2008 Salbenstreifen nach dem Ziehen von Eiterzähnen reine Kassenleistung

 

Der eherne Grundsatz der gesamten Chirurgie, dass Eiterwunden niemals zugenäht werden dürfen zur Verhinderung einer tödlichen Sepsis durch Einbruch des Eiters in die Blutgefässe gilt natürlich auch für die Zahnmedizin.

Dies wurde von höchster Stelle in einem Fall (E.H.) bestätigt:

 

1)     Einer schwerkranken Patientin mit rundum vereiterten Zähnen wurde von der Krankenkasse das Zähneziehen im Behandlungsplan genehmigt.

2)     Das Streifenwechseln im ersten Kiefer wurde am Wohnort vom Zahnarzt auf Kassenkosten durchgeführt. Beim zweiten Kiefer im nächsten Quartal sagte er der Patientin, jetzt müsse sie das wochenlange Streifenziehen selbst bezahlen, er verlange nur den Kassensatz. Dann erhielt die Patientin eine Rechnung über 1600,- DM zum 2,5fachen Satz. Die Krankenkasse rief den Zahnarzt an. Dort sagte die Sprechstundenhilfe, dass die Salbensteifen nach Eiter gerochen hätten und notwendig war. Eiter wurde auch in der Bakteriologie nachgewiesen.

Zähneknirschend zog der Zahnarzt die Privatrechnung zurück und rechnete auf Kasse ab.

 

Eiterwunden zunähen gilt als strafbarer Ärztlicher Kunstfehler!

 

Die früher üblichen, handelsüblichen Jodoformstreifen mussten verlassen werden, weil jeder Patient eine schwere Allergie darauf bekam, die binnen Minuten zum Auswechseln der Streifen wegen einer schweren Systemreaktion zwangen.

Bei Metallvergifteten müssen die Streifen nach dem Ziehen der Zähne

1.      den Eiter gemäß dem bakteriologischen Abstrich gezielt bekämpfen

2.      die Metalle aus der Wunde ziehen.

Beide Aufträge erfüllt nur das Antibiotikum und der Chelatbildner Tetrazyklin.

Das, was zahnärztlich zum Gesunden dringend erforderlich ist, ist natürlich eine reine Kassenleistung und wird vom behandelnden Zahnarzt auf Rezept verschrieben! Andernfalls wäre es rechtlich eine Unterlassene Hilfeleistung!