertretenen Ansicht sind die Voraussetzungen gem. § 27 Satz 2 Nr. 2 SGB
V gegeben. Die von den Medizinern Dr. med. G. Schwinger und Dr. med. habil. M.
Daunderer festgestellte Erkrankung liegt bei der Klägerin vor.
Beweis:
medizinisch-toxikologisches Sachverständigengutachten
Die Behauptung des
zitierten Zahnmediziners Hermann, wonach Amalgam Symptome wie Haarausfall, Kopfschmerzen,
Depressionen und rheumatische Beschwerden nicht verursachen könne, ist falsch.
Beweis:
Sachverständigengutachten
Genauso falsch ist
der Inhalt einer Stellungnahme der Zahnärztekammer Hamburg vom 08.09.1989, wonach
„aus wissenschaftlicher Sicht gegen die Verwendung der heute gebräuchlichen
hochwertigen Amalgame auch unter toxikologischen Aspekten keine Bedenken
bestehen sollen". Bereits diese Formulierung macht auch einem
medizinischen Laien deutlich, daß die Verfechter der Amalgam-Therapie lediglich
vorgeben, in besonders wissenschaftlicher Weise die Unbedenklichkeit von
Amalgamfüllungen nachweisen /u können. Die dem Präsidenten der
Bundeszahnär/.tekammer Dr. Pillwcin zugeordnete Aussage, wonach
bei kritisch-wissenschaftlicher Überprüfung die Verwendung von Amalgam
gesundheitlich gesehen völlig unbedenklich sei, ist
nachweislich zahlreicher wissenschaftlicher Veröffentlichungen falsch.
Beweis:
Sachverständigengutachten
Auch die in diesem
Zusammenhang von den „Verfechtern" der Amalgam-Therapie gebrauchten
starken Formulierungen wie „aus wissenschaftlicher Sicht",
„auch unter toxikologischen Aspekten", „bei kritisch-wissenschaftlicher
Untersuchung jeglicher Berechtigung entbehrten" etc., können den Nachweis
der Unbedenklichkeit von Amalgamfülungen nicht ersetzen. Der Jurist wird als
medizinischer Laie dann hellhörig, wenn durch besonders „lautstarke"
Formulierungen eine bestimmte wissenschaftliche Meinung vertreten
werden soll. Wenn darüberhmaus auf Seite 4 im ersten Absatz des Bescheides der
Beklagten vom 16.10.1990 eine Behauptung aufgestellt wird, die nachweislich
falsch ist, so bestätigt dies den soeben geäußerten Verdacht. Die
Beklagte läßt unter Bezugnahme auf das Institut der deutschen Zahnärzte
vortragen, die Existenz von Amalgamfüllungen in der Mundhöhle des
Menschen führe nicht zu einer erhöhten Quecksilber-Konzentration im Harn oder
im Blut der betroffenen Personen. Genau diese Tatsache wird jedoch
auch von den Verfechtern der Amalgam-Therapie nicht bestätigt.
Daunderer Handbuch der AmalRamvergiflLiug - 5.
F,rg.-Lfg. 8/95
Einzelgift_________________________________________ Therapie
Recht II -10.1.5
In der angesehenen
Fachzeitschrift „Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Präventivmedizin" wurde
eine Stellungnahme der Beratungskommission Toxikologie der
Deutschen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie zu dem Thema „Zur Toxizität
von Zahnfüllungen aus Amalgam" veröffentlicht.
Beweis: Kopie ASP 5/90,
Seite 225/226 Auf Seite 225 letzter Absatz heißt es wörtlich:
„Neben der
näherungsweisen Berechnung der Quecksilberaufnahme aus Amalgamfüllungen durch
die Exposition mit quecksilberhaltiger Atemluft läßt sich die amalgambedingte
zusätzliche Ganzkörperbelastung auch am Quecksilbergehalt von Blut und Urin
verfolgen. So steigert der mittlere Blutspiegel in Abhängigkeit von der
Gesamtoberfläche der Füllungen von 0,3 Mikrogramm pro Liter (kein Amalgam) auf 0,7 Mikrogramm pro
Liter an (größter Einzelwert 3,3 Mikrogramm pro Liter)."
Auf
Seite 226 erster Abschnitt heißt es:
Die mittlere
amalgambedingte Zunahme der Quecksilber-Konzentration auf 1,2 bzw. 9 Mikrogramm
pro Liter
erreicht das 4,5fache der Kontrollen (größter Einzelwert 12 Mikrogramm pro
Liter)."
Zusammenfassend heißt es
unter „Bewertung":
„Amalgamfüllungen tragen analytisch
meßbar zur Gesamtbelastung der Bevölkerung mit Quecksilber bei."
Weiter
heißt es:
„In Anbetracht der
zahnmedizinischen Notwendigkeit (welcher — auch der hier bei der Klägerin
gelegten Gußfüllungen entsprechen der zahnmedizinischen
Notwendigkeit - vom Unterzeichneten zugefügt) der Verwendung von Amalgam
besteht aus toxikologischer Sicht derzeit keine Veranlassung, auf diesen
Werkstoff zu verzichten."
Im Folgenden legt der Unterzeichnete
weitere Kopien wissenschaftlicher Veröffentlichungen vor, aus denen auch für einen medizinischen Laien unschwer
entnommen werden kann, wie gefährlich aus Amalgamfüllungen ausdampfendes Quecksilber für die menschliche Gesundheit
ist.
1. Arbeitsmedizinische Berufskunde: Zahnarzt/Zahnärztin (BKZ 8421),
Veröffentlichung September
1990J. F. scholz
„Die Quecksilberbelastung des Patienten
durch Amalgamfüllungen kann qualitativ recht gut abgeschätzt werden. Es besteht kein Grund zur Intervention, wenn nicht
Überempfindlichkeitsreaktionen (wie
bei der Klägerin) gegen Quecksilber auftreten oder sich Spannungsreihen dadurch
bilden, daß im Mund Füllungen
verschiedener Metalle vorhanden sind (halbach).
Man darf annehmen, daß bei 15 bis
20 Füllungen und mehr die Grenze erreicht ist, ab der im Hinblick auf die
Belastung des Patienten Vorsicht geboten ist (FoRTH-Toxikologe
Würzburg).
Es bleibt
unbestritten, daß der Zahnarzt und seine Helfer bei Applikation von
Amalgamfüllungen quecksilbergefährdet sind, insoweit, als sie doch bei der
Verarbeitung immer wieder in kleinsten Dosen
Quecksilberdämpfe aufnehmen. Wichtig ist, daß bei den Arbeiten mit Amalgam im
Mundbereich ständig abgesaugt wird.
Nach dem Bericht einer schwedischen Expertenkommission fanden sich bei postmortaler Analyse in den Hypophysen von
Zahnärzten überraschend hohe Quecksilber-Konzentrationen, weit mehr als
anderswo im Gehirn ..."
Beweis:
Kopie ASP 9/90 (4 Seiten)
2. Der soeben zitierte Toxikologe
Wolfgang forth, Universität
Würzburg (Mitglied der MAK-Kommis-
sion), in seinem wissenschaftlichen
Werk „Pharmakologie und Toxikologie", 5. Auflage:
„Diese Konzentration
- eventuell weniger - reicht aus, um bei langfristiger Inhalation chronische
Vergiftung auszulösen. Gefährdung besteht in Laboratorien, bei Zahnärzten
(Amalgambereitung) und im Gewerbe ..."
Beweis: Kopie aus forth
„Pharmakologie und Toxikologie", 5. Auflage, Seite 766
Düundcrer - Handbuch der Amalsamvergiflung - 5. Erg.-L£g.
8/95 l y
Therapie Einzelgift
II -
10.1.5 Recht
3. Aus dem medizinischen
Fach-Lehrbuch der ökologischen Chemie (Thieme Verlag 1987), herausge
geben von körte, ist zu entnehmen, daß Quecksilber als außerordentlich
toxisches Metall einge
ordnet ist und schwere organische
Schäden verursacht.
Beweis:
Kopie Lehrbuch Ökologische Chemie 1987, Seite 158/159 und Seite 214
4. Bereits im Jahre 1983 wies die
hessische CDU - damals in der Opposition - die Landesregierung auf
die Gesundheitsgefahren durch Amalgam-Zahnfüllungen hin.
Beweis:
Kopie Hessischer Landtag, 10. Wahlperiode, 10/1106
5. Wie falsch die Behauptung der
Beklagten ist, wonach in der internationalen Wissenschaft angeblich
von niemandem eine Gesundheitsgefährdung durch Amalgamfüllungcn angenommen
wird, zeigt die
Tatsache, daß in dem anerkannten und
grundlegenden medizinisch-toxikologischen Lehrbuch des
Toxikologen moeschlin — „Klinik und Therapie der Vergiftungen", 7.
Auflage 1986 — unter Hinweis
auf entsprechende toxikologische
Studien auf die Tatsache einer Gesundheitsschädigung durch
Amalgam-Plomben hingewiesen wird.
Beweis: Kopie moeschlin „Klinik und Therapie der
Vergiftungen", Seite 155/156 und Seite 118 Wörtlich heißt es
dort:
„Beunruhigend ist
aber die Feststellung von gay, daß
Silber-Amalgam-Plomben beim Kauen von Kaugummi, auch wenn sie
schon 2 Jahre alt sind, den Quecksilber-Gehalt der Atemluft nach 15 Minuten auf das Vierfache
erhöhen."
„Nachtrag zum
Amalgam 7,u Seite 156 bei der Drucklegung: In letzter Zeit scheint sich der
Verdacht, daß Amalgam-Plomben nicht völlig harmlos sind, vor allem
durch schwedische Untersuchungen zu erhärten. Dabei scheint besonders die
Kombination von Gold und Amalgam-Plomben im gleichen Gebiß zu einer vermehrten
Herauslösung von Quecksilber zu führen, das dann als Methyl-Quecksilber im Gehirn abgelagert wird. Alte zerfallene
Amalgam-Plomben sollen besonders viel Quecksilber
abgeben,
das dann durch Sproßpilze Candida und Bakterien methyliert wird (Seite
118)."
Diese Feststellungen
stehen in krassem Widerspruch zu der Behauptung der Beklagten, wonach gemäß eines Gutachtens des
Zahnmediziners Prof. Dr. Heidemann Intoxikationen durch Amalgamfüllungen ausgeschlossen sind.
Anläßlich eines
Expertengespräches vor dem Stuttgarter Landtag am 28.11.1990, an dem auch der
Unterzeichnete
teilnahm, wurde letztendlich von niemanden der dort anwesenden Fachmediziner
bestritten, daß Amalgamfüllungen zumindest
in F.inzelfällen in der Lage sind, schwerwiegende Vergiftungen bis hin zu
Lähmungserscheinungtn zu verursachen. Selbst der Vertreter der Firma Degussa A.
G. — einem der größten
Amalgam-Hersteller — Dr. K. Dermann räumte diese Tatsache ein. In der folgenden
Diskussion im Zusammenhang mit möglichen Produkthaftpflichtansprüchen gegen die
Firma Degussa wies deren Vertreter, Herr Dr. Dermann, darauf hin, daß
nach einer durchgeführten Kosten-/Nutzenanalyse innerhalb des Betriebes seines Arbeitgebers man zum Ergebnis gekommen sei,
daß ein Amalgamverbot nicht gefordert werden könne. Dem
Unterzeichneten sind aus anderen, insbesondere Produkthaftpflichtverfahren sog. Kosten-/Nutzenanalyscn hinreichend
bekannt. Bei diesen Analysen wird nicht etwa lediglich auf gesundheitliche
Risiken abgestellt, sondern in erster Linie danach gefragt, inwieweit beim
Eintritt möglicher Schadensfälle die dann zu zahlenden
Schadensersatzbeträge die eingesparten Kosten übersteigen können. Besonders gravierend ist in diesem Zusammenhang ein
US-amerikanisches Produkthaftpflichtverfahren, bei dem
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bei einem Produkt der Firma Ford
(Ford-Pinto) auf einen 1l Dollar teueren Auffahrschutz zum Schutz des Tankes
verzichtet wurde, um Kosten zu sparen,
mit der Begründung, insgesamt würde der Verzicht dieses Aufprallschutzcs
lediglich zu etwa 180 tödlichen
Verbrennungen und ähnlich vielen Schwerverletzten führen. Da diese Schäden rein
rechnerisch auf etwa 40 bis 50
Millionen Dollar anzusetzen seien, während die Anbringung des Aufprallschutzes 113 Millionen Dollar koste, entschied sich die
Geschäftsleitung auf den Aufprallschutz zu verzichten. Die Herstellerfirma wurde zu 113 Millionen Dollar
Schadensersatz einschließlich Strafschaden verurteilt.
An dem genannten
Expertengespräch nahm auch ein Vertreter der AOK-Baden-Württemberg, Herr Herbert Hoffmann, teil.
Auch dieser mußte angesichts der geführten fachmedizinischen Diskussion einräumen, daß schwerwiegende Vergiftungen durch
Amalgamfüllungen vorkommen. Bedenken gegen ein
20 Daundcrer - Handbuch der
Amalgamvcrgiftung - 5. Erg.-Lfg. S/95
Einzelgift_______________________________________ Therapie
Recht
II - 10.1.5
Amalgamverbot äußerte er im Hinblick auf
die außerordentlich hohen Kosten, die durch Goldfüllungen für die Krankenkassen entstehen würden.
Die Teilnehmer der
genannten Diskussion ergeben sich aus dem in der Anlage beigefügten
Teilnehmerverzeichnis.
Beweis: Teilnehmerverzeichnis
Expertengespräch SPD Landtagsfraktion 28.11.1990 Landtag Stuttgart
Zusammenfassend ist
festzustellen, daß im vorliegenden Falle die Mediziner Dr. med. G. Schwinger
und Dr. med. habil. M. Daunderer den wahren
Gesundheitszustand der Klägerin wiedergeben und diese Tatsache in keiner Weise
zu beanstanden ist. Dies wird ein vom Gericht zu beauftragender Toxikologe, der
mit der fraglichen Problematik vertraut ist, bestätigen.
Nach
alledem ist der Klage stattzugeben.
11.
Patient
Betr.: Medical Tribune-Kongreßbericht Sehr geehrter Herr Dr.
Daunderer!
Mein Mann und ich haben
bei unserer Krankenkasse, der Hanseatischen Ersatzkasse, die Kostenübernahme
für einen DMPS-Test beantragt. Dem Ablehnungsschreiben der HEK wurde der o. g.
Artikel ohne präzise Quellenangabe beigefügt, in dem behauptet wird,
Sie seien ein „selbsternannter Toxikologe". Da die
in diesem Artikel verbreiteten Phrasen zur Unbedenklichkeit von Amalgam sich
allein aus der Behauptung Ihrer angeblichen Inkompetenz
herleiten, ist es für mich wichtig, diese zu widerlegen.
Ich bitte Sie hiermit um eine kurze
Stellungnahme. Vielleicht können Sie mir auch darüber Auskunft geben, welche
Titel Ihre Dissertation und Ihre Habilitationsschrift haben.
Vielen
herzlichen Dank im voraus!
Mit freundlichem Gruß K.B.
Brief des Autors an die Medical Tribüne:
Amalgam unter Beschüß: Was ist dran an den
Vorwürfen? Med Trib. 8, 21.2.92, 56-57.
Nach dem Pressegesetz § 10 beantrage ich folgende
Gegendarstellung:
Daunderer böswillig
verleumdet Bewußt wurden folgende Fakten falsch dargestellt:
1. Daunderer ist als Klinischer
Toxikologe habilitiert - kein selbsternannter Toxikologe.
2. Wissenschaftliche
Fakten über Vergiftungen hat Daunderer in einem l Obändigen Handbuch der „Kli
nischen Toxikologie" und weiteren 55 Fachbüchern, darunter einem l
OOOseitigen „Handbuch der Amal
gamvergiftung" und hunderten Artikeln dokumentiert — nicht in
bunten Blättern. Daß letztere die wissen
schaftliche Basisliteratur zitieren, ist nicht dem Autor anzulasten.
3. Böswillige
Unterstellung ist, zu behaupten, daß Amalgamgegner unter der Führung Daundcrers
meinen, die korrekte Entfernung von Amalgamfüllungcn sei eine „Austreibung
mit dem Beizebub". Keine
Amalgamaltcrnative führte je zu Todesfällen. Durch Amalgamfüllungen
sind jedoch bisher 7 Todesfälle
gemeldet (Frankfurt Az 65 Js 17084.4/91). Prof. Stock warnte 1926 vor
„Tausenden von Todesfällen
durch
Amalgamfüllungen". Die Giftentfernung ist unabdingbar.
Wenn die korrekte
Entfernung von Amalgamfüllungen mit Kofferdam, langsamer Turbine, großlumiger Absaugung
und Frischluftzufuhr für den Patienten schädlich ist, dann wäre die
KZBV-Anweisung, welche alle 6 Monate den Austausch aller
Amalgamfüllungen auf Kassenkosten erlaubt, sicher eine Körperverletzung.
Leider erfolgt die Entfernung in der Kassenpraxis ohne die genannten
Schutzmaßnahmen aber meist unter extrem hoher Giftfreisetzung.
Daunderer — Handbuch der Amalgatnvergifning — 5.
Erg.-Lfg. 8/95 £ l
Therapie Einzelgift
II-10.1.5 Recht
4. Falsch
ist die Behauptung, daß Daunderer der einzige „Kronzeuge der
Amalgamgegner" sei. Die Uni
versität Calgary bewies im Tierversuch seine Nieren- und Hirntoxizität.
