G. J.,               C                                                                    Datum: .01.2006

 

Vorab per Fax: 0941-2003-299

 

An das

Landgericht Regensburg

Kumpfmühler Str. 4

93066 Regensburg

 

An                                                                                         nachrichtlich:

Rechtsanwalt                                                                       -Rechtsschutzversicherung

C         P                                                                               -Zeugen

                                                                       -Bundesjustizministerium

5          B                                                                               -Selbsthilfegruppen

                                                        

 

In dem Rechtsstreit

 

G. J.,               Kläger

 

gegen

 

Dr. R.,             Beklagter

 

Az: 4 O 2285/04 (3)

 

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter Artinger,

 

 

hiermit stelle ich ausdrücklich folgenden Befangheitsantrag  gegen den

vom Landgericht Regensburg ausgewählten Gutachter, Prof. Dr. Thomas Zilker, Toxikologische Abteilung II. Medizinische Klinik der technischen Universität München, Ismaninger Str. 22.

 

Aus meiner Sicht besteht gegenüber Prof. Zilker die Besorgnis der Befangenheit,

und das nicht nur aus tendenzieller, sondern aus der schon in aller Öffentlichkeit

bekannten Art und Weise des Herrn Prof. Zilker, der schon in vielen, auch mir bekannten, Fällen, geschädigter Bürger, die vordergründig durch Amalgam bzw. Schadstoffe in ihrer Gesundheit geschädigt wurden, unrichtige Gesundheits-zeugnisse verfasst hat.

 

Beweis: Zeugenbefragung nach § 373 ff ZPO

 

namentlich:

 

1. Herr P S,

2. Frau C B,

3. Herr M K,

 

Bei Bedarf werde ich weitere Zeugen benennen, die nach meiner Information

ebenfalls hierzu Aussagen machen können, die ich jedoch noch nicht erreichen konnte.

 

Darüber hinaus möchte ich das Gericht auf den Filmbeitrag,

Gesucht wird die Moral der Gutachter“ ausgestrahlt am 18.01.1998 im

staatlichen Fernsehen der ARD (WDR), hinweisen. Sollte hier von seiten des

Gerichtes nach Ansehen oder Durchlesen des Filmbeitrages, auch noch Unbefangenheit des Prof. Zilker festgestellt werden, so müsste man

ernsthaft davon ausgehen, dass das Gericht nicht nach den logischen Denkgesetzen, über die hier beantragte Befangenheit, entscheiden könnte.

 

 

Darüber hinaus werden weitere entsprechende Veröffentlichungen bzw. Äusserungen/Zitate des Herrn Prof. Zilker dem Gericht zur weiteren

Kenntnisnahme gereicht, die zusätzlich dessen vorfixierten Tendenzen etc.,

zu den hier streitgegenständlichen Fragen, beweist, die Befangenheit liegt

m.E. hiermit offensichtlich schon in extremer Form vor.

 

Eine unvoreingenommene Begutachtung, bei der die üblichen Anforderungen an Objektivität und Neutralität eines Gutachters vorliegen, kann hier insofern bei Beauftragung des vom Gericht vorgeschlagenen Gutachters, gemäss auch dem BGH-Urteil vom 29.11.1978, Az. IV ZR 175/77, ernsthaft nicht erwartet werden,

da nämlich die medizinische Notwendigkeit einem neutralen Sachverständigen obliegt.

 

M.E. kann es auch vom Gericht nicht hingenommen werden, einen derartigen Gutachter wie Prof. Zilker, für den eine Amalgam- Zahnmetallvergiftung gar

nicht existiert, dass man nun gerade diesen Gutachter für die dazu in Frage

kommenden streitgegenständlichen Beweisfragen, und das sogar ohne Befragen

der beteiligten Parteien, auswählt.  Möglicherweise weil das Gericht die vorfixierten Tendenzen, bzgl. zB. Nichtanerkennung von Amalgam-Zahnmetallerkrankungen, seitens Prof. Zilker bisher nicht zur Kenntnis genommen hat, oder, gerade

weil man hiervon schon längst Kenntnis hat, um mit Beauftragung auf das zu erwartende Ergebnis, nämlich Klageabweisung durch ein vom Gericht bestelltes Sachverständigengut-achten, hinarbeiten „zu können“.

 

Für den Fall, dass das Gericht diesen Befangenheitsantrag ohne auf den Sachvortrag weiter einzugehen und abweichendes für die angebliche Unbefangenheit vorzutragen sucht, so muss auch die Rechtschutzversicherung

des Klägers darüber in Kenntnis gesetzt werden, da diese Kostendeckung in

diesem Fall gewährt hat und bei Gutachtenerteilung an Prof. Zilker durch das Gericht, es zur unnötigen Verschwendung von Versichertengeldern der Rechtsschutzversicherungsgemeinschaft kommen würde.

