Telefonwerbung unzulässige Belästigung
Anrufer müssen erst um Erlaubnis fragen

Werbung via Telefon ist nur erlaubt, wenn der Angerufene zuvor sein
Einverständnis gegeben hat. Das gilt auch für Anrufe bei schon vorhandenen
Kunden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.
Ein Vertrag mit einem Unternehmen und die freiwillige Angabe der
Telefonnummer bei Vertragsschluss berechtigen ein Unternehmen noch
nicht, Werbeanrufe zu tätigen — selbst wenn es nur darum geht, eine
Änderung, Ergänzung, Ausweitung oder eine Verlängerung eines beste-
henden Vertrages anzusprechen -, so das Urteil des Oberlandesgerichts
(OLG) Frankfurt am Main (Az.: 6 U 175/04). Im verhandelten Fall ging es
um ein Versicherungsunternehmen, das seine Kunden auf Änderungen und
Ergänzungen schon bestehender Versicherungsverhältnisse hinweisen wollte.
Schließlich hätten die Versicherungskunden ja auch bei Abschluss des
Versicherungsvertrages ihre Telefonnummer mitgeteilt, gab die beklagte
Versicherung zu bedenken.

Die Richter sahen dies jedoch anders:
Es handele sich nach wie vor um einen
Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).
Denn Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern seien nur dann erlaubt, wenn
Die Verbraucher in diesen Anruf zuvor eingewilligt haben. Die Angabe ihrer
Telefonnummer bei Vertragsschluss sei dabei noch nicht als Einwilligung zu werten.

Als Werbung bezeichneten die Richter alle Anrufe, die über die Klärung von
Fragen innerhalb des bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses, wie
z.B. der Schadensabwicklung, hinausgehen und etwa auf den Neuabschluss
oder eine Vertragsänderung abzielen. Anlauf- und Beschwerdestelle bei
unerwünschten Werbeanrufen ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs e.V.

www.wettbewerbszentrale.de

Med. Trib. 28.10.2005