Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber (2005/2050(INI))

Das Europäische Parlament ,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber (KOM(2005)0020),

–   in Kenntnis des Beschlusses 90/3 der Kommission zur Verhütung der Meeresverschmutzung von Lande aus (PARCOM) über die Reduzierung atmosphärischer Emissionen aus bestehenden Chloralkalianlagen,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0044/2006),

A.   in der Erwägung, dass Quecksilber und seine Verbindungen für Bevölkerungsgruppen, die in verschiedenen Ökosystemen leben, sowie für wild lebende Pflanzen und Tiere hochgiftig sind,

B.   in der Erwägung, dass Quecksilber ein persistenter Stoff ist, der sich in der Umwelt zu Methylquecksilber umwandeln kann, dessen toxische Wirkungen am stärksten ist und das sowohl die Plazentaschranke als auch die Blut-Hirn-Schranke überwindet, was zu Störungen in der Gehirnentwicklung führen kann,

C.   in der Erwägung, dass zwar ordnungsgemäß verpacktes und isoliertes Quecksilber kein potenzielles Risiko darstellt, da es keine Dämpfe abgeben kann, es aber dennoch an sicheren und ständig überwachten Standorten, an denen erforderlichenfalls ein sofortiges Eingreifen möglich ist, gelagert werden muss,

D.   in der Erwägung, dass Quecksilberverunreinigungen ein weit verbreitetes, anhaltendes und allgemeines Problem sind und über Landesgrenzen hinweg in Regionen gelangen, die weit von der eigentlichen Quelle entfernt sind, wodurch in Europa und der Welt die Nahrungsmittelbestände verseucht werden, und dass die von der Kommission vorgeschlagene Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber zwar einen wichtigen Beitrag darstellt, um dieser weltweiten Gefahr zu begegnen, jedoch auf internationaler und gemeinschaftlicher Ebene weitere rechtlich bindende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die menschliche Gesundheit und Umwelt zu schützen,

E.   in Kenntnis der ausführlichen Folgenabschätzung der Kommission, in der festgestellt wurde, dass das Ausmaß der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Quecksilber nicht bekannt ist, so dass weitere Informationen über die Gesundheitskosten erforderlich sind, obgleich weitere Studien nicht zu Verzögerungen bei der Durchführung der Gemeinschaftsstrategie führen dürfen,

F.   unter Hinweis darauf, dass Quecksilber und seine Verbindungen in der Liste prioritärer gefährlicher Stoffe aufgeführt sind, die in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1) (Wasserrahmenrichtlinie) enthalten ist, und in der Erwägung, dass die Kommission in Artikel 16 Absatz 8 dieser Richtlinie zwar aufgefordert wurde, bis Dezember 2003 einen Vorschlag für die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen vorzulegen, sie jedoch dies bislang noch nicht getan hat,

G.   in der Erwägung, dass die Europäische Union weltweit der größte Exporteur von Quecksilber ist und ein Verbot der Ausfuhr durch die Europäische Union erheblich dazu beitragen würde, den Handel mit Quecksilber einzuschränken und so das globale Angebot zu verringern,

H.   in der Erwägung, dass gemäß dem PARCOM-Beschluss 90/3 12 000 Tonnen Quecksilber aus der mit der Quecksilberzellentechnologie arbeitenden Chloralkaliindustrie, bei der das meiste Quecksilber in der Europäischen Union anfällt, beseitigt werden müssen, und in der Erwägung, dass die Europäische Union rasch handeln muss, damit die Ausfuhr dieses überschüssigen Quecksilbers schrittweise eingestellt wird, insbesondere weil die Quecksilberexporte aus der Europäischen Union die weitere, äußerst umweltschädliche Verwendung von Quecksilber im Goldbergbau fördern, und dass dieses überschüssige Quecksilber sicher in der Europäischen Union gelagert werden muss, damit weitere Umweltschäden vermieden werden,

I.   in der Erwägung, dass Quecksilber seit Jahrhunderten in Almadén/Spanien abgebaut wird und die Stilllegung der dortigen Minen von Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung der betreffenden Region begleitet werden muss,

J.   in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, einen Ort zu finden, an dem die sichere Lagerung von überschüssigem Quecksilber aus ganz Europa gewährleistet werden kann,

K.   in der Erwägung, dass Quecksilber hauptsächlich bei der Verbrennung von Kohle freigesetzt wird und die Emissionen aus Großfeuerungsanlagen durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft geregelt sind (Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(2) (IVU-Richtlinie) und Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(3) ),

L.   unter Hinweis darauf, dass der zweitgrößte Anteil am weltweiten Quecksilberbestand auf Dentalamalgam entfällt, und in der Erwägung, dass in Industrieländern die größte Quecksilberexposition darin besteht, dass Quecksilber aus Zahnfüllungen, die Amalgam enthalten, eingeatmet wird; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Quecksilber aus Dentalamalgam vor allem unter gesundheitlichen Gesichtspunkten betrachtet werden muss, und in der Erwägung, dass Emissionen aus Krematorien auf lange Zeit eine signifikante Quelle für Quecksilberverschmutzungen sein werden, sofern nicht in Kürze emissionsmindernde Technologien zum Einsatz kommen, die die Freisetzungen erheblich verringern können,

M.   in der Erwägung, dass die Ersetzung von Quecksilber in Mess- und Kontrollgeräten für private und berufliche Zwecke ein wirksames Mittel ist, um die bei der Verwendung und Beseitigung