Mats Hanson stellte in einer
Monographie 12 000 (!) wissenschaftliche Artikel über die
Amalgam-Toxizität zusammen. Natürlich
schreibt kein Zahnarzt einen wissenschaftlichen Artikel darüber, wenn er
Amalgam saniert. Auch bei
250 000 jährlichen Rauchertoten gibt es fast keine einzige Kasuistik
über die Gesundheitsgefahren durch
Rauchen.
5. Richtig
ist Ihre Angabe, daß nach der Verkündigung von Daunderer, daß das Legen von
Amalgamfül
lungen als Kunstfehler zu betrachten ist, noch für 42 Mrd. DM
zusätzliche Behandlungkosten angefallen
sind, die nun die Umkehr noch erschweren und die Problematik der
fehlenden Zahnarztaufklärung krimi
nalisieren.
d. Falsch
ist die Behauptung, daß die BGA-Empfehlungcn seit Jahren realisiert seien: Kein
Patient weiß, welches Amalgam-Arzneimittel er im Mund hat,
kaum ein Kranker von 8000 (!) hatte eine vorschriftsmäßige Unterfüllung. Kaum
eine Zahnarztpraxis arbeitet mit Amalgam-Kapseln, nahezu jede besitzt die Originalflasche
mit 500 ml 99,99% Quecksilber - die tödliche Dosis für 200 Personen, wenn es
eingeatmet wird.
Das hochgepriesene
gamma-2-freie Amalgam enthält nach Zubereitung nur 1/20 weniger Quecksilber (50%
statt 53%) — eine reine Augenwischerei.
7. Falsch
ist, daß die zitierten Fälle „Horrorgeschichten" seien, sie sind exakt
dokumentierte Fälle aus der
wissenschaftlichen Literatur und werden zudem von der Staatsanwaltschaft
bearbeitet.
8. Falsch
ist, daß das Quecksilber aus Müllverbrennungsanlagen gesundheitsschädlicher sei
als aus Amal
gamfüllungen. Das BGA zitiert den WHO-Bericht von 1990 zu
Quecksilberquellen:
Nahrung (Fisch) 2,4 [ig/Tag
Amalgamfüllungen 3,8—21 (ig/Tag
Quecksilber wird aus dem Mund 34fach stärker
aus Amalgamfüllungen als ohne diese eingeatmet. Für
Quecksilber gibt es keinen „No cffect
level". Die Grenzwerte von 1959 sind völlig hypothetisch.
9. Falsch ist die Behauptung, daß das
stark mit Amalgamdämpfen belastete Praxispersonal keine Vergif
tungssymptome aufweise. Nylander
beschrieb 1989, daß die Quecksilberkonzentrationen im Gehirn
(Hypophyse) verstorbener Zahnärzte bis
zum 385fachen von Amalgamfreien bzw. 145fach.cn von Amal
gamträgern beträgt.
Quecksilber löst im
Gehirn eine toxische Encephalopathie mit Feer-Syndrom aus, was seit 1930
bekannt ist. Im Kernspintomogramm kann man die
Schwermetalleinlagerung sehen.
10. Falsch ist die
Unterstellung, der Zahnprofcssor Stachniss sei Experte in
„pharmakologisch-toxikolo-
gischer Hinsicht des Amalgams" und Amalgam sei untoxisch.
Richtig ist, daß auf
dem Internationalen Amalgamsymposium in Fort Lauterdale in Florida im August l991
wegen der hohen Toxizität ein weltweites Amalgamverbot beschlossen wurde, gegen
das sich nur die Zahnärzte wegen der immensen
Schadenersatzforderungen noch wehren.
In
dieser Sache läuft eine Strafanzeige und Zivilklage wegen übler Nachrede.
DEUTSCHER PRESSERAT - Bcschwerdeausschuß
-Ihre Beschwerde vom 14.07.1992 ./. MEDICAL TRIBÜNE
Sehr
geehrte Frau E.,
der
Beschwerdcausschuß des Deutschen Presserats hat sich auf seiner Sitzung am
24.11.1992 mit der o. g. Beschwerde befaßt und ist zu dem Ergebnis
gekommen, daß sie begründet ist im Sinne der Beschwerdeordnung.
Die Gründe für diese Entscheidung will ich Ihnen heute mitteilen.
Gegenstand der
Beschwerde war der Beitrag „Amalgam unter Beschüß: Was ist dran an den
Vorwürfen?", den MEDICAL TRIBÜNE in ihrer Ausgabe vom
21.02.1992 veröffentlichte. Darin wird Dr. habil Max Daunderer als
„selbsternannter Toxikologe" bezeichnet.
Der
Beschwerdeausschuß sah in dem Bericht einen Verstoß gegen Ziffer 9 Pressekodex,
in der es heißt: „Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete
Beschuldigungen, insbesondere ehrverletztcn-der Natur, zu
veröffentlichen."
L2. Daunderer - Handbuch der Amalgamvcrgiftung - 5. Erg.-I.fg. H/'A5
Einzelgift_______________________________________ Therapie
Recht II-10.1.5
Nach Ansicht des
Beschwerdeausschusses ist die Behauptung, Dr. Daunderer sei
„selbsternannter" Toxikologe, unvereinbar mit der Tatsache, daß er
habilitierter klinischer Toxikologe ist und auf diesem Gebiet über umfangreiche
wissenschaftliche Qualifikationen und praktische Erfahrungen verfügt. So war er
mehrere
Jahre Oberarzt der toxikologischen Abteilung im Klinikum der TU München. Dr.
Daunderer hält laufend Kurse für Notärzte
über Vergiftungstherapie ab und hat diverse Monographien über dieses Thema verfaßt.
Durch die Bezeichnung „selbsternannter
Toxikologe" wird seine wissenschaftliche Qualifikation zu Unrecht in Frage gestellt, um seinen Standpunkt
in der Amalgam-Diskussion von vorne herein abzuwerten und seine Person als wenig vertrauenswürdig
erscheinen zu lassen.
Ihre Einlassung, daß
Herrn Dr. Daunderer eine offizielle Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung als
Toxikologe nicht zustehe, hielt der Beschwerdeausschuß in
diesem Zusammenhang für unerheblich.
Der Beschwerdeausschuß
hielt den Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze für so schwerwiegend, daß
er gemäß § 10 Beschwcrdeordnung eine Mißbilligung aussprach.
Mit freundlichen Grüßen
Daunderer-Handbuch der Amalgamvergiflung-.S. hrg.-Lfg.
8/95 Z.3
24 Daunderer - Handbuch der
Amalgam Vergiftung - 5. Erg.-Lfg. 8/95
^
Einzelgift________________________________________ Therapie
Therapierichtlinien
II -10.5
B ehandlungszyklus
Therapie Nachweis
250 mg DMPS i.v. oder in
Wurzeldepots Hg,
Cu, Sn i. Urin
org. Hg + Sn i. III.
Stuhl 4-6 Wochen Pause l x wöchentl. DMPS / DMSA
oral 8 Wochen lang 4 Wochen Pause
Je
nach Symptomatik werden die Zyklen 3—6mal wiederholt.
Zusammenfassung
Bei Überprüfung der Frage,
ob Amalgamträger mit einer neurologischen oder immunologischen Symptomatik
stets eine Hg-Ausscheidung nach Gabe des Antidots DMPS aufweisen, fanden wir
bei bisher 8000 Patienten folgendes:
-
Patienten, die niemals Amalgam im Mund
hatten, zeigten Werte bis maximal 20 ng/1 bzw. (ig/g Krea-
tinin Hg im
Urin nach 3 mg DMPSkg KG i.v. und keine wesentliche Erhöhung des
mitmobilisierten
Kupfers.
-
Patienten, welche regelmäßig Meeresfrüchte wie insbesondere
Thunfisch und Krabben aßen, hatten
maximal 50 [ig Hg im Liter Urin bzw.
[ig/g Kreatinin 30 Minuten nach 3—4 mg/kg KG DMPS i.v. Fisch
konsum verstärkte jedoch wesentlich
die Amalgamvergiftung.
-
Der Grenzwert von 50 |ig/l bzw. |ig/g
Kreatinin nach DMPS i.v. wurde an 50 Patienten ohne Amalgam
oder Vcrgiftungssymptomen ermittelt.
-
98% der Patienten mit Atnalgamfüllungen oder
kürzlich entfernten Füllungen hatten über 50 |ig/l Hg
im Urin
nach der beschriebenen Mobilisation sowie eine signifikant erhöhte
Kupfcrausscheiung mit
Werten über 500 |ig/l Cu im Urin.
-
1 % hatten schwerste Vergiftungen (Hg 1000 -
42 000 (ig/l im Urin nach DMPS).
— 3,5% hatten eine Mischintoxikation mit exogenem Quecksilber
(Meerestierc bzw. Industrieemissio
nen) und Amalgam.
-
Die Amalgamentfernung ohne besondere
Schutzmaßnahmen für den Patienten führte zu einer hochsi
gnifikanten
Reintoxikation (bis zum Vierfachen des vorausgegangenen Intoxikationswertes).
-
Zahnärzte und insbesondere ihre Helferinnen
hatten oft hohe Hg-Werte, mit Amalgam jedoch exzessiv
höhere Werte.
— Die Höhe der Quecksilber-
und Kupferausscheidung korreliert stets linear mit der Schwere der Vcrgif-
tungssymptome. Kupfer ist noch nach Jahrzehnten erhöht.
-
Die Höhe der Quecksilberausscheidung
korreliert nicht exakt mit der Anzahl der Füllungen bzw. der
Größe der occlusalen Defekte, sondern ist abhängig vom Körperzink, dem
Säure-Basenhaushalt, von
Kaubedingungen, anderen Metallvergiftungen (Kupfer, Blei, Cadmium, Chrom und
Nickel).
-
Zahnärzte, die bei sich und Problempatienten
die Mobilisation durchführten, verließen die Amalgam
lobby fluchtartig.
-
Die reine Amalgamgenese konnte durch den
klinischen Verlauf bewiesen werden: Amalgamträger
hatten bei erneuten Mobilisationen nur so lange stark erhöhte Hg-Werte,
bis die Hg-Füllungen ausge
tauscht
wurden.
-
Sofort nach Einsetzen von Amalgamfüllungen sanken die Helferzellen
im Schnitt um 25% ab, nach
Entfernen aller Amalgamfüllungen kam es zu
einem Wiederanstieg der Helfer-Lymphozyten.
Daundcrcr - Handbudi der Amalgamvergiftung — 5.
Erg.-Lfg. 8/95 .J
Therapie_______________________________________ Einzelgift
II -10.5 Therapierichtlinien
-
Die vielfältigen neurologischen und
somalischen Beschwerden beruhen ausschließlich auf giftbe
dingter, nicht psychischer Genese.
-
Der Kaugummitest war ein geeigneter
Suchtest, er korreliert mit den DMPS-Werten.
-
Die Schwere der Vergiftungssymptome ist auch
abhängig von
1. Vorschäden
im neurologischen bzw. somatischen Bereich
2.anderen Vergiftungen wie
von Holzschutzmitteln bzw. Dioxinen und Metallsalzen
3.einer
begleitenden Allergie (Quecksilber)
4.Eßgewohnheiten
(heiße Getränke, starkes Kauen, saure Speisen (teheran:))
- Nach
Entfernen der Füllungen und nach Mobilisation besserten sich die neurologischen
Beschwerden
allmählich
(30% sofort, 30% nach einem Jahr, der Rest hat Mischvergiftungen).
-
Infolge der langen Halbwertszeit von Quecksilber im Gehirn von 18
Jahren sind die neurologischen
und immunologischen Symptome trotz der
kleinen täglichen Aufnahme aus Amalgamfüllungen die ein
drucksvollsten.
-
Die Patienten mit der gravierendsten
Symptomatik wiesen in der Regel einen starken Zinkmangel auf,
einen erhöhten Kupferspeicher sowie erhöhte Cadmium- und
Bleikonzentrationen im Speicher. Diese
Belastung führte ebenso — wie gelegentlich eine zusätzliche Belastung
mit Holzschutzmitteln — (Pen-
tachlorphenol,
»Lindan«, Formaldehyd) zu einer Potenzierung der neurologischen Organschäden.
-
Leitsymptome der Amalgamvergiftungen
sind: Apathie, Müdigkeit, Kopfschmerzen,
Schwindel,
Bauchschmerzen, Muskel- und Gelenkbeschwerden, Gedächtnisstörungen,
Depression, Schlafstö
rungen und Infektanfälligkeit.
-
Typisch ist ein plötzlicher Beginn der Beschwerden
durch einen Infekt (Zinkmangel!) nach jahrelanger
Latenz.
—Zinksubstitution
fördert die Ausscheidung des extrazellulären Quecksilbers, jedoch nicht die aus
den
Depots.
—Ein
Selenmangel wurde nur selten diagnostiziert.
-
DMPS wirkt oral nur auf nüchternen Magen,
seine Resorptioivist unsicher und beträgt höchstens 30%,
die Ausscheidung geschieht zu 80% über den Stuhl.
-
Die Blutwerte vor und nach der Mobilisation
von I ig, Pb und Cd sind den Urinwerten nahezu identisch.
-
Zahlreiche Fälle einer Colitis (ulcerosa)
und einer Multiplen Sklerose besserten sich nach Entfernen der
Amalgamfüllungen und Entgiftung durch DMPS.
-
Die Art der Amalgame schien bei der Schwere
der Vergiftung keine Rolle zu spielen (all Hg, neu Sn).
-
Durch die amalgambedingte Quecksilbervergiftung und
den daraus resultierenden Zinkmangel
wurden vermehrt auch die anderen giftigen
Schwermetalle wie Blei und Cadmium aber auch Arsen im
Körper retiniert.
-
Unsere süddeutschen Patienien liebten alle keine Meerestiere oder
Fische. Die Klinik und die Nach
weise der Mischvergiftung bewiesen, daß die
Amalgame die ausschließliche Vergiftungsursache waren.
-
Das Quecksilber aus Amalgamen läßt sich von
anderen Quellen exakt differenzieren durch:
1. Hochsignifikante
Quecksilber- und Zinnwerte im Kaugummitest (Unterschied Speichel I zu II).
2.Mitbestimmung
der anderen Amalgamkomponenten (Cu, Ag, Sn u. a.) im DMPS-Test.
3.Den
Kausalzusammenhang des Auftretens von Symptomen nach Amalgamfiillungen.
4.Die extrem hohe
Depotbildung, die nur bei kontinuierlicher Giftfrcisetzung entsteht.
5.Die
schlagartige Besserung des klinischen Bildes und der T-Helfcrzelldepression
nach Amalgamcnt-
fernung.
Uaunderer
— Handbuch der Amalgamvergiftung — 5. Erg.-Lfg. 8/95
Recht_______________________________________________
Juristische Konsequenzen V - l
Anfangs wurde
argumentiert, es handle sich nur um Einzelfälle. Inzwischen wurden nun bei 800
Fällen nicht nur die Erstergebnisse bestätigt, sondern auch
wesentlich ernstere gefunden, bei welchen man sogar von
einer akuten Lebensgefahr ausgehen muß. - Aufgrund der Untersuchungen und der
Anamnese sind andere Quellen als Ursache der Hg-Intoxikation mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. - Selbst wenn
von anderer Seite andere Quellen beschuldigt werden, dürfte ärztlicherseits
eine Vergiftung nicht zusätzlich verstärkt werden.
Die Tatsache eines
Kausalzusammenhanges zwischen Amalgamfüllungen und der Hg-Anreicherung im
Organismus erlaubt nach unserer Ansicht kein weiteres Einsetzen von Amalgam
mehr.
Aufgrund der
schwerwiegenden Komplikationen mußten wir möglichst frühzeitig auf die Zusammenhänge mit neurologischen
und immunologischen Störungen hinweisen, die dem Zahnarzt naturgemäß verborgen bleiben müssen, da die Symptomatik spät
einsetzt und den Patienten bei optimaler Zahnversorgung zu anderen
Fachkollegen führt. Sobald von weiteren Toxikologen der bestätigte Beweis für
die oben genannten Zusammenhänge vorliegt und das Material vom
Bundesgesundhcitsamt zurückgezogen ist, wird
ein weiterer Gebrauch von Amalgamen als Kunstfehler zu ahnden sein, bis dahin
werden wir die nach unserer Ansicht
richtige Kenntnis gegenüber der Presse nicht mehr erwähnen.
Dr. med. habil. Max
Daunderer
Unterlassen toxikologischer Untersuchungen —
Ursachen, mögliche zivil- und strafrechtliche Folgen
1) Jeder
praktizierende Arzt wird in Anbetracht der zahlreichen, durch Umweltnoxen
verursachten
Krankheiten sein in der Regel geringes toxikologisches Wissen ergänzen
und die in erheblichem Umfange
veröffentlichten Informationen über Umwelterkrankungen bei seiner
Diagnose berücksichtigen müssen.
2) Je
schwerer die seinen Patienten drohenden Gesundheitsschäden durch
Umwelterkrankungen sein
können, um so höher werden die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt
sein.
