Terminabsage: kein Honoraranspruch

Unter welchen Voraussetzungen ein Arzt oder Zahnarzt Anspruch auf ein Behandlungshonorar nach §615 BGB in Verbindung mit den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte hat, wenn ein Patient einen fest vereinbarten Behandlungstermin abgesagt hat, ohne dass der Arzt die Behandlung nachzuholen hat, ist umstritten. So wird von manchen Gerichten die Auffassung vertreten, die Vereinbarung eines Behandlungstermins diene – jedenfalls im Zweifel – nur dazu, einen zeitlich geordneten Behandlungsablauf zu sichern. Sie beinhalte aber grundsätzlich keine exakte Bestimmung der Leistungszeit, sodass es bei einer Absage im Allgemeinen am Annahmeverzug fehle. Zudem liege das Risiko, die erwartete Vergütung nicht zu erhalten, beim Arzt. Andere Gerichte haben dagegen Vergütungsansprüche bejaht.

Zweifel an einer Zahlungsverpflichtung des Patienten sind auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart angebracht. Ärzte und Zahnärzte verlangten Ihren Patienten ebenfalls in manchen Fällen erhebliche Wartezeiten ab, ohne ihnen einen entgangenen Verdienst auszugleichen.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg einen Patienten auf Zahlung von Honorar, hilfsweise auf Schadensersatzanspruch für eine ausgefallene zahnärztliche Behandlung verklagt. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Anspruch allerdings bereits der Umstand entgegen, dass Zahnarzt und Patient den zunächst vereinbarten Termin im Einvernehmen auf einen späteren Zeitpunkt verlegt hatten. Daher konnte für den ersten Termin kein Annahmeverzug mehr eintreten.

Dem steht auch nicht der Hinweis auf dem Annahmeformular entgegen, dass Terminabsagen innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin mitzuteilen sind. Gegen diese Vorgabe hatte der Patient zwar schuldhaft verstoßen. Die pauschale Behauptung, durch die Absage sei der Arzt an der Behandlung anderer Patienten gehindert gewesen, reichte dem Gericht nicht als Begründung für einen Schadensersatzanspruch aus. (Urteil vom 14. April 2007, Az.: 1 U 154/06)       

Deutsches Ärzteblatt Jahrgang 105 Heft 3 2008, S. 18.