Die Rechtsschutzversicherung wird kein Interesse daran haben, für einen derartigen Sachverständigen, den ich aus berichtigen Gründen ablehne, Beitragsgelder der Versichertengemeinschaft bereitwillig zu verschwenden. Dabei muss man auch wissen, dass ein derartiger Gut-achter wie Prof. Zilker, viel Geld erhalten soll, für ein Gutachten, was von der Tendenz her und damit vom Ergebnis her schon als bekannt zum Nachteil des Schwermetallverletzten zu unterstellen ist (ähnlich der Vorgehensweise von Dr. R.). Und hinzufügend möchte ich noch anmerken, dass ich ohne den Rechtsschutz seitens meiner für mich zuständigen Rechtsschutzversicherung, ich auch nicht bereit wäre freiwillig zu einer Begutachtung zu Herrn Prof. Zilker zu gehen und dafür dann auch noch „aus eigener Tasche“ 4000 Euro für Herrn Prof. Zilker „hinzulegen“. Kein Richter oder Beamter der an einer schadstoffinduzierten Verletzung erkrankt ist, würde sich, bei dem Wissen um die hier vorgetragenen vorfixierten Tendenzen(arg. § 278 StGB) seitens Prof. Zilker, freiwillig auf eigene Kosten von diesem noch begutachten lassen um anschliessend ein unrichtiges Gutachten zu erhalten, siehe Filmbeitrag: „Gesucht wird die Moral der Gutachter...“ etc.!

 

Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich auf die Äusserungen des abgelehnten

Sachverständigen die einzuholen ist.

 

Vorsorglich beantrage ich, dafür das Herr Prof. Zilker hier als Gutachter nicht benannt werden darf, siehe obigen Text, für einen fairen Verlauf dieses Gerichtsverfahrens und einer objektiven Wahrheitsfindung den neutralen

Gutachter:

 

 

Herr Prof. Dr. D.

 

Prof. Dr. D.,

Institut für Rechtsmedizin

M

 

zu benennen.

 

Herr Prof. D. ist langjähriger Universitätskliniker und mit umweltmedizinischen

und toxikologischen Problemstellungen befasst gewesen. Er hat nationale und internationale wissenschaftliche Veröffentlichungen zu diesbezüglichen Themen verfasst. Unter anderem hat Prof. D. nachgeweisen, dass Quecksilbervergiftungen an Säuglingen durch Amalgamfüllungen der Mütter hervorgerufen werden, woraufhin das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum 1. Juli 1995 ein Amalgamverwendungsverbot bei Schwangeren und während der Stillzeit veranlassen musste.

 

2.

 

Abschliessend möchte ich noch mitteilen, dass meine weitere Stellungnahme

innerhalb der nächsten 7 Tage folgt, da ich es wegen der vielen gerichtlichen Problemstellungen und vor allem gesundheitlich schwierigen Situation nicht geschafft habe alles zeitnah zusammenzustellen, siehe hierzu auch den aktuellen

Befundbericht von Dr. P. B. vom 02.01.2006.

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

________________

   Unterschrift

 

 

Anlagen:

 

1. Filmbeitrag „Gesucht wird die Moral der Gutachter“ Prof. Zilker auf CD-Rom

    und 24 seitiges Manuskript zur Sendung

 

2.  „Die Sache mit dem Amalgam“ Prof. Zilker Seite 200 f aus dem Buch „Von

      Menschen und Ratten“ von Prof. Erich Schöndorf

 

3.  Apotheken Umschau - Prof Zilker

 

4.  Focus-Magazin S 177 ff - Prof. Zilker

 

5.  SZ Sonderbeilage - Prof. Zilker

 

6.  Ärztliche Praxis - Prof. Zilker

 

 

7.  „Richter in Weissen Kitteln“ mit Hinweis auf den Filmbeitrag „Gesucht wird

      die Moral der Gutachter“ - Prof. Zilker

 

8.  „Nur in Richtung Erkrankte Psyche“ Umweltmedizin Zeitschrift - Prof. Zilker

 

9.  „Psychische Beschwerden durch Umweltschadstoffe ?“ - Prof. Zilker

 

10. Wortprotokoll aus einer Anhörung im Bundesinstitut für gesundheitlichen

      Verbraucherschutz und Veterinärmedizin - Prof. Zilker, Seite 2, 74, 75, 82,

       83 und 99

 

11. „Wer ist Zilker ?“ 10 Seiten der SHG Chemikalien- und

       Holzschutzmittelgeschädigten, Würzburg,