3) Den
Arzt belastende Rechtsfolgen wie die zivilrechtliche Inanspruchnahme und ein
mögliches Strafver
fahren treten nicht erst dann auf, wenn im Sinne der Schulmedizin
Kausalzusammenhänge wissenschaft
lich exakt
nachgewiesen sind und nicht mehr kontrovers diskutiert werden,
4) Das
in besonderem Maße bei Umwelterkrankungen zu fordernde präventielle Handeln
vermeidet
Erkrankungen und damit Kosten, darüber hinaus wird das Risiko,
zivilrechtlich oder strafrechtlich in
Anspruch genommen zu werden, erheblich verringert.
(Quelle:
mehrgardt, H.,
Kim. Lab. 36: 477-482 (1992))
Kausalität zwischen Gesundheitsschäden und
Amalgam juristisch unstrittig
Wird ein Jurist nach den
möglichen Rechtsfolgen aus einem bestimmten Lebenssachverhalt gefragt, so stellt
er sich zunächst die Frage, ob dieser Sachverhalt, den er bewerten soll,
zweifelsfrei feststeht, das heißt, ob er unbestritten ist. Nach den Erfahrungen
des Rechtsanwaltes hti.dehrand
mf.hrgardt, Rheinbach, ist zu beobachten, daß die
Gerichte zunehmend nicht mehr nach den streng naturwissenschaftlichen Regeln verfahren,
sondern beim Vorliegen bestimmter Tatsachen und Indizien dann einen
Kausalverlauf annehmen, wenn vernünftige Zweifel nicht mehr erkennbar sind. Die
Juristen sprechen hier von der Umkehr der
Beweislast oder von der Erleichterung der Beweislast zu Gunsten des Klägers.
Angesichts der noch immer
kontrovers geführten wissenschaftlichen Diskussion um die Toxizität von
Amalgamfüllungen ist es daher für den Juristen durchaus vorstellbar, daß ein
Straf-, ein Zivil- oder auch ein Sozialgericht anläßlich eines ihm
vorgelegten Streitfalles die Kausalität zwischen bestimmten Gesundheitsschäden und der
erfolgten Amalgambehandlung erkennt.
Bei der Frage nach der
Kausalität im juristischen Sinne ist es sinnvoll, zunächst die im Zusammenhang
mit der
Amalgamproblematik unstrittigen Tatsachen zu überprüfen und festzustellen.
Rechtsanwalt mehr-
Daunderer- Handbuch der Amalj<ainvergiftung-5.
Erg.-I.fg. 8/95 3
_________________________________________________ Recht
V
— l Juristische Konsequenzen
gardt
erscheint es dann denkbar, daß das Gericht aufgrund der bekannten
unstrittigen Tatsachen und der glaubhaften Schilderung des
Amalgamgeschädigten im individuellen Einzelfall den juristischen Kausalzusammenhang
bejaht. Derartige Urteile könnten dann eine Signalwirkung auf andere gleichgelagerte
Fälle ausüben.
In einer Stellungnahme der
Beratungskommission Toxikologie der Deutschen Gesellschaft für Pharmakologie
und Toxikologie aus dem Jahre 1990 wird festgestellt, daß während der
Mundatmung 80% des metallischen Quecksilberdampfes in der Lunge
resorbiert werden und daß bei Amalgamträgern in der Mundhöhle
Quecksilberdampf-Konzcntrationen gefunden werden, die 30% der maximalen
Arbeitsplatzkonzentration
(MAK-Wert) ausmachen. Dieser Belastungswert für Arbeitnehmer bezieht sich aber
auf eine Expositionsdauer von nur 4 Stunden pro Arbeitstag.
Wörtlich heißt es in der
Stellungnahme der Kommission weiter: „Eine Minimicrung der Quccksilberexpo-sition
ist grundsätzlich erstrebenswert. Im vorliegenden Fall muß dies jedoch
gegenüber zahnmedizinischen Erfordernissen abgewägt werden. In Anbetracht der
zahnmedizinischcn Notwendigkeit der Verwendung von Amalgam besteht aus
toxikologischer Sicht derzeit keine Veranlassung, auf diesen Werkstoff
zu verzichten."
Abschließend ging
Rechtsanwalt mfhrgardt dann auf
die möglichen Ansprüche der amalgambehandelten Patienten sowie der
ebenfalls gefährdeten Zahnärzte und von deren Personal ein. Vorstellbar seien Ansprüche
gegen die Hersteller der Amalgame. Dies setze jedoch voraus, daß die Frage der
Kausalität (und zwar der juristischen Kausalität) positiv beantwortet wird.
Der durch Amalgame geschädigte Patient, aber
auch der Zahnarzt und seine Mitarbeiter können gegen den pharmazeutischen Unternehmer Ansprüche geltend machen, wenn bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch
schädliche Wirkungen eingetreten sind, die über ein nach der Erkenntnis der
medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen und die ihre Ursache im
Bereich der Entwicklung und Herstellung haben. Diese Gefährdungshaftung
des Herstellers, die kein Verschulden voraussetzt, ist durch eine Deckungsvorsorge im Arzneimittelgesetz
abgesichert.
(Quelle:
Medica, 199.1)
In ähnlich gelagerten Fällen fällten deutsche
Gerichte folgende Entscheidungen: Frankfurter
Holzschutzmittel-Urteil:
„Wer mit Produkten
aus hochtoxischen Inhaltsstoffen handelt, ist zur Einleitung geeigneter
Gegenmaßnahmen schon bei ersten ernstzunehmendcn Anzeichen einer
Schadenswirkung verpflichtet."
Erdal-Urteil
(Bundesgerichtshof):
„... zum Nachweis des
Ursachenzusammenhangs nicht noch weiter erforderlich, daß festgestellt wird,
was nach
naturwissenschaftlicher Analyse und Erkenntnis letztlich der Grund dafür
war."
Zum
Kausalitätsnachweis schrieb Dr. moebius,
Berlin, 1993:
Ein solcher
Nachweis wird nicht einmal zum Beleg der erwünschten Wirkung eines
Arzneimittels, also seiner Wirksamkeit, gefordert. Zum Beleg der
Wirksamkeit eines Arzneimittels reicht es aus, wenn anhand
klinischer Daten nachvollziehbar wird, daß eine Assoziation zwischen der
Anwendung des Arzneimittels und dem Auftreten der erwünschten therapeutischen
Effekte besteht.
Es genügt, wenn
dieser Zusammenhang durch klinische Daten und biomctrische Analysen
wahrscheinlich gemacht wird.
Würde für die erwünschten
Arzncimittelwirkungcn ein Kausalitätsnachweis als Zulassungskriterium gefordert, gäbe es bis heute kein Antidcpressivum,
kein Narkosemittel und kein Schlafmittel, denn unsere Kenntnisse zum kausalen
Wirkungsmechanismus reichen nicht aus, um zu erklären, warum ein Wirkstoff antidepressiv, narkotisch oder schlaferzeugend
wirkt. Dazu gibt es nur Modellvorstellungen auf biochemischer Ebene = Wirkungs-Hypothesen, die
hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestenfalls die Ebene der Plau-sibilität
erreichen ...
Daundcrcr
— Handbuch der Amalgarnvergiftung — 5. Erg.-Lfg. 8/95
Recht_______________________________________________
Juristische Konsequenzen V — l
Zulässigkeit von Zahnamalgam als Arzneimittel
Anfrage an die Regierung von Oberbayern: Sehr
geehrter Herr Doktor W,
aus einem Aufsatz von Herrn
Prof. Dr. Ing. W. Hohmann mit dem Titel: „Werkstoffliche Gegebenheiten zahnärztlicher
Amalgame", erschienen im Dental Forum Jahrgang 2, Heft 1/1992, darf ich
einleitend zitieren:
„Jeder metallische
Werkstoff, der Quecksilber cnrhält, wird als Amalgam bezeichnet. Zahnärztliche Amalgame
werden also erst vom Zahnarzt durch Legieren des käuflichen
Vorlegierungspulvers mit gesondert hiervon gehandeltem Quecksilber
erzeugt. Demnach ist im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) ausschließlich
der Zahnarzt derjenige, der das zahnärztliche Amalgam als Arzneimittel
herstellt und in den Verkehr bringt. Es fällt somit auch
ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Zahnarztes für einen maximalen
Schutz der Umwelt vor Einwirkungen von Produktionsrückständen und -abfallen zu
sorgen."
Als Mitglied der
„Beratungsstelle für Amalgamvergiftete e.V." (Sitz München) bereite ich -
zur Aufklärung der Bevölkerung über Amalgam — einen Vortrag vor und
als von einer Amalgamvergiftung Betroffener eine Schadensersatzklage. In
doppelter Hinsicht bin ich daher an einer rechtlich verbindlichen Auskunft
darüber interessiert, wer ist im Sinne des AMG Hersteller von Zahnamalgam (mit
Blick auf Aufklä-rungs- und Produktbeobachtungspflicht, sowie
Haftungsfragen)?
Für mich entsteht der
Eindruck, zum Verwirrspiel des Bundesgesundheitsamtes in der medizinischen Frage
der gesundheitlichen Bedenklichkeit von Amalgam und zu mangelnder Aufklärung
über Nebenwirkungen, kommt nun noch ein juristisches Schwarzer-Peter-Spiel,
wer als Hersteller im Sinne des AMG für Amalgam verantwortlich ist!
Deshalb erbitte ich auch Auskunft darüber, wann und durch wen die jetzt
gebräuchlichen Zahnamalgame als Arzneimittel zugelassen wurden.
An wen habe ich als Patient
eine Schadensersatzklage zu richten? Sofern für Amalgam lediglich eine Zulassung
als Werkstoff erfolgte, müßte jeder Zahnarzt die Zulassung seines Arzneimittels
nachweisen. Gelten Zahnärzte im Sinne des AMG als Hersteller des Zahnamalgams
und besitzen Sie den Zulassungsnachwcis nicht, müßte das
Zulassungsverfahren nach den heutigen Regeln sofort eingeleitet werden. Bis zum
Abschluß des Verfahrens dürfte kein Zahnarzt Amalgam verwenden. Auch
zurückliegende Verstöße gegen des AMG (wegen Vertrieb und Verwendung
nicht zugelassener Arzneimittel) müßten verfolgt und entsprechend
geahndet werden.
Für eine baldige klärende Antwort zu diesen
Rechtsfragen danke ich Ihnen schon im voraus sehr. Mit
freundlichen Grüßen H.-P. D.
Die Antwort der Regierung von Oberbayern: Ihre
Anfrage wegen Zahnamalgam Sehr geehrter Herr D.,
abgesehen von der Frage zu
Schadensersatzansprüchen, deren Beantwortung uns nicht zusteht, beantworten
wir Ihre Fragen wie folgt:
1. Der
Zahnarzt ist zwar Hersteller der jeweiligen Amalgamfüllung, die er dem
Patienten einsetzt (§ 4
Abs. 14 Arzncimittclgesetz); er ist jedoch nicht pharmazeutischer
Unternehmer im Sinne des § 4
Abs. 18 des Arzneimittelgesetz, da er das Amalgam lediglich anwendet und
nicht in den Verkehr
bringt. Die Vorschriften für Gefährdungshaftung (§ 84 Satz l AMG) bzw.
Deckungsvorsorge (S 94
Arzneimittelgesetz) greifen deshalb nicht ein.
2. Eine
Zulassungspflicht für die jeweilige Amalgamfüllung entfällt, da es sich insoweit
weder um ein
Fertigungsarzncimittel gemäß § 4 Abs. l AMG handelt, noch ein
Inverkehrbringen vorliegt (§ 21
Abs. l Satz l AMG).
3. Die
zur Herstellung des Amalgams erforderlichen beiden Einzelkomponenten
(Quecksilber und
Legierungspulver) srellen Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. l AMG
dar und unterliegen der
Daunderer — Handbuch der Amalgamvcrgiftung - 5.
Krg.-Lfg. 8/95 J
_________________________________________________ Recht
V -
l Juristische Konsequenzen
Zulassung durch das Bundesgesundheitsamt. Die Zulassung hat der
pharmazeutische Unternehmer (Hersteller der
jeweiligen Einzelkomponente) zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Zahnarzt
muß für die Füllungen kein Amalgam verwenden
Die vom
Bundesausschuß der Zahnärzte und der Kassen beschlossenen Richtlinien, nach
denen die Zahnärzte verpflichtet sind, bei Kassenpatienten
für Zahnfüllungen das umstrittene Amalgam zu verwenden, verstoßen
gegen die ärztliche Therapiefreiheit und sind damit rechtswidrig. Dies hat das
Bundessozialge-richt in Kassel grundsätzlich entschieden.
Zahnärzte dürfen deshalb von der
Kassenärztlichen Vereinigung nicht disziplinarisch belangt werden, wenn sie kein Amalgam verwenden. Das
Bundessozialgericht bestätigte deswegen, daß die Kassenärztliche Vereinigung
einem Zahnarzt aus Berlin keinen Verweis und dem Zahnarzt auch keine Geldbuße
auferlegen durfte, der Zahnfüllungen mit Amalgam in seiner Praxis abgelehnt
hat. Die entgegengesetzten Urteile des
Sozialgerichts erster Instanz und des Landessozialgerichts in Berlin wurden vom
Bundessozialgericht aufgehoben. Der Zahnarzt ist ein Befürworter der
Naturhcilkunde. Er lehnte daher die Verwendung
von Amalgam bei Füllungen ab. Dabei stützte er sich auf das Grundgesetz, das in
Artikel Vier die Gewissensfreiheit
schützt.
Die KV jedoch hatte dem Zahnarzt eine
Geldbuße von 500 DM auferlegt. (AZ 14 RKa 7/92).
I).iundercr
- Handbuch der Amalgamvcrgiftung-S. Erg.-I.fg. K/'A5
Recht_______________________________________________
Amalgamverbot V -
5
Beratungsstelle
für Amalgamvergiftete Stuttgart e.V.
Beratungsstelle für Amalgamvergiftete
Stuttgart e. V. an Herrn Bundesminister Horst Seehofer persönlich
Stuttgart, den 15. Oktober 1993
Betreff: Gifte Amalgam und Palladium
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
Die Beratungsstelle für Amalgamvergiftete
Stuttgart e. V. hat Sie im Vorjahr über die Gefährlichkeit dieser
Gifte bei der
Zahnsanierung informiert und ein Verbot von Amalgam und Palladium gefordert.
Sie
vertrauten damals voll dem Bundesgesundheitsamt, sehen allerdings jetzt — wie
leider schon damals —
nach
den Vorfällen der letzten Tage das Vertrauen in diese Behörde zerstört.
Diese Tatsachen
werden schon dadurch offenkundig, daß das Bundesgesundheitsamt jahrelang
Amalgam und Palladium für unbedenklich erklärt hat, obwohl es schon 1987 und
erneut Anfang 1992 vor Amalgam gewarnt und Anfang 1993 Zweifel über Palladium
geäußert hat. Im Juni 1993 - also viel zu spät - kam die Wende
bei Palladium. Die ßundeszahnärtzekammcr und die kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung rieten den Kollegen, auf die Verwendung von
Palladium zu verzichten. Diese Entscheidungen, wie sie auch im
Detail in der Dienstaufsichtsbeschwerde des Tox Centers München vom 11. Oktober
1993 gegen leitende Beamte des Bundesgesundheitsamtes näher beschrieben wurden
und für die Sie die Mitverantwortung tragen, sind durch nichts zu
entschuldigen.
Wie beim Palladium, so
steht eine ähnliche Entwicklung auch beim Amalgam bevor. Wir fügen die Wissenschaftlichen
Fakten bei Amalgamfüllungen von graeme
hall bei, damit Sie nicht sagen können, Sie hätten nichts gewußt.
Letzteres hätte Sie aber auch ohnehin nicht von Ihrer Verantwortung entbunden. Auch das Werk von daunderer, Handbuch der Amalgamvergiftung, Diagnostik
Therapie Recht ist seit November
1992 im ecomed-Verlag erschienen. Ausführliche Hinweise vom gleichen Verfasser
wurden seit 1989 vorgelegt.
Wir haben gemäß Artikel 2
unseres Grundgesetzes einen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit. Diesen Schutz
garantieren Sie jedoch nicht, obowhl Sie wiederholt auf diese Gefährdungen
aufmerksam gemacht worden sind.
Die bekannten
wissenschaftlichen Unterlagen, auf die wir hingewiesen haben, werden
hoffentlich auch Sie überzeugen, daß diese Gefährdungen vorhanden
und abstellbar sind. Im Grundsatz gehen sie auf die Erkenntnisse von Professor stock, Berlin, von 1926 zurück.
Wir übersenden
Ihnen daher nochmals unsere Resolution „Amalgam ist Gift" und unseren
Pressebericht vom 24. Juni 1993 mit dem dringenden Aufruf
zum Handeln — jetzt.
l lerr Professor hii.debrandt, der Leiter des
Arzneimittelinstituts des Bundcsgesundheitsamts hat einen der Unterzeichner
dieses Briefes (mitte) in einem persönlichen Gespräch auf die Frage, wann das
Amalgam ganz verboten werde, abgespeist mit dem sich selbst qualifizierenden
Hinweis: Wenn das Amalgam verboten werden solle, dann müsse man auch das
Penicillin verbieten, denn seine Verwendung könne auch tödlich
sein. Kurz gesagt: Hier werden nicht einmal Äpfel mit Birnen verglichen,
sondern Bäume mit Zebrastreifen. Dies ist aber mindestens in
der Medizin absolut unzulässig und führt zwangsläufig zu Zweifeln
an der Kompetenz, vor allem in toxikologischer Hinsicht. Dies wird vollends
unverständlich, wenn man die Aufgabenstellung dieses Instituts analysiert:
a) Beurteilung von Nutzen und
Risiko im Verkehr befindlicher Arzneimittel und Maßnahmen zur Risi
koabwehr,
b) Aufbereitung von Erkenntnismaterial über Unbedenklichkeit und
Wirksamkeit.
Nachvollziehbare Informationen wurden
jedenfalls nicht gegeben. Die Auflösung des Bundesgesundheits-
amtcs macht nur Sinn,
sehr geehrter Herr Bundesminister,
wenn dies der Einhaltung der grundgesetzlichen Forderung
auf körperliche Unversehrtheit dient. Sorgen
Sie dafür, daß Sie jetzt Ihre Verantwortung
wahrnehmen im Interesse unserer betroffenen Mitbürger, die
unverschuldet leiden.
Herzlichen Dank und mit
freundlichen Grüßen
Daunderer — Handbuch der Amalgamvcrgifrung — 5.
Erg.-Lfg. S/M5 i i
_________________________________________________ Recht
V - 5
Amalgamverbot
Resolution AMALGAM IST GIFT
Die PAZOR
(Patienteninitiative für Amalgam und Zahnmetallgeschädigte Ostalb/Ries) hat vom
21.— 24.1.1993 in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Amalgamvergiftete
e. V. Stuttgart ein bundesweites Treffen von Experten und Betroffenen in
Ellwangen durchgeführt. In dessen Mittelpunkt standen Ursachen
und Wirkungen von Umweltschäden am Menschen, insbesondere Schäden durch
Quecksilber in Zahnfüllungen.
Von wissenschaftlichen
Sachverständigen wurde einwandfrei festgestellt, daß Amalgamfüllungen zu schwersten
Gesundheitsschäden führen. Die mehr als 130 Teilnehmer setzen sich
nachdrücklich für rasche Maßnahmen zur Vermeidung dieser
Schäden ein.
Die Teilnehmer fordern daher:
1.
Sofortiges Verbot von Amalgam, Palladium und
anderen Risikostoffen.
2. Sofortige
umfassende Information der Öffentlichkeit.
3. Rasche
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit.
4. Angemessener
Schadensersatz.
5. Die
Universitäten sollten ihre Forschungen intensivieren, um diesem Mißstand im
Gesundheitswesen
abzuhelfen.
Die Universität Heidelberg, Frau Professor Dr. gerhard, gynäkologische Endokrino-
logie, hat bereits Vorbildliches hierzu
geleistet, indem sie den negativen Einfluß von Schwcrmetallen
und insbesondere Quecksilber auf die
Fruchtbarkeit des Menschen wissenschaftlich belegt hat. Stu
dienpläne an Universitäten sollten Ausbildung und Weiterbildung von Ärzten in
Toxikologie sicher
stellen.
Wir bitten um die
Hilfe aller zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Schäden im Interesse der
Gesundheit aller. Dies ist praktische und sinnvolle
Kostensenkung im Gesundheitswesen.
Amalgambefürworter sehen zwar Risiken für
die Gesundheit, sagen aber, die Patienten müßten diese tragen. Dies ist absolut
unakzeptabel. Es geht nicht an, daß PKWs und Motorräder bei den geringsten Zweifeln an ihrer Funktionsfähigkeit in die
Werkstätten zurückgerufen werden, daß aber beim Menschen täglich weitere Vergiftungen stattfinden.
Wir fordern den Schutz des
Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Wir bitten insbesondere um die
Hilfe der politisch Verantwortlichen.
Gerichte erkennen den Schutz der Bevölkerung als
Ziel auf Grund der Gesetze an (Holzschutzmittcl-prozeß, Prozeß über aidsverseuchte Blutkonserven in Paris und
Conterganprozcß).
Beratungsstelle für Amalgamvergiftete
Stuttgart e. V. an Herrn Bundcsminister Horst Sechofer, persönlich
Stuttgart, den 27.1.95
Betreff: Gifte Amalgam und Palladium
Sehr geehrter Herr Bundesministcr Scehofer,
vor wenigen Tagen baten
Sie die Betroffenen des Skandals um aidsverscuchtes Blut (soweit diese noch leben)
um Verzeihung. Für die Palladium- und Amalgamvergifteten gilt die gleiche
Ausgangslage, obwohl das Arzneimittelinstitut in Berlin immer noch
wciterforschen läßt. In der Zwischenzeit finden unzulässige Menschenversuche
statt, obwohl nach dem Grundgesetz jedermann Anspruch auf körperliche Unversehrtheit hat.
Das Hearing in Berlin am
9.12.1994, zu dem die Beratungsstellen der Betroffenen nicht eingeladen waren, konnte
die fundierten Fakten Dr. Daunderers nicht ausräumen. Doch der Beweis der
„Unbedenklichkeit" gelingt dem Amt nicht. Also muß verboten werden, bis
Forschungsergebnisse die Unbedenklichkeit ergeben.
Daunderer - l landbuch
der Amalgamvergiftung - 5. Erg.-Lfg. 8/95
Recht _____________________________________________
Amalgamverbot V -
5
Unser
Brief vom 15. Oktober 1993 ist daher nach wie vor brandaktuell und wir bitten
um nochmalige
Überprüfung unter
Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen. Auch unsere Resolution „Amalgam
ist Gift" gilt leider immer noch.
Die Warnung vor der
Verwendung von Amalgam für Menschen bis 18 Jahren und für Frauen im gebähr-fähigen Alter ist zwar
ein Schritt in die richtige Richtung. Dieser ist aber für die Betroffenen weder
aus logischen, medizinischen noch
rechtlichen Gründen nachvollziehbar.
Wir fordern daher ein
sofortiges Amalgam- und Palladiumverbot. Nur so kommen Sie um die äußerst
peinliche Lage herum, daß Sie nicht noch einmal um Verzeihung bitten müssen.
Dann allerdings mit schwerer persönlicher Schuld.
Eine Kopie dieses Schreibens
senden wir an Herrn Oberstaatsanwalt Schöndorf bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main.
Wir bitten um Ihre sofortige Hilfe. Mit
freundlichen Grüßen
TOX
CENTER e.V. München
An Herrn Bundesgesundheitsminister Seehofer,
Bonn, per Fax München, den 11. Oktober 1993
Dienstaufsichtsbeschwerde
Unser gemeinnütziger Verein zur Vermeidung
und Behandlung von Vergiftungen beschwert sich hiermit
über
Frau Dr. Zinke (Komiss.
Zahnmaterialien) und
Herrn Prof. Dr. Knolle (zahnärztl.
Arzneimittelkommission)
wegen Unterlassung ihrer Dienstpflichten.
Gründe:
1.) Beide wurden
mehrmals über die Gesundheitsgefahren und modernen Nachweismöglichkeitcn einer
chronischen Amalgamvergiftung aus toxikologischer Sicht aufgeklärt und
verbreiten trotz besseren Wissens Falsches.
2.) Sie wurden außer
über die Ncbenwirkungsbögen von Arzneimitteln auf ihren Wunsch hin mit ausführlichen
Fallbeschreibungen von Todesfällen und extra über die 10 000 veröffentlichten
Amalgamvergiftungsfälle in dem lOOOseitigen „Handbuch der
Amalgamvergiftung" hingewiesen.
3.) Entgegen eindeutiger
wissenschaftlicher Erkenntnisse haben sie gegenteiliges in ihrer „Amalgamschrift"
des BGA postuliert.
4.) Durch diese
Verharmlosungsstrategie haben sie gemäß der Tradition des BGA (Holzgifte, Pyre-throide,
Formaldehyd u.a.) ermöglicht, daß trotz unserer offiziellen Warnung im Juli
1989 trotzdem täglich etwa 200 000, jährlich über 37 Millionen
neuer Amalgamfüllungen gelegt wurden.
5.) Die dadurch über
die Giftfolgen langfristig auf unser Gesundheitssystem zukommenden Kosten sind immens,
da Experten mit Nachfolgekosten von 10 000 DM pro Amalgamfüllung rechnen.
6.)
Die einzig immer wiederkehrende Behauptung, es gäbe keine Alternative,
ist nachweislich falsch. Einerseits gibt es Zahnärzte, die prinzipiell
nie Amalgam legen, andererseits hat sich in den USA seit langem
als Alternative ein Kunststoff mit Glaskügelchen (bei uns „Charisma")
hervorragend bewährt.
Da hier wie bei der
AIDS-Problematik durch Gerinnungsfaktoren der Eindruck der Industriehörigkeit besteht,
bei der die elementaren Interessen der Patienten hintenan stehen, bitten wir um
Überprüfung des Sachverhaltes.
Unterzeichnender ist habilitiert als
Klinischer Toxikologe Dr. med. Dr. med. habil. Max Daunderer Präsident
und Leitender Arzt des TOX CENTER
Daunderer — Handbuch der Amalgamvcrgifriing — 5. Rrg.-l.fg.
8/95 l J
_________________________________________________ Recht
V — 5 Amalgamverbot
BUNDESMINISTERIUM
FÜR GESUNDHEIT
An den Präsidenten und
Leitenden Arzt des TOX CENTER e. V. Herrn Dr. Max Daunderer
Betr.: Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen Frau Dr. Tamara Zinke, Bundesgesundheitsamt und Herrn Prof.
Dr. Dr. G. Knolle*
Bezug: Ihr Schreiben vom 11.10.1993 Mein
Schreiben vom 21.10.1993
Sehr geehrter Herr Dr.
Daunderer,
die Überprüfung
Ihrer gegen Frau Dr. Tamara Zinke und Herrn Prof. Dr. Dr. G. Knolle erhobenen
Vorwürfe haben ergeben, daß Ihre Dienstauf Sichtsbeschwerde als unbegründet
zurückzuweisen ist.
Herr Prof. Dr. Dr. G.
Knolle ist der Vorsitzende der nach § 25 Abs. l Satz 3 des Arzneimittelgesetzes
berufenen unabhängigen Aufbereitungskommission B 9 (Zahnheilkunde) und steht in
keinem dienstrechtlichen Verhältnis zu dem
Bundesgesundheitsamt. Der Vorwurf der Unterlassung von Dienstpflichten ist
daher rechtlich nicht möglich.
Ihr Vorwurf der
Dienstpflichtverletzung und Industriehörigkeit von Frau Dr. Tamara Zinke hat
sich nicht bestätigt.
Bezüglich der
„ausführlichen Fallbeschreibungen von Todesfällen" und „den 10 000
Amalgamvergiftungen" ist folgendes auszuführen:
Dem Bundesgesundheitsamt liegen Berichte vor,
in denen der Verdacht geäußert wird, daß der bei Patienten
eingetretene Tod ursächlich mit dem Tragen von Amalgamfüllungen zusammenhängt. Ferner
liegen Berichte vor, in denen ein Zusammenhang zwischen Amalgamfüllungen und
einer Vielzahl von Beschwerden angegeben wird.
Diese Verdachtsfälle
sind wegen fehlender oder unvollständiger medizinischer Angaben als nicht beurteilbar
hinsichtlich eines Kausalzusammenhanges bewertet. Die medizinischen Angaben
beschränken sich auf den allgemeinen Hinweis des von Ihnen
veröffentlichten Amalgamhandhuches.
Das Bundesgesundheitsamt
hat zu den potentiellen gesundheitlichen Risiken von Amalgamen am 09.03.1993
ein Stufenplanvcrfahren (Stufe 1) eingeleitet, um Stellungnahmen und
Bewertungen zu den vorliegenden Unterlagen von den Herstellern zahnärztlicher
Amalgame zu erlangen (Ende der Frist zur Stellungnahme war der 31.10.1993). Zu
den in die Prüfung miteinbezogenen Unterlagen gehört das von Ihnen
veröffentlichte „Handbuch der Amalgam-Vergiftung — Diagnostik, Therapie,
Recht" Landsberg/ Lcch, ecomed, 1992.
Im übrigen sei
daraufhingewiesen, daß als Ergebnis des am 28.01.1992 vom Bundesgcsundheitsamt
eingeleiteten Stufenplanverfahrens (Stufe II) die therapeutische Anwendung von
Amalgamen eingeschränkt wurde:
„Okklusionstragende
Füllungen im Seitcnzahnhereich (Klasse I und II), wenn andere plastische
Füllungswerkstoffe
nicht indiziert sind und andere Restaurationstechniken nicht in Frage
kommen."
Eine
Aussage, daß es keine Alternativen zu Amalgam gebe, wurde vom
Bundcsgesundheitsamt nie getroffen,
Mit freundlichen Grüßen Im
Auftrag
Wächter
TOX CENTER e.V., München
An das Bundesministerium für Gesundheit,
Bonn
München, den 17.12.1993
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
gehe ich richtig in der
Annahme, daß die Kommissionsmitglieder der Arzneimittelkommission keinerlei
Aufsichtsmöglichkeit unterliegen, Industrieverbindungen toleriert werden?
* Mittlerweile
verstorben!
Daunderer
— Handbuch der Amalgamvergiftung — 5. Krg.-Lfg. 8/y5
Recht________________________________________________
Amalgamverbot V —
5
Sicher falsch ist
es, daß es sich bei den gemeldeten Amalgam-Vergiftungsfällen um fehlende oder
unvollständige
medizinische Angaben, die zur Nichtbeurteilbarkeit des Kausalzusammenhangs
führen, handelte. In allen Fällen liegt ein
Giftnachweis vor!
Zahlreiche Fälle mit
angegebenem Aktenzeichen wurden nach einer Anzeige bei der Polizei im Auftrag
der Staatsanwaltschaft seziert, alle medizinischen Unterlagen
beigezogen und ein rechtsmedizinisches Gutachten bezüglich Amalgam erstellt.
Was bedarf es eigentlich
noch mehr, damit die Verantwortlichen vom Nichtstun abgebracht werden. Alles geht
aus diesen Kasuistiken hervor.
In allen Fällen liegen bei
uns zum Gesamtfall relevante Gesundheitsunterlagen. Wissen Sie, warum diese bisher
nicht zur Verhinderung des Pauschalurteiles angefordert wurden? Wie will man
dazu kommen, wenn man sich mit keinem einzigen Fall ernsthaft befaßt
hat? Was anderes ist die Aufgabe der Arzneimittelkommission des
BGA? Wenn ich als Gutachter und Beteiligter in anderen, harmloseren Fällen, bei
denen das Arzneimittel verboten wurde, nicht wüßte, wie exakt andere
Kommissionen mit diesem Problem umgehen, dann käme ich wohl nie zu
dem Vorwurf der Dienstpflichtverletzung und Industriehörigkeit,
die ich hiermit nochmal energisch bekräftige.
Der Stufenplan vom 9.3.1993
ist erstens drei Jahre zu spät gekommen und zweitens berücksichtigt er nicht
die neuen Erkenntnisse des Nachweises und der Wirkung. Sowohl im Tierversuch
als auch an gestorbenen Neugeborenen wurde eindeutig die Speicherung
von Quecksilber aus Amalgam beweisen, sie korreliert mit
den Ergebnissen des Antidot-Testes mit DMPS und dieses wiederum exakt mit
Ergebnissen des Speicheltestes bei Amalgamträgern.
Die Behauptungen im
Stufenplan, man könne zu Lebzeiten das Ausmaß der Schädigung durch Amalgam nicht
nachweisen, ist Unterdrückung von Information, um den darauf basierenden Schluß
zu rechtfertigen:
„Weil man die Schädigung
nicht nachweisen kann, gibt es keinen Grund, den Schadstoff nicht weiter zu verwenden."
Auch den Schritt statt gamma-haltiger nur noch non-gamma-2-freie Amalgame zu
empfehlen, halten wir nicht nur für Augcnwischerei, sondern
schlichtweg für falsch. Denn das Ausmaß der chronischen Vergiftung ist damit
noch viel größer, da der größere Zinnabrieb die Quecksilbervergiftung
potenziert.
Ähnliche Schachzügc wurden
schon früher gemacht, als man kupferreiches Amalgam absetzte oder silberreiches
Amalgam empfahl. Angerührt wird es immer mit der gleichen Menge flüssigen, höchstgiftigen
Quecksilbers. Zudem verbietet dem Zahnarzt kein Gesetz billiges, minderwertiges
Import-Amalgam zu verwenden.
Frau Dr. Zinke weiß
als Zahnärztin ganz genau, daß ihr Stufenplan nur Makulatur ist, solange die
wesentlich umständlicheren Alternativen zu Amalgam nicht ihrem
dreifachen Arbeitsaufwand entsprechend honoriert werden. Ohne ihre
diesbezügliche Empfehlung bleibt alles beim alten, es werden täglich 200
000 neue Amalgamfüllungcn in West-Deutschland gelegt, obwohl man weiß, daß jede
Amalgamfüllung im Schnitt ca. 10 000,— DM Nachfolgelasten bedingt. Ist das
eine Investitionsförderung für das Gesundheitswesen?
Die Tatsache der
Industriefreundlichkeit bei der Verteidigung des Amalgams durch das BGA wird
unterstrichen durch die Aussage eines Degussa-Verantwortlichen
im Jahre 1989, daß er möglichst lange sein Amalgam beibehalten möchte,
trotz der von ihm nachgewiesenen Zellschädigung, da jedes gelegte Amalgam
durch die Paradontose später zu einem Kauf von Goldkronen seiner Firma anregen
würde. Er war sich sicher, daß er „das BGA" dazu „überreden
könne".
Die Firma Kulzer
vertreibt Amalgam und das nachgewiesenermaßen bessere und haltbarere
„Charisma", ist sich aber sicher, daß Amalgam noch lange die besseren
Marktchancen hat (s. Anlage).
Demnächst informiere ich
Sie ausführlichst über die Amalgamwerte, der über 2000 pro Jahr in Deutschland
verstorbenen SID-Kinder, deren Mütter ihnen während der Schwangerschaft aus
ihrem eigenen Amalgam Schwermetalle übertrugen.
Daunderer
- Handbuch der Amalgamvergiftung - 5. Krg.-Lfg. H/9.5 l J
_________________________________________________ Recht
V —
S Amalgamverbot
Was muß noch geschehen, ehe das
Gesundheitsministerium des Bundes ein endgültiges Verbot ausspricht? Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
med. Dr. med. habil. Max Daunderer
Eilantrag
TOX CENTER e.V., München
An den Bundcsminister für Gesundheit, Herrn
Horst Seehofer, Bonn
— Arzneimittelkommission der Zahnärzte, Köln
- Bundesinst. f. Arzneimittel und
Medizinprodukte, Berlin
KINDSTOD DURCH AMALGAM
Hiermit beantragen wird daß
eiligst in den Gehirnen durch ungeklärtem Kindstod (Atemstillstand) verstorbener
Säuglinge und bei Feten die Quecksilber-Konzentration im Bereich des
Atemzentrums im Stammhirn gemessen wird.
Die
Amalgamherstellerfirma Degussa hat in ihrer durch Prof. Drasch erstellten
Studie leider bisher nur die kindlichen Nieren und Lebern
untersuchen lassen, in denen statistisch bei Feten noch kaum mütterliches Quecksilber
liegt. Allein die Tatsache, daß diese Werte ebenso hoch wie die der Mütter
waren und entsprechend der Anzahl der mütterlichen
Amalgamfüllungen zum Teil sehr hoch waren, führte zur Warnung vor Amalgam
bei Mädchen, die einmal schwanger werden wollen.
Rechtsmediziner in
Arizona berichteten schon 1988 von Säuglingen, die einen plötzlichen Kindstod gestorben
waren, daß in deren Stammhirn im Bereich des Atemzentrums - jedoch nicht in
anderen Hirnarealen — Quecksilberwerte von 2000 Hg/kg gefunden wurden,
deren Höhe mit der Anzahl der mütterlichen Amalgamfüllungen
korrelierte und die für den nächtlichen Atemstillstand verantwortlich gemacht
wurden.
Wir fanden in diesen
Hirnbereichcn im Kernspin Metallanreicherungen bei Kindern und Erwachsenen mit Schlafapnoe
und klinischen Zeichen des Feer-Syndroms. Ebenso korrcllierten die
Veränderungen im Kernspin des Kopfes mit denen im Kiefer, die
bei 1200 Kranken im operierten Kieferknochen als gespeichertes Amalgam
quantitativ gemessen wurden (s. Handbuch der Klinischen Toxikologie in der
Zahnmedizin).
Wir können nicht verstehen,
warum diese Frage, die wir beim 1. Amalgamhearing der Bayer. Landcszahn-ärztekammcr
am 15.9.89 in München gestellt haben, trotz 2500 jährlich aufgetretener
Kindstodfällen bis heute noch nicht untersucht wurde.
Eine Klärung sollte rasch
erfolgen, damit möglicherweise eine bisher unklare Todesursache erklärbar wird.
Dr. med. Dr. med. habil. Max Daunderer
Internist, Umweltarzt
Bundesrat
Beschluß
des Rundesrates
Drucksache
149/94 (Beschluß), 29.04.94
Entschließung
des Bundesratcs zur Vermeidung des Einsatzes von Quecksilber
Der Bundesrat hat in seiner 668. Sitzung am
29. April 1994 die nachstehende Entschließung angenommen:
Der Bundcsrat bittet die Bundesregierung,
sowohl bei der EU als auch im nationalen Bereich darauf hinzuwirken,
daß die Verwendung von Quecksilber in technischen und medizinischen Anwendungen
weiter
16 Daunderer - Handbuch der
Ainiilgamvergifrung-5. Erg.-Lfg. S/95
Recht_______________________________________________
Amalgamverbot V — S
reduziert und in
den Fällen, bei denen Quecksilber in Folge seiner Anwendung vom Menschen aufgenommen wird, der
Gebrauch auf das unbedingt notwendige Maß reduziert wird.
Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung auf, Grenzwerte für Quecksilber in Rechts- und Verwaltungsnormen,
die den Schutz des Menschen und der Umwelt zum Ziel haben, zu überprüfen.
Begründung:
Quecksilber und fast alle
seine Verbindungen sind für Mensch und Umwelt gefährlich. Nach ihrer Aufnahme
führen sie beim Menschen zu chronischen Erkrankungen der Nieren und zu irreversiblen
Nerven-schädiguogen. Quecksilberverbindungen
sind zudem sehr giftig gegenüber Organismen, insbesondere des aquatischen
Bereichs, und daher auch der Wassergefährdungsklasse 3 zugeordnet.
In zahlreichen
Anwendungsgebieten ist die Verwendung von Quecksilber und seinen Verbindungen
daher rückläufig oder bereits verboten.
Quecksilberverbindungen
dürfen nicht mehr für Schiffsanstrichc, zum Beizen von Saatgut, zum Holzschutz,
zur Imprägnierung von industriellen Textilien und zur Aufbereitung von Wasser
verwendet werden. Für quecksilbcrfreie Batterien gibt es bereits
seit 1987 das Umweltzeichen.
In anderen Bereichen wie in
der Zahnheilkunde werden aber weiterhin große Mengen von Quecksilber in Form
von Amalgamfüllungen als Regelversorgung eingesetzt. Aus dieser Anwendung
gelangt Quecksilber sowohl in den menschlichen Organismus als
auch in die Umwelt. Mengen von etwa l kg Amalgam pro Jahr und Praxis addieren
sich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland auf etwa 20 t Amalgam entsprechend
etwa 10t Quecksilber und Jahr.
Die Belastung der
Durchschnittsbevölkerung mit Quecksilber wird etwa zur Hälfte durch Amalgamfüllungen
verursacht.
Verbote des Einsatzes gamma-2-haltiger Amalgame
oder Beschränkungen bei der Anwendung von Amalgam
bei bestimmren Bevölkerungs- und Risikogruppen (Kleinkinder, Patienten mit
bestimmten Nierenfunktionsstörungen) sind als Maßnahmen
unzureichend.
Der Bundesrat ist der
Auffassung, daß der Einsatz von Quecksilber aus Gründen des versorgenden
Gesundheits- und Umweltschutzes weiter reduziert werden und geeignete
quecksilberfreie Ersatzstoffe oder Verfahren entwickelt werden müssen.
Monika
Griefahn, Niedersächsische Umweltministerin
An den Bundesminister für Gesundheit, Herrn
Horst Sechofer,
Hannover, den 23.11.1994
Sehr geehrter Herr Bundesminister Seehofer,
erst kürzlich wieder von
medizinischer Seite ausgesprochene Warnungen vor Gesundheitsgefahrcn, die von
Amalgamen ausgehen, veranlassen mich erneut, die Abkehr von diesen Werkstoffen
in der Zahnheilkunde zu fordern. So ist auf der
Düsseldorfer „Medica" von Frau Professor Ingrid Gerhard (Universität
Heidelberg) ausgeführt worden, daß das Amalgam der Zahnfüllungen nicht nur
infolge der Quecksilber-Ausscheidung über das Blut zu Störungen der
Fruchtbarkeit bei Frauen führt, sondern daß wahrscheinlich auch der von den
Füllungen ausgehende Quccksilberdampf direkt in die Hirnanhangdrüse gelangt und
auf diese Weise hormonelle Abläufe im menschlichen Körper
beeinflussen kann. Denkbar ist es nach den Ausführungen dieser
Wissenschaftlerin ebenfalls, daß diese Drüse auch auf elektromagnetische
Veränderungen
reagiert, die durch unterschiedliche Metalle im Mund auftreten können.
Weiterhin erinnere ich an
die Ergebnisse des Internationalen Symposiums „Standortbestimmung von Amalgam und anderen
dentalen Werkstoffen" vom Frühjahr dieses Jahres, nach denen - entgegen
früherer Ansicht — bei Personen mit
Amalgamfüllungen der größere Anteil des aufgenommenen Quecksilbers nicht aus der Nahrung, sondern aus den Füllungen
stammt. Besonders betroffen hiervon sind Ungcborene und Babies von Müttern mit
mehreren Amalgamfüllungen, die wesentlich höhrere Quecksilberkonzentra-
Daunderer
- Handbuch der Amalgamvergifning — 5. Erg.-Lfg. 8/95 l /
_________________________________________________ Recht
V —
5 Amalgamverbot
tionen in ihren
Organen als die von Müttern ohne Amalgamfüllungen aufweisen. Skandinavische
Länder planen deshalb auch einen Amalgam-Ausstieg bis spätestens 1997.
Diese Ausführungen
bestärken mich in meiner Auffassung, daß die bisher ergriffenen Maßnahmen wie
die Zurücknahme der Zulassung nur der gamma-2-haltigen
Amalgame durch die zuständige Bundesbehörde sowie ihre Empfehlung,
gamma-2-freie Amalgame bei Risikogruppen nicht mehr oder nur noch nach Abwägung
der Notwendigkeit einzusetzen, längst nicht ausreichend sind.
Ich erinnere Sie in
diesem Zusammenhang auch an den vom Land Niedcrsachsen eingebrachten Entschließungsantrag
des Bundcsratcs zur Vermeidung des Einsatzes von Quecksilber
(Bundesrats-Drucksa-che 149/94), mit der die Bundesregierung vom
Bundesrat unter anderem gebeten wird, darauf hinzuwirken, daß die Verwendung
von Quecksilber in technischen und medizinischen Anwendungen weiter verringert
und in den Fällen, wo es als Folge seiner Anwendung vom Menschen aufgenommen
werden kann, in seinem Gebrauch auf das unbedingt notwendige Maß
reduziert wird.
Nach meiner
Einschätzung rechtfertigen die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse
über die Gefährlichkeit der Amalgame als Zahnersatzwerkstoff längst
ihr vollständiges Verbot. Ich bitte Sie daher, sich dafür einzusetzen, daß
Amalgame, die derzeit noch die Regelversorgung bei der Zahnsanierung darstellen,
generell nicht mehr verwendet werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen Monika
Griefahn
Tandvärdsskade
Förbundet
DER SCHWEDISCHE ZAHNPATIENTENVERBAND,
Jönköping
An das BUNDESGESUNDHEITSAMT
Institut für Arzneimittel
z. Hd. Frau Dr. Tamara Zinke, Berlin
Jönköping,
1.5.19.92
Betr.: Amalgam in der zahnärztlichen Therapie. Eine
Informationsschrift des BGA
Der Schwedische
Zahnpatientenverband hat 13 000 Mitglieder, die hauptsächlich durch chronische Quecksilberexposition
aus Zahnamalgam krank geworden sind.
Wir haben mit Interesse die
Informationsschrift vom BGA gelesen und mit Befriedigung notiert, daß BGA gewisse
Teileinschränkungcn und Warnungen vor der Anwendung der Quecksilberlegierungen
im Mund eingeführt hat.
Die
Informationsschrift enthält doch nach unserem Wissen und Erfahrung einige
unvollständige und unbewiesene Angaben.
1.
QUECKSILBERABGABE AUS NON-GAMMA-2-AMALGAM
Unsere Kritik richtet
sich vor allem gegen die ganz grundlose Behauptung, die modernen
„non-gamma-2" (N-G-2) Amalgame mit hohem Kupfergehalt
würden im Vergleich mit konventionellem Silberamalgam wesentlich weniger
Quecksilber (Hg) abgeben.
Der größte Teil des
freigesetzten Quecksilbers kommt nicht aus der Gamma-2-Phase Sn7 8Hg,
dazu ist der Anteil dieser Phase und dessen Hg-Gehalt zu niedrig. Ein
hoher Anteil kommt aus der Gamma-2-Phase, von BGA als AG,Hg4
beschrieben. Man kann sich davon durch Messungen sowohl vom Quecksilber- als
auch vom Silbergehalt im Stuhl überzeugen. Die Korrelation Hg/Ag zeigt an, daß
das Quecksilber hauptsächlich aus der Gamma-1 -Phase stammt. Diese
Phase kann eine ziemlich verschiedene Zusammensetzung annehmen,
mit Hg-Gehalten zwischen 68,4 und 74,8 Gewichtsprozent.
l
o Daunderer
— Handbuch der Amalgamvcrgiftung — 5. Erg.-Lfg. 8/95
Recht_______________________________________________
Amalgamverbot V — 5
Das zeigt, daß Amalgam eine schlecht
definierte und unstabile Mischung ist.
Bei der Entwicklung von Non-gamma-2-Amalgamen
wurde nur auf die Festigkeit Rücksicht genommen.
Auf dem Markt wurden sie ohne eine
toxikologische Auswertung eingeführt.
brune hat
gezeigt, daß die Auflösung von Hg, Ag und Cu sowohl aus konventionellem als
auch aus N-G-
2-Amalgam (Dispersalloy) mit der Zeit
ansteigen kann.
Auch marek
hat die Korrosion der Gamma-1-Phase (Ag-Hg-Sn) in Tytin (S.S.White),
einem N-G-2-
Amalgam, dokumentiert.
Abgesehen von Korrosion
wird Hg aus N-G-2-Amalgamen als kleine Tröpfchen durch leichtes Polieren
„ausgeschwitzt". Diese Eigenschaft wurde schon!976 von rehberc beobachtet und mehrmals danach bestätigt,
z.B. von schneider und sarkar und bf.nc;isson auf sowohl Dispersalloy als auch ANA 2000.
Eine Berechnung der
abgesonderten Hg-Menge in der gemessenen Anzahl der 1—2 (im großen Quecksilbertröpfchen
pro Oberflächeneinheit ergibt ca. 100 u.g Hg/cm2 bei jedem
Poliervorgang, auch bei um l Jahr gealterten Amalgamproben. Die
Exponierung bei 3 Mahlzeiten täglich kann dann etwa 300 \ig Hg/ cm2
betragen. Die Einflüsse von Korrosion, Temperaturerhöhungen und galvanischen
Zellen sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Es ist erstaunlich,
daß bisher keine Risikobewertung des „Schwitzphänomens" unternommen worden
ist. Die
Beobachtungen wurden von den verantwortlichen Zahnmedizinern außer acht
gelassen. Diese Erscheinung widerlegt auf
eine anschauliche Weise die Behauptung in Antwort l, Quecksilber sei im Amalgam fest gebunden. Vielmehr ist ein Teil des
Quecksilbers in N-G-2-Amalgamen schon von Anfang an nicht gebunden und dringt schon bei schwachen Einflüssen auf die
Oberfläche. Das flüssige Quecksilber wird dann über die Kaufläche
ausgestrichen, wobei die Füllung eine glänzende Oberfläche erhält, die in
klinischen Beobachtungen fälschlich als Abwesenheit von Korrosion aufgefaßt
wird. Es ist anzunehmen, daß die Hg-Abdunstung aus solchen Füllungen höher ist
als aus dem konventionellen Silberamalgam.
Die hohe Quecksilberexposition aus
N-G-2-Amalgam (Dispersalloy) wurde in Tierversuchen bestätigt. hai in et al. haben im Stuhl des Affen ein Monat nach dem
Einlegen 300 |ig Hg gemessen. Während des ersten Monats wurde 0,5% des totalen
Hg-Gehaltes aus den Füllungen abgegeben. Auch malmström
hat beim Menschen eine
Freigabe von 0,6% des Total-Quecksilbers während eines Monats gemessen (Kup-fcrgehalt des Alloys 11 %).
2. Hg-GEHALT IM STUHL ALS MASS DER
EXPOSITION
Wie von BGA in der
Antwort 4 erwähnt, wird Hg durch Stuhl, Urin, Speichel, Schweiß und ausgeatmete
Luft ausgeschieden.
Die Ausscheidung durch den Stuhlgang ist der
ganz überwiegende Weg.
borinski
hat schon 1931 erkannt: „Bei Verdacht einer Hg-Schädigung muß eine
quantitative Untersuchung von Harn und Stuhl vorgenommen werden."
Aus unbekannten Gründen wird diese Tatsache
nicht beachtet, sondern historisch werden die kleinen Hg-
Mengen im Urin als ein Expositionsmaß
betrachtet, was zu falscher Diagnose einer eventuellen Hg-lntoxi-
kation führen kann.
Auch BGA hat in der Beilage 2 nur die
Hg-Belastung aus der Konzentration im Urin, Speichel, Blut, Zahn-
pulpa und ausgeatmeter Luft berechnet, nicht aber den
Gehalt im Stuhl miteingeschlossen.
Neulich wurde diese Tatsache in einer schwedischen Studie von skare bestätigt und in der Zeitschrift
Schwedischer Ärzte veröffentlicht. Die
durchschnittliche Hg-Belastung aus Amalgam war 60-70 u,g, und
bis zu 190 |ig Hg täglich, also bis 10Ofach höher als
die Belastung durch die Nahrung.
Es gab auch eine gute Korrelation zwischen
Quecksilber und Silber im Stuhl, entsprechend dem Verhältnis
dieser zwei Metalle in der Gamma-1-Phase.
Dies bedeutet, daß die G-2-Phase aus toxikologischer Sicht
verhältnismäßig kleine Bedeutung hat, da das
Quecksilber überwiegend aus dem Hauptbestandteil - der
Gamma-1-Phase —kommt.
3. WEGE DER QUECKSILBEREXPOSITION
Wie die hohen Hg-Werte im
Stuhl und in der Zahnpulpa zeigen, ist also die Exposition für Hg-Dampf in der
Atemluft nur einer der drei wichtigen Absorptionswege:
Daunderer
- l landbuch der Amdlgamvergiftung - 5. Krg.-l.fg. S/95 17
Recht
V - 5
Amalgamverbot
— durch die Lunge
-
im Magen und Darm
-
durch Zähne und deren Umgebung.
Die zwei letzteren Wege wurden weder von BGA
noch von WHO (EHC 118/1991) beachtet. Das wiederholte Weglassen
wesentlicher Information scheint Züge einer Absicht anzunehmen.
4. KORROSION, VERSCHLEISS UND
PHASENTRANSFORMATIONEN
Die
falsche Beurteilung des Expositionsniveaus ist u.a. durch unzureichende
wcrkstoffwissenschaftliche
Kompetenz verursacht.
Wir sehen nicht ein, wie sich die von BCA
angestrebte interdisziplinäre Zusammenarbeit verwirklicht
haben soll.
Die Mangelhaftigkeit wird dadurch
illustriert, daß die werkstoffkundlichen Resultate hinsichtlich Korro-
sion, Verschleiß und Phasentranformationen
der Amalgame nicht für die Auswertung der Hg-Exposition
angewandt worden sind.
Diese
Beurteilung kann auf folgende Untersuchungen gegründet werden:
a) Mikroskopische
Untersuchungen der Korrosion in Füllungen nach der Anwendung in vivo,
b) Berechnungen
der aufgelösten Metallmenge aus elektrochemischen Korrosionsmessungen gemäß
FARADAYschen Gesetz,
c) Umrechung
der gemessenen Verschleißgeschwindigkeiten zu Mengen freigesetzten
Quecksilbers.
Die berechneten Werte stimmen mit den oben
genannten Tierversuchen überein und zeigen, daß die Hg-
Exposition aus etwa zehn älteren Füllungen
(Non-gamma-2-Amalgam) einige hundert Mikrogramm Hg
pro Tag beträgt.
Sie ist also oft 5-10fach höher als der
WHO-Grenzwert für totale Exposition, 50 |ig Hg/Tag.
Nach dem heutigen Wissenschaftsstand sind die
sogenannten „elektrochemisch bedingten örtlichen
Mißempfindungen durch Amalgamfüllungen in Kontakt mit anderen
metallischen Werkstoffen" (Ant-
wort 3) mit galvanischen Korrosionsprozessen gleichzustellen. Diese
setzen Metallionen frei, deren
Menge nach dem FARADAYschen Gesetz berechnet
werden kann.
Trotz der publizierten Daten der
Korrosionsströme ist bisher die toxikologische Relevanz dieser Tatsache
gänzlich versäumt und die Exposition
fälschlich nach dem Hg-Uringehalt beurteilt worden.
Wir
legen einen Brief an die WHO mit den entsprechenden Anmerkungen bei.
5. KOMPOSITFÜLUJNGF.N
Wir wollen das BGA
darauf aufmerksam machen, daß die Behauptungen in Antwort 3, die Kompositfül-lungen
hätten schlechtere mechanische Eigenschaften als Amalgam, nicht mehr der
Wirklichkeit entsprechen. Wir geben hier einige Beispiele publizierter
Angaben:
Angaben
über die Druckfestigkeit:
KOMPOSIT, Ana Norm |
|
DRUCKFESTIGKEIT,
MPa |
|
posrerior antcrior |
340 33U |
AMALGAM1 1 |
New
True Dentalloy Cavex SF |
330,390 3ZU,
350 |
|
Stancblloy l1' Standalloy F |
320« 140« |
Die Empfindlichkeit für den
Kondensationsdruck ist einer der Einflußfaktoren, die zeigen, daß die Qualität der
Amalgamfüllungen von der Arbeitsweise des einzelnen Zahnarztes stark abhängig
ist.
11 Aus vrijhoef M.M.A. et al.: Dental Amalgam.
Quintessence Publ. 1980 V Kondensationsdruck 15 MPa Ji Kondensationsdruck 2 MPa
20
Daunderer
- Handbuth der Am
vcrgiltung
- 5. Erg.-Lfg. 8/95
Recht_______________________________________________
Amalgamverbot V — 5
Mehrere Publikationen
berichten über längere Lebenszeiten der Komposite im Vergleich zu den Amalgamfüllungen.
bayne
untersuchte 17 Kompositprodukte über 5-10 Jahre. Die Schadensfrequenz
für 899 Kompositfül-lungen war nach 5 Jahren 9,2%, weniger als die Hälfte der
Schäden beim Amalgam (20% nach 5 Jahren, 50% nach 10 Jahren).
hendriks und
letzel berichten von einer Überlebensdauer
von 84% nach 5 Jahren beim Amalgam und
89% für Komposite.
kantbruch wurde
bei 28 % der Komposite und bei 60% der Amalgame beobachtet.
Im Vergleich zu Amalgam
erfordern die Kompositfüllungen Entfernung von weniger Zahnsubstanz, weil Amalgam nicht zum
Zahngewebe bindet und man muß also mit Unterschneidung arbeiten.
6. WEITERE KOMMENTARE Frage
5:
Wir meinen, daß man
nach dem heutigen Stand der Werkstoffwissenschaft hinreichend sichere Rückschlüsse
über die Hg-Exposition ziehen kann, wenn publizierte und bekannte Daten
berücksichtigt werden. Ein gutes Merkmal ist der Hg-Gehalt
im Stuhl.
Die WHO-Angabe in der EHC 118 über eine totale
Exposition von 3,8-23 (ig Hg/Tag ist unrealistisch niedrig, da die Absorptionswege durch den Zahn und im Darm nicht
berücksichtigt werden. Es wird auch durch die Angabe unterstützt, in der
Zahnpulpa könne sich Hg bis 25,7 ^g/Gramm Gewebe anreichern (Kontrolle 0,75 |ig Hg/Gramm).
Frage
6:
Die hohe Hg-Konzentration von 3 |ig/l im
Urin bei den Schweden kann ein Resultat von nicht nur einem
höheren
Fischkonsum sein, sondern auch des wesentlich höheren Amalgamverbrauchs im
Vergleich zu
Deutschland.
Das BGA hat auch das Faktum nicht
berücksichtigt, daß die Hg-Ausscheidung im Urin durch eine von Hg
verursachte verschlechterte Nierenfunktion erschwert werden kann.
Frage
7:
Eine Studie mit 1024 Frauen in Göteborg wird als Argument dafür
angeführt, daß es keine Korrelation
zwischen Anzahl der Amalgamoberflächen und
Krankheitssymptomen gibt.
Wir möchten das BGA auf folgende Grundfehler
in der erwähnten Arbeit aufmerksam machen:
A. Der Zahnstatus wurde ungenügend
dokumentiert.
Es gibt keine Angaben über galvanische
Zellen Gold - Amalgam, Goldarbeiten, die mit Amalgam befestigt sind,
oder andere Metallkombinationen. Diese Konstruktionen sind in Schweden üblich
und setzen bis zu lOfach mehr Quecksilber frei als eine
gewöhnliche Amalgamfüllung. Auch frisch gelegte Füllungen geben während der ersten
Monate deutlich mehr Quecksilber ab als ältere Füllungen. Die Studie vergleicht also zwei Gruppen, die
unter einer unkontrollierten Hg-Belastung standen.
B. Es gab keine amalgamfreie
Kontrollgruppe, d.h. keine, die womöglich nicht dem Quecksilber ausge
setzt war.
C. Anwendung der Hg-Analysen in
Urin, Blut und Nägeln als ein Maß der Exposition oder als Grund für
eine Diagnose wird heute stark in
Frage gestellt.
Der
Hg-Gchalt im Stuhl wurde nicht gemessen.
Wir ziehen den Rückschluß,
daß es also nicht möglich ist, diese Studie für eine Beurteilung der Amalgamschädlichkeit
anzuwenden.
Zum
Schluß noch eine Frage an das Bundesgesundheitsamt:
Danndcrcr
- Handbuch der Am.ilgamvcrgiftung - 5. Krg.-Lfg. H/95 Z l
_________________________________________________ Recht
V
- 5 Amalgamverbot
Das Silberamalgam
hat in der Geschichte die größte Ausbreitung erreicht. Wenn jetzt das BGA zu
dem Rückschluß gekommen ist, dieser Amalgamtyp ist
gesundheitsgefährend, welche Maßnahmen werden vorgeschlagen um den potentiell
betroffenen Trägern von Gamma-2-Amalgam zu helfen?
Für
eine Antwort auf unsere Kritik und Kommentare sind wir sehr dankbar.
n™*^ Mit freundlichem Gruß für den Schwedischen
Zahnpatientenverband
Lennart SVENSK, Jaro PLEVA, Dr. rer. nat.
Vorsitzender Mitglied des Aufsichtsrates
Mats
HANSON, Dozent
Ab dem 1. Januar 1997
sollen in Schweden keine AmalgamfüHungen mehr verwendet werden. Für Kinder und
Jugendliche soll bereits der 30. Juni nächsten Jahres als letztes zulässiges
Datum gelten.
Nach langen öffentlichen
Diskussionen legt die schwedische Regierung damit einen konkreten Plan vor, um
den Ausstieg aus den umstrittenen Zahnfüllungen zu beschleunigen. Bereits in
den vergangenen Jahren war die Verwendung von Amalgam deutlich
zurückgegangen.
Eine Kommission wird jetzt
die Einhaltung der politisch gesetzten Zieldaten kontrollieren. Geht die Abwicklung
nicht so schnell wie gewünscht, dann wird ein gesetzliches Verbot erwogen. „Ich
bin stolz und glücklich, in einer Regierung zu sitzen, die endlich
einen solchen Vorschlag vorlegt", erklärt Schwedens
stellvertretende Umweltministerin Görcl Thurdin. Sie gehe davon aus, daß
Amalgam sogar deutlich vor den gesetzten Fristen vom Markt
verschwinden wird. Außerdem sei sie davon überzeugt, daß die Entscheidung
der schwedischen Regierung auch Druck auf andere Länder ausüben werde.
Nach neuesten
Untersuchungscrgebnissen haben 250 000 Schweden allergische Beschwerden, die
auf eine Überempfindlichkeit gegen Amalgam zurückzuführen sind.
Jeder 12. hat die umstrittenen Füllungen bereits gegen andere
auswechseln lassen. Doch entscheidend für die Regierung ist die Umweltbelastung
durch Amalgam und die daraus entstehenden Gesundhcitsgefahren.
Doch auch in
Schweden gibt es Bedenken gegen ein Totalverbot. Die für das Gesundheitswesen
zuständigen Kommunalverwaltungen meinen, daß vor allem geklärt werden müsse,
wer die entstehenden Mehrkosten tragen soll. Nach neuesten
Berechnungen kostet der Ausstieg aus dem Amalgam umgerechnet 280
Millionen Mark pro Jahr, denn Ersatzstoffe wie Gold- oder Keramikfüllungen sind
deutlich teurer.
Eine Nachfrage der
BZÄK-Pressestelle bei der Schwedish Dental Association hat eine Bestätigung der
Meldungen zum „faktischen Amalgam-Verbot" ergeben. Allerdings hoffen
Schwedens Zahnärzte noch, auch „künftig bei bestimmten
Indikationen Amalgam verwenden zu können".
* Quelle:
Schweden will Amalgam verbieten
Die Zahnarzt Woche vom
9. März 94
22 Daundeier -Handbuch der Anmlganivtrgiftimg-
S. P.rg.-l.fg. 8
Recht Amalgamverbot
BGA-Amalgamrichtlinien V - 5.4
Amalgam-Monographie
Am
23.10.1993 meldete die Schwäbische Zeitung:
Das
Bundesgesundheitsamt (BGA) hat nach Informationen der „FRANKFURTER NEUEN
PRESSE" 1988 eine wissenschaftliche Darstellung über Amalgam als
Füllmaterial für Zähne unter maßgeblicher Mitwirkung eines Forschers
herausgegeben, der im Dienst des größten deutschen Amalgam-Herstellers steht.
Vertreter der biologischen Medizin baten nun in einem offenen Brief
Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer (CSU) um Aufklärung,
warum in dieser Abhandlung auch verschwiegen worden sei, daß es fundierte
Warnungen vor Amalgam-Schädigungen bei Ungeborenen gebe, zitierte die Zeitung.
Der Mediziner Wolfgang Koch von der „Internationalen Gesellschaft
für ganzheitlichc Zahnmedizin" faßte in seiner vom
Öko-Institut herausgegebenen Amalgam-Studie die Forschungsergebnisse
international anerkannter Schulmediziner zusammen, aus den sich eindeutig
ergebe, daß das BGA bereits vor zwölf Jahren den Amalgam-Einsatz bei werdenden Müttern
hätte verbieten müssen. Amalgam-Quecksilber gelte als Gift mit Langzeitwirkung. Bei manchen Amalgam-Trägern wirke es nie, bei
vielen komme es erst nach Jahren zu
geistigen Störungen, Nerven-, Nieren-, Leber- oder Immunschäden.
Offener Brief an den
Bundesgesundheitsminister
Sehr
geehrter Herr Minister Seehofer,
Ihr erklärtes Ziel
ist es, alle Vorwürfe gegen das Bundesgesundheitsamt (BGA) aufzuklären. Wir
erlauben uns, Ihre Aufmerksamkeit auf weitere BGA-Versäumnisse zu lenken:
1. Die
gültige Amalgam-Monographie (1988) entstand unter maßgeblicher Mitwirkung eines
Forschers,
der im Dienst des größten deutschen Amalgam-Herstellers steht. Das BGA
verzichtet damit bewußt auf
eine neutrale wissenschaftliche Aufarbeitung der Gesundheits-Risiken durch
Amalgam und verschweigt
u.a. fundierte wissenschaftliche Warnungen vor Amalgam-Schädigungen bei
Ungeborenen.
2. Die
industrie-nahe Informationschrift des BGA „Amalgame in der zahnärztlichen
Praxis" (1992) ent
hält vorsätzliche Fehl-Informationen und basiert weitgehend auf
verharmlosenden, von Mit-Autoren o.g.
Amalgam-Monographie verfaßten Studien.
Das Leid der bereits
durch Amalgam Geschädigten und unsere Pflicht, weiterem Schaden vorzubeugen, verlangen
eine Neufassung der Amalgam-Monographie — durch neutrale, nicht
interessengcbundenc Wissenschaftler.
Dr. med.
dent Wolfgang H. Koch, Herne
Vorst. Mitglied der Internat. Gesellschaft für
Ganzheitlichc Zahnmedizin.
Dr.
med. Klaus-Peter Schlebusch, Essen
l.
Vors. des Zentrums zur Dokumentation für Naturheilverfahren
BGA für sachlich-kritische Prüfung von Amalgamen
bga-pressedienst
(16/1994) vom 16. März 1994
Das Bundesgesundheitsamt
weist den Vorwurf überzogener Anwendungseinschränkungen und einer
„Kampagne" gegen Amalgame, den Bundeszahnärztekatnmer und
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung erhoben haben, energisch zurück. Das
Bundesgesundheitsamt wird sich bei der Aufklärung möglicher
gesundheitlicher Risiken durch Amalgame in der Zahnheilkunde und bei der
Anordnung möglicherweise notwendiger Maßnahmen weiterhin vom
vorbeugenden Patientenschutz leiten lassen.
Das
Bundesgesundheitsamt steht auch, was die kritische Bewertung und die
Einschränkung der Anwendung von Amalgamen betrifft, nicht allein.
Die Behörden von Schweden und Dänemark vertreten ähnliche Positionen,
und das Bundesgesundheitsamt kann sich bei seinen Entscheidungen auf
wissenschaftlichen Sachverstand berufen.
Daundercr
- Handbuch der Amalgamvergiftung - .S. Erg.-Lfg. 8/95 3
Amalgamverbot____________________________________ Recht
V —
5.4 BGA-Amalgamrichtlinien
Die Patienten
können darauf vertrauen, daß das Bundesgesundheitsamt weitere
Anwendungseinschränkungen für Amalgame anordnen wird, wenn sie nach neuen
Untersuchungen geboten sein sollten. Die neuen
Untersuchungen betreffen die Quecksilberbelastung von Kleinkindern, deren
Mütter zahlreiche Amalgamfüllungen in ihren Zähnen hatten.
Die von den Zahnärzteverbänden geforderten
„wissenschaftlichen Nachweise" für Gesundheitsgefährdungen kann das Bundesgesundheitsamt im Interesse
der Patienten nicht abwarten, es muß bereits dann handeln, wenn der
Verdacht auf Gesundheitsgefahren durch Amalgame begründet ist.
Ein Verbot für Amalgame
steht für die nächsten Jahre nicht an. Das BGA hatte 1992 die Anwendung von
Amalgamen auf den Bereich von kautragenden Flächen begrenzt; in diesem Bereich
gibt es nach wie vor Probleme mit alternativen Füll Werkstoffen.
(Diese Entscheidung wurde im übrigen von der Zahnärzteschaft
mitgetragen.) Patienten, bei denen keine Unverträglichkeiten wie z.B. Allergien
aufgetreten sind, rät das BGA dringend ab, aus Angst vor möglichen
Gesundheitsgefahren klinisch einwandfreie Amalgamfüllungen
ersetzen zu lassen: Gerade bei der Herausnahme der Amalgame wird der Körper
durch das dabei freiwerdende Quecksilber belastet.
Bundesministerium für Gesundheit: Amalgam-Füllungen
und Amalgam-Ersatz
Informationsblatt Nr. 27-01 20. Juni 1994
Das Bundesministerium für
Gesundheit verfolgt die Diskussion über das Für und Wider von Amalgam-Füllungen
sehr aufmerksam. Dabei läßt sich das Ministerium u.a. auch von den Experten des
Bundesgesundheitsamtes (BGA) beraten. Aus der Tatsache, daß das
BGA eine weitere klarstellende Bewertung zum Problem der
Verarbeitung von Amalgam im Bereich der Zahnmedizin abgegeben hat, ist zu
ersehen, wie intensiv die für diese Fragen verantwortlichen Institutionen sich
um das Problem der Füllungsmaterialien bei der zahnmedizinischen Behandlung
kümmern. Auch die medizinischen und zahnmedizinischen Fach-gcscllschaften
analysieren und bewerten laufend neue Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet.
Das BGA hat eine
Orienticrungshilfe für Zahnärzte und Patienten mit dem Titel „Amalgame in der
zahnärztlichen Therapie" herausgegeben. Darin heißt es:
„Es gibt nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
unter Berücksichtigung der durch Nahrung, Wasser und Luft ohnehin für den Menschen
bestehenden Quecksilberbelastung keinen begründeten Verdacht für ein
medizinisch nicht vertretbares gesundheitliches Risiko durch Tragen, Legen oder
Entfernen von Amalgamfüllungcn. Ihr Einsatz sollte dennoch auf das unbedingte
Maß eingeschränkt werden, um die allgemeine Quecksilberbelastung des
menschlichen Körpers zu verringern". Aufgrund dieser Bewertung, die sich
auf die Auswertung wissenschaftlicher Materialien aus der gesamten Welt
stützt, besteht kein Anlaß, die Empfehlung des BGA zur Einschränkung der
Verwendung von Amalgam als Begründung für einen Austausch von bestehenden Amalgamfüllungen
zu nehmen. Eine medizinische Indikation (Amalgamallergie) ist durch den
Epikutan-test nachzuweisen.
Grundsätzlich
besteht bei der Verwendung von Amalgam das Problem, daß es bisher noch kein
gleich-gutes Füllungsmaterial gibt. Auch die bisher bekannten
Alternativmaterialien haben Nachteile und über ihre langfristige
Unbedenklichkeit ist wenig bekannt. Hinzu kommt, daß es auch gegen Gold
Allergien gibt und Goldfüllungen im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung aufgrund ihres hohen Preises kaum finanzierbar
sind. Die perfekte Lösung in der Zahnheilkunde besteht darin, die Notwendigkeit
von Füllungen durch intensive Mundhygiene und regelmäßige zahnärztliche
Kontrolle möglichst erst gar nicht entstehen zu lassen. Daß
dies keine Utopie sondern eine bereits heute machbare realistische Alterantive
ist, beweisen kontrollierte praktische Experimente mit großen
Patientenkollektiven im Ausland.
Aus den Richtlinien
des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche kasscnzahnärztliche Versorgung geht hervor, daß der
Vertragszahnarzt Art und Umfang der Maßnahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung
bestimmt. In Teil B II Punkt 4
Daundcrcr
— Handbuch der Amalgamvergifrung — i. Erg.-Lfg. 8/95
Recht
Amalgamverbot
BGA-Amalgamrichtlinien V - 5.4
heißt es ferner, „es
sollen die üblichen und erprobten plastischen Füllungsmaterialien verwendet
werden. Bei Molaren und Prämolaren ist in der Regel Amalgam als
Füllungsmaterial angezeigt." Zu den erprobten plastischen
Füllungsmaterialien gehören auch Kunststoff-Füllungen. Diese werden seit langem
im Frontzahnbereich und auch im Seitenzahnbereich angewandt,
sofern keine starken Kaubelastungen vorliegen. Auch bei Backenzähnen (Molaren
und Prämolaren) hat es der Zahnarzt in der Hand, gemäß zahnmedizinischer
Einschätzung zu entscheiden, ob Kunststoff-Füllungen verwandt werden. Denn der
Richtlinientext besagt, daß „in der Regel Amalgam als Füllungsmaterial
angezeigt" ist. Die Formulierung „in der Regel" bedeutet
keine Ausschließlichkeit. Vielmehr ist der Zahnarzt in seiner
Therapieentscheidung gem. Punkt A Ziffer 4 der Richtlinien frei.
Dabei muß es sich allerdings um Methoden handeln, deren diagnostischer und
therapeutischer Wert ausreichend gesichert ist.
Die Krankenkassen
zahlen derartige Füllungen auch anstandslos, sofern die dadurch entstehenden
Kosten nicht höher als bei der Verwendung von Amalgam sind und
die Behandlung unter Zugrundelegung des vertragszahnärztlichen
Bewertungsmaßstabes erfolgt.
Andere Materialien
und Versorgungsformen (z.B. Gold- und KeramikTnlays) zahlt die Krankenkasse nur
in jenen seltenen Fällen, in denen eine Amalgam-Unverträglichkeit durch den
Epikutan-Test nachgewiesen ist.
Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und
Medizinprodukte:
Weitere Einschränkungen in
der Amalgam-Anwendung
geplant
BfArM-Pressedienst Nr. 1/94 vom 4.7.1994
Mit Wirkung vom 1.7.1994
ist das Bundcsgesundheitsamt aufgelöst. Die vorliegende Pressemitteilung ist die
erste des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinproduktc. Die
beschriebenen Empfehlungen beruhen auf einem Anhörungsschreiben, das noch vom
Institut für Arzneimittel des Bundesgcsundheits-amtes am 29.6.1994 an die Hersteller
gerichtet wurde.
Das Bundesgesundheitsamt
hat die Hersteller von der Absicht unterrichtet, weitere Einschränkungen zur Anwendung
von Amalgamen in der zahnärztlichen Therapie anzuordnen. Die Hersteller wurden
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften um Stellungnahme zu
den vorgesehenen Maßnahmen aufgefordert.
Aus Gründen des
vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte die allgemeine Quecksilberbelastung der
Menschen verringert werden. Da jedoch jede Amalgamfüllung zur Erhöhung dieser
Belastung beiträgt, hält das BGA eine strenge Nutzen-Risiku-Abwägung zur
Verwendung von Amalgam für erforderlich. Bereits 1987 hat das
Bundesgesundheitsamt zum Schutz des Kindes empfohlen, auf umfangreiche Zahnsa-nicrungen
mit Amalgam während der Schwangerschaft zu verzichten.
Quecksilber aus
Amalgamfüllungen — wie auch aus anderen Quellen — wird über die Plazenta auf
das ungeborene Kind übertragen. Zwar gibt es nach den dem
Bundesgesundheitsamt vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen keinen
begründeten Verdacht auf eine Schädigung von Feten und Babys durch
eine aus Amalgamfüllungen herrührende Amalgambclastung der Mutter; trotzdem
sollte vorsichtshalber auf eine Amalgamtherapie verzichtet
werden, zumal der frühkindlichc Organismus gegenüber Quecksilber empfindlicher
reagieren könnte.
Nach derzeitigem Stand des
Wissens besteht jedoch keinerlei Veranlassung, klinisch einwandfreie Amalgamfüllungen
entfernen zu lassen. Im Gegenteil: Eine Herausnahme der Amalgamfüllungen ohne
Vorliegen konkreter, auf diese zurückzuführende Beschwerden
könnte z.B. zu einer weiteren Quecksilberbelastung führen als
das Tragen von Amalgamfüllungen und ist daher nicht empfehlenswert.
Für die Bewertung von
Füllungskunststoffen (Composites) als Ersatz von Amalgam zur Anwendung im
Seitenzahnbereich - dem bislang bevorzugt mit Amalgam versorgten Bereich -
wurde vom BGA im Mai
Daunderer
- Handbuch der Amalgamvergiftung - -1. Erg.-Lfg. S/95
Amalgamverbot Recht
V -
5.4 BGA-Amalgamrichtlinien
1994 eine Expertensitzung einberufen. Dabei ist
u.a. deutlich geworden, daß Füllungskunststoffe in anderen Ländern der EU und in Japan häufiger als in Deutschland
eingesetzt werden und sich in bestimmten
Fällen durchaus als Ersatz von Amalgam im kautragenden Bereich eignen. Hier
sollte sich die Praxis auch in
Deutschland ändern.
Allerdings: Die Bewertung
von Nutzen und Risiken der Amalgamtherapie muß eine entsprechende Bewertung
der Alternativen wie der Gußlegierungen und Füllungskunststoffe mit
einschließen, da diese biologisch ebenfalls nicht unproblematisch sind.
Bekannt sind u.a. mögliche allergische Reaktionen auf diese Materialien.
Nicht vergessen werden
sollte bei der Amalgam-Diskussion, daß optimale Kariesprophylaxe durch gute Mundhygiene und
geeignete Fluoridierungsmaßnahmen das Übel an der Wurzel packen — denn der gesunde Zahn benötigt keine Füllung.
2. Amalgamhearing beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte am
9.12.1994
Die Ausführungen Dr.
Daunderers beim Hearing:
Juristisch gesehen, war der
Kenntnisstand der jetzt hier Beteiligten im Gegensatz zu dem der Betroffenen
der gleiche wie beim 1. Amalgamhearing am 15.9.1989, obwohl mats hanson und die WHO-Hg-Schrift bewiesen:
1) Amalgam
setzt zum Teil beträchtliche Giftmengen in den Speichel, das fünffache in die
Ausatemluft
sowie in
den darunterliegenden Knochen und in die Speichcrorgane frei; anorganisches
Metall wird im
Körper
in hochgiftiges organisches
verwandelt (damals lachten
alle Versammelten lauthals
aus
Unkenntnis) und führt zum
Feer-Syndrom.
2)
Die korrekte Amalgamentfernung bessert
zahlreiche Immun- und Nervenschäden.
3) Die
mit dem Chelatbildner DMPS entfernte Giftmengc kann die physiologische
Entgiftung wesentlich
beschleunigen, das Testergebnis normalisiert sich mit der Entgiftung
der Nieren.
4) Metalle
— insbesondere Palladium als Alternative nach Amalgam verschlechtern die
Vorschädigung
der Kieferknochen dramatisch.
5) Damalige
Untersuchungen auswärtiger Rechtsmediziner belegten den Kausalzusammenhang
zwischen
hohen Quecksilberwerten aus mütterlichem Amalgam in toten Neugeborenen
und den Organschäden
(Kindstod), wogegen die heutige Studie der Degussa von drasch nur Werte mißt.
Aus prophylaktischer
Vorsorge wäre vor 5 Jahren ein Amalgamverbot für Kinder, werdende Mütter und Kranke
juristisch unbedingt erforderlich gewesen (so wie ich es verlangt hatte).
6) Durch die ge/ielten
Falschinformationen, daß „Amalgam gesund" sei und „DMPS - Gaben grob fahr
lässig und falsch" seien ist
durch jährlich 40 Mio. neue Füllungen und die Weigerung einer gezielten
Behandlung durch die Krankenkassen
ein unermesslicher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden.
Während sich die hier Versammelten 5
Jahre lang dafür einsetzten, Amalgam gut zu verkaufen mit Schlag
worten wie „Sektierer" (KnöNCKE,
1985), „Phobie gegen Amalgam" (knülle,
1987), „weit entfernt von
der Größenordnung, die toxikologisch
gefährlich wäre", „DMPS-Test ist grob fahrlässig und falsch"
(schiele, 1989), versuchten wir zwischenzeitlich bei Kranken
die Schäden möglichst gering zu halten.
Wir
fanden bei der Behandlung von über 10 000 Amalgamvergiiteten:
1. Die
Amalgamentfernung ohne Schutz wie Kofferdam, Sauerstoff und DMPS führt zu einer
nicht /u ver
antwortenden akuten Giftaufnahme, deren Gesamtmenge etwa einem 10jährigen
Weiterbelassen ent
spricht. Patienten mit Lähmungen (Feer-Syndrom im Stamm- und Kleinhirn)
dürfen keinesfalls Amalgam
herausbohren
lassen: entweder im Gesunden herausschälen oder den ganzen Zahn extrahieren.
2. Wenn
die im Röntgenbild erkennbare Giftaufnahme des Knochens zu stark ist, können
sich schwere
Organschäden nur bessern, wenn der Kieferknochen operativ giftfrei saniert wird
und keine Metalle ins
Kiefer gesetzt werden.
D-iundercr
— Handbuch der Amalg.imvergiftung - 5. Erg,-Lfg. 8/95
Recht Amalgamverbot
B G A-Amalgamrichtlinien V
- 5.4
3. Langzeitalternativen
mit Metallen werden nur vertragen, wenn der Kiefer (Panorama-Röntgenauf
nahme) bzw. Kopf (Kernspin) metallfrei sind.
4. Metallnachweis
in Knochenbiopsien aus dem Kiefer spiegeln die zu erwartende Unverträglichkeit
von
erneuten Fremdmaterialien besser als Haut-Allergieteste. (apparo, 1000 Fälle)
5. Die
im Panoramabild und im Kernspin der Organe und des Kopfes sichtbaren Amalgam
Veränderungen
korrelieren exakt mit den Giftwerten der operativ entfernten Organe.
Sie müssen stets gemessen werden.
Die Veränderungen des Kernspins im Kleinhirn und Stammhirn als Feer-Syndrom
werden fälschlich als
„UBO-Syndrom" eingestuft.
6. Die
einzige medizinisch sinnvolle Behandlung einer Amalgamvergiftung ist nach einer
korrekten Sanie
rung die
Gabe von DMPS in hohen Dosen in großen Zeitintervallen. Selen und Homöopathie
sind wir
kungslos.
7. Während
eine Hochgoldlegierung die beste Erstversorgung eines großen Zahndefektes ist,
verbietet sie
sich bei
großen Amalgameinlagerungen im Kieferknochen. Wo lange Amalgam war, darf ebenso
lange
kein Gold hin. Hier steht die Entgiftung im Vordergrund.
Langzeitprovisorien aus
Zement sind oft unumgänglich.
Umweltvcrgiftete und
Allergiker vertragen keine Goldlegierung als Amalgamalternative, Schäden durch Metallegierungen
treten rasch auf. Kunststoffe wie Charisma gelten in den USA seit Jahren auch
im Seitenbereich als an Belastbarkeit und Haltbarkeit dem Amalgam
weit überlegen. Nur müssen sie exakt verarbeitet werden. Biologische Zahnärzte
verwenden seit 70 Jahren Steinzemente wie Omnifil.
8. Keramik
muß so gut gebrannt sein, daß es kaum Aluminium freisetzt (Höchstwert pro Krone
31 Mio |ig/l AI im Speichel).
9. Bei
Allergikern dürfen keine erhöhten Metallwerte im Speichel durch Korrosion
bestehen.
10.Allergieteste
sind wertlos, da die modernen Testsubstanzen ohne Quecksilber sind (Hermal
Nr. D 2480).
11.Jedes
Amalgam macht psychisch krank. Nachgewiesene Todesfälle melden wir nur der
Staatsanwalt
schaft, sie ist die einzige Behörde, die ernsthafte Konsequenzen zieht.
Zusammenfassung:
l.)
Der Ausstieg aus der Amalgamtherapic war schon 1989 möglich und unbedingt
nötig.
2.)
Schon längst gibt es optimale Amalgam-Alternativen:
Zement und Kunststoffe als Zweitversorgung oder bei zu geringer Kassenleistung, Gold für
die Begüterten, allerdings muß es gewissenhaft gelegt werden, was wir bei keinem Amalgamopfer sahen.
3.) Es sind keinerlei
Forschungen vor einem Amalgamverbot nötig.
Jeder Tag des Hinauszögerns eines generellen
Amalgamverbotes bedeutet unendlich viel Leid für die Betroffenen
und enorme Zusatzkosten — neben den rechtlichen Folgen.
Das Resümee Dr. Daunderers nach dem Hearing:
1. Derzeit
werden von 70 000 Zahnärzten pro Jahr etwa 50 Mio Füllungen gelegt, davon etwa
die
Hälfte Amalgam, die andere Kunststoff.
2. Die
Zahnärzte bekommen für die Kunststoffüllung das Gleiche wie für Amalgam, es
belastet also die
Krankenkassen
nicht stärker.
3. Die
Kosten für die Füllungen liegen derzeit etwa bei 2 Milliarden DM pro
Jahr.
4. Auch
im kautragenden Seitenzahnbereich sind Kunststoffe akzeptabel.
5. Von
den 140 geladenen Experten sprachen sich nach dem ersten Statement des Tox
Center nur 10 Ex
perten für ein Amalgamverbot aus, die anderen plädierten mehr oder minder
vehement für eine Beibe
haltung von Amalgam.
Daunderrr
- Handbuch der Amalgamvergiftung - 5. Hrg.-Lfg. 8/95 /
Amalgamverbot
Recht
V-5.4 BGA-Amalgamrichtlinien
6. Im
Gegensatz zum ersten Hearing 1989 erklärten nun auch die Amalgambefürworter,
daß Amalgam
die
Hauptursache der Quecksilberbelastung für den menschlichen Organismus ist.
7. drasch wies nach, daß die Lebern und Nieren
toter Neugeborener die gleichen Quecksilberbela
stungen aufwiesen wie ihre Mütter.
8. Die
Quecksilberkonzentrationen der menschlichen Organe korreliert mit der Anzahl
und Größe der
Amalgamfüllungen.
9. Die
Quecksilberkonzentrationen im Gehirn könnten für die Ursache des Kindstodes
ausschlaggebend
sein. Meßwerte von Leichenhirnen der Neugeborenen wurden aber von drasch nicht vorgelegt.
10. Außer
taitaro stellte keiner der
Experten Giftmessungen bei Allergikern und Kranken dar.
11.Das
BGA aktzeptiert keine Meldungen durch die Kranken sondern nur durch
(Zahn-)Ärzte und auch
keine Meldungen ans Pettenkofer-Institut.
12.Angeblich
sei die Anzahl der Meldungen verschwindend gering. Bemerkenswerterweise war
auch die
Anzahl der anwesenden redeberechtigten Betroffenen (40) gering - bei
Tausenden von erwarteten
Betroffenen.
13.Außer
dem Tox Center, den Betroffenen und einigen Einzelnen befaßte sich keiner mit
Kranken
schicksalen sondern man sprach nur von psychisch kranken und
eingebildeten Kranken.
14.Die Diskrepanz der
zukünftigen Behandlung bei Fortpflanzungsfähigen und Kindern war eklatant:
Frauen und Mädchen bekommen Kunststoffüllungcn, Männer und Knaben Amalgam.
15.Für
Neuveröffentlichungen und gesammelte Fakten interessierte sich (noch) kaum
jemand der Gela
denen.
16.Offenkundig
war eine nachlässige Nachforschung zur Klärung der möglichen Ursachen bei 2500
To
desfällen von Neugeborenen jährlich durch vermeidbare Gifte, wie eine
betroffene Frau, der man die
Untersuchung der Kindsleichc, die sie selbst beantragt hatte,
verweigerte, belegen konnte.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften
vernachlässigen offenkundig die Suche nach den giftbedingten Todesfällen.
Dr.
med. Dr. med. habil. Max Daunderer
Internist,
Umweltarzt 13. Dezember 1994
Bf ArM ordnet weitere Einschränkungen in der
Amalgam-Anwendung an
BfArM-Pressedienst
Nr. 4/95 vom 6.4.1995
Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Mcdizinprodukte (BfArM) hat mit Bescheid vom 31.3.1995 weitere
Einschränkungen der Amalgam-Anwendung angeordnet. Für Gamma-2-freie Amalgame
als zahnärztliche Füllungswerkstoffe müssen die Gebrauchs- und
Fachinformationen mit Wirkung vom 1. Juli 1995 geändert werden. So
werden zukünftig u.a. die Angaben in den Abschnilten „Verwendung bei Schwangerschaft
und Stillzeit" und „Gcgenanzeigen" dem wissenschaftlichen
Erkenntnisstand angepaßt. Diese Maßnahmen sind zur Information über die
möglichen Risiken einer Amalgam-Anwendung erforderlich und erfolgen zum Zweck
des vorbeugenden Gesundheitsschutzes.
Es gibt keinen begründeten
Verdacht, daß Quecksilber aus den Amalgamfüllungcn der Mutter den kindlichen Organismus
schädigt. Allerdings haben Untersuchungen am Menschen gezeigt, daß Quecksilber über die Plazenta auf das ungeborene Kind
übertragen wird. Die Höhe der Quecksilberkonzcntration in den Organen von Foeten (z.B. Leber) und Babys
(z.B. Niere) steht im Zusammenhang mit der Anzahl der Amalgamfüllungen der Mutter. Daher sollte keine
bzw. keine weitere Anwendung von Amalgam in der Schwangerschaft erfolgen.
Alternativmaterialien sollten nach Möglichkeit den Vorrang haben und dies nicht
nur in der Schwangerschaft. Ein für Frauen und Mädchen im gebärfähigen Alter
spezieller Hinweis in den Gebrauchs- und Fachinformationen für Amalgame
erübrigt sich dadurch.
Daundcrcr - Handbuch der
Amalgamvergiftung - 5. Erg.-Lfg. 8/95
Recht
Amalgamverbot
BGA-Amalgamrichtlinien V — 5.4
Wie schon in früheren Verlautbarungen weist das
BfArM nochmals ausdrücklich darauf hin, daß kein Anlaß besteht, vorhandene klinisch einwandfreie Amalgamfüllungen -
insbesondere bei Kinderwunsch -entfernen zu lassen.
Die Formulierung der „Gegenanzeigen"
in den Gebrauchs- und Fachinformationen der Amalgame sehen weitere
Anwendungseinschränkungen in besonderen klinischen Fällen (z.B. bei
Stumpfaufbauten) für Amalgam im Kontakt mit anderen Legierungen vor.
Der Zahnarzt findet in den
neuen Fachinformationen spezielle Angaben u.a. zu pharmakologischen und
toxikologischen Eigenschaften von Quecksilber aus Amalgamfüllungen.
Bei einer klinisch
notwendigen Neu- bzw. Wiederversorgung von Zähnen sollte mit dem Zahnarzt
geklärt werden, ob andere Werkstoffe wie Composites oder
korrosionsfeste Gußlegierungen in Frage kommen. Auch
Alternativmaterialien sind nicht frei von potentiellen Nebenwirkungen. Bekannt
sind u.a. mögliche allergische Reaktionen auf diese Materialien. Durch eine
geeignete Mundhygiene hat der Patient es selbst in der Hand, ob der Zahn gesund bleibt
oder erneut zahnärztlich versorgt werden muß.
Bereits seit 1992 dürfen
Amalgame auf Anordnung des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes nur noch für den
kautragcnden Bereich der Seitenzähne eingesetzt werden.
Das BfArM bzw. das
ehemalige Bundesgesundheitsamt haben in den vergangenen Jahren immer wieder zum
Ausdruck gebracht, daß Amalgame Quecksilber freisetzen und dadurch meßbar zur
Quecksilberbelastung des Menschen beitragen. In verschiedenen Studien konnte aus
Amalgamfüllungen stammendes Quecksilber in
Körpcrflüssigkeitcn bzw. -geweben nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Tatsache
sind entsprechende Risikoabwehrmaßnahmen im Sinne des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes, welche die Quecksilberbelastung
des Patienten zu reduzieren helfen, angezeigt.
Das BfArM bittet die
Zahnärzte um Beachtung und entsprechende Umsetzung des in den neuen Fachinformationen
zum Ausdruck gebrachten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.
Nach der neuen Stellungsnahme des Bundesinstituts
für Arzneimittel und Medizinprodukte zur „Gebrauchsinformation" über
Amalgam:
Konsequenzen in der vertragszahnärztlichen Versorgung
Rundschreiben der
Bundeszahnärztekammer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern und
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung K.d.O.R. an alle niedergelassenen
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr
geehrter Herr Kollege,
das Nachfolgcinstitut des
Bundesgesundheitsamtes, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM), hat im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Stufenplanverfahrens
eine neue Anordnung zum Wortlaut der „Gebrauchs- und Fachinformation"
erlassen, die zum 1. Juli d. J. gültig wird. Die „Gebrauchs- und Fachinformation" ist
vom Zahnarzt zu beachten.
Bundeszahnärztekammer und
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sehen - auch in Übereinstimmung mit dem
Freien Verband Deutscher Zahnärzte — durch die Anordnung des Bundesinstituts
die Verwendung von Amalgam erheblich eingeschränkt.
Die
bisher bestehenden Einschränkungen für Amalgam beziehen sich auf
•
nachgewiesene Amalgam-Allgeric
•
bestimmte Formen der Nierenerkrankung
•
Schwangerschaft (keine „größeren"
Versorgungen)
•
Kinder unter 6 Jahren
•
retrograde Wurzelfüllungen
l\iunderer - Handbuch der Amalgamvergiftung - 5.
Hrg.-Lfg. 8/95 7
Amalgamverbot Recht
V —
5.4 BGA-Amalgamrichtlinien
An neuen Einschränkungen kommen hinzu:
•
Amalgam außerhalb des kaudrucktragenden
Seitenzahnbereichs
•
Die Verwendung als Material für
Stumpfaufbauten bei Kronen oder Inlays
•
Der Einsatz bei okklusalem oder aproximalem Kontakt mit
vorhandenem gegossenen Zahnersatz
•
in der Therapie während Schwangerschaft
(„keine bzw. keine weitere Anwendung")
Weiterhin
heißt es:
> In der
„Begründung": „Da Quecksilber im Organismus kumuliert, können aufgrund
erhöhter Belastungen biologische
Veränderungen entstehen, die insbesondere in Sorge um die nachfolgende Generation
zur Verhütung gesundheitlicher Risiken vermieden werden müssen".
^
„Amalgamfüllungen dürfen nur für okklusionstragende Füllungen im
Seitenzahnbereich (Klasse I und II) eingesetzt werden, und
nur dann, wenn andere plastische Füllungsmaterialien nicht indiziert sind und andere
Restaurationstechniken nicht in Frage kommen. Aus Gründen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes sollte die Zahl der Amalgamfüllungen für den einzelnen
Patienten so gering wie möglich sein, da jede Amalgam füllung zur
Quecksilberbelastung des Menschen beiträgt."
l
„Keine bzw. keine weitere Anwendung" von Amalgam während
der Schwangerschaft und der Stillzeit, keine Entfernung intakter
Amalgamfüllungen während der Schwangerschaft unter Hinweis auf die „Exposition
des Feten gegenüber Quecksilber". „Alternativmaterialien sollten nach
Möglichkeit den Vorrang haben."
l Im
Absatz „Nebenwirkungen" wird der Satz „Hiermit ist kein
gesundheith'ches Risiko verbunden"
gestrichen.
Nach Einschätzung von
Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung, Bundeszahnärztekammer und Freiem Verband Deutscher
Zahnärzte bedeutet dies:
-
Es wird erkennbar, daß das Bundesinstitut
eine Gesundheitsgefährdung durch Quecksilber nicht aus
schließt.
-
Die Einschätzung des Bundesinstituts setzt
den Zahnarzt einem sachlich nicht gerechtfertigten, unwäg
baren und
größeren Haftungsrisiko aus.
-
Die Bereitschaft der Bevölkerung, sich mit
Amalgam versorgen zu lassen, schwindet zusehends; diese
Tendenz wird jetzt noch verstärkt.
-
Schon heute existieren in der Füllungstherapie
Alternativen, die aber aufwendiger und kostcnintensiver
sind als die Amalgamtherapie. Bei Kunststoffen mehren sich die Stimmen,
die von wachsendem
Gesundheitsrisiko sprechen.
Sie, verehrte
Kolleginnen und Kollegen, werden vor der Notwendigkeit stehen, Ihren Patienten
die neue Situation zu erklären. Die naturwissenschaftlich ausgerichtete Medizin
und Zahnmedizin sieht weltweit nach wie vor keine Gründe, die solche
Einschränkungen erforderlich machen würden. Das Aufklärungsgespräch nimmt an
Bedeutung zu. Die Verantwortung für die Folgen, insbesondere im Rahmen der vertragszahnärztlichen
Versorgung, müssen allein das Bundcsinstitut und das
Bundesgesundheitsministerium tragen.
1.
Die wissenschaftliche Erkenntnislage
Die Deutsche
Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und ihre Fachgesellschaften,
die Vereinigung der Deutschen Hochschullehrer, die
Araieimittelkommission Zahnärzte und die Federation Den-taire Internationale
(FDI) haben in mehrfachen Stellungnahmen in jüngerer Vergangenheit und aktuell
erklärt, daß eine Gefährdung des menschlichen Organismus durch das in
Amalgamfiilhmgen enthaltene Quecksilber nach menschlichem Ermessen und
derzeitigem Wissensstand ausgeschlossen werden kann.
So heißt es in einer
Grundsatzerklärung der FDI vom 7.10.1994 zur Frage von Nebenwirkungen u.a.:
„Bestandteile von
zahnärztlichen Restaurationsmaterialien, einschließlich Amalgam, können in
seltenen Fällen zu lokalen Nebenwirkungen oder
allergischen Reaktionen führen. Eine sehr geringe Menge Quecksilber wird durch
Amalgamrestaurierungen, insbesondere während des Legens und des Entfernens,
freigegeben. Allerdings tragen zahlreiche Quellen, wie z.B. die Nahrung
(insbesondere Fisch), Wasser und Luftverschmutzung, zur Quecksilberbelastung
des Körpers bei. Das Risiko schädlicher Nebenwirkungen ist
10 Daunderer •-Handbuch der
Amalg.imvergifning-5. Erg.-l.fe. 8/95
Recht Amalgamverbot
BGA-Amalgamrichtlinien V — 5.4
für
alle Arten von Restaurationsmaterialien sehr gering. Es ist bei Amalgam nicht
höher als bei Kunststoffmaterialien. "
Auch die amerikanische Gesundheitsbehörde
FDA (1993), das National Institute of Dental Research (1992) und der Schwedische Rat für Medizinische Forschung (1992), sowie
die Deutsche Gesellschaft für Toxikologie
und Pharmakologie kommen zu ähnlichen Aussagen.
Dennoch führt kein Weg
daran vorbei, daß die für die Arzneimittelsicherheit in der Bundesrepublik zuständige
Behörde sich von anderen Erkenntnissen hat leiten lassen.
2. Forensische
Aspekte
Es
geht im wesentlichen um zwei Problembereiche:
-
Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes.
-
Die Haftung des Zahnarztes bei
Auseinandersetzungen wegen „Körperverletzung" und „Behandlungs
fehler" als Folge von gesundheitlichen Schäden durch Amalgam.
a) Aufkärung
Die Rechtsprechung
zum ersten Komplex, Aufklärungspflicht, ist relativ eindeutig. Danach hat der Zahnarzt
den Patienten über die medizinischen Risiken und Nebenwirkungen der
verschiedenen Füllungstherapien ausführlich und persönlich
aufzuklären. Wichtig ist, daß die Durchführung des Aufklärungsgespräches
in der Patienten-Karteikarte korrekt dokumentiert wird. Eine zusätzliche, vom
Patienten unterschriebene schriftliche Erklärung bedeutet
lediglich ein weiteres Indiz für das ordnungsgemäß durchgeführte
Aufklärungsgespräch.
Das
Aufklärungsgespräch und eine schriftliche Erklärung des Patienten entlasten Sie
jedoch nicht in der Haftungsfrage, wenn Sie entgegen der
„Gebrauchsinformation" eine Wunschbehandlung (z.B. retrogradc Wurzelfüllung)
mit Amalgam durchführen.
b) Haftungsrisiko
Grundsätzlich gilt:
Der Zahnarzt ist allein verantwortlich für die Einschätzung des medizinischen
Risikos und der daraus abgeleiteten Thcrapieentscheidung. Dabei
muß er sich strikt an den Indikationskatalog lt. „Cebrauchsinformation"
halten. Wegen der in der Anordnung des Bundesinstituts verstärkten Einschätzung
eines Gesundhcitsrisikos durch Amalgam, kann daher nicht ausgeschlossen werden,
daß bei Abweichung von der „Gebrauchsinformation"
und bei mangelnder Aufklärung ein Gericht in einer haftungsrechtlichen
Auseinandersetzung der Auffassung des Bundesinstituts folgt und die Möglichkeit
einer Gefährdung stärker betont als deren Unbedenklichkeit.
Fazit: Vor dem
Hintergrund der neuen Entwicklung muß der Zahnarzt die Verwendung von Amalgam noch kritischer als bisher prüfen. Das
Aufklärungsgespräch und seine ordnungsgemäße Dokumentation sind wichtiger denn je.
3. Vertragszahnärztliche Versorgung
Nach den
derzeitigen Richtlinien steht für die als Sachleistung abzurechnende Versorgung
eines gesetzlich Versicherten keine der
Amalgam-Füllungstherapien gleichwertige Behandlungsform zur Verfügung. Die Versicherten
sind darüber zu informieren, daß die Alternativ-Versorgung mit Gold oder
Keramik keine Kassenleistung ist, sondern nach GOZ als
Privatleistung abgerechnet werden muß. Bei Kunststoffüllungen im Seitenzahnbereich
sind aufgrund der Werkstoff-Eigenschaften strenge Maßstäbe hinsichtlich ihrer Geeignetheit als Kassenleistung anzulegen. Es
mehren sich neuerdings auch Aussagen hinsichtlich gesundheitlicher Bedenken beim Kunststoff. Eine
eventuelle Kostenübernahme bzw. Kostenzuschuß kann allein der Patient mit seiner Krankenkasse abklären.
Die Kassenzahnärztliche Bundcsvereinigung
hat in Erwartung der Amalgam-Einschränkungen schon 1994 zum GSG-Anpassungsgesctz einen Vorschlag unterbreitet, der
geeignete Rahmenbedingungen für eine
geordnete Versorgung der Patienten ermöglichen sollte. Der Vorschlag ist an der
Bundesratsmehrheit gescheitert. Es
war vorgesehen, ein Festzuschuß-System für die Füllungstherapie in Verbindung
mit Kostenerstattung einzuführen.
Dieser Vorschlag ist auch Bestandteil des Reformkonzeptes „Vertrag- und
r — Handbuch der Amalgamvcrgifrung — 5. Erg.-Lfg.
8/95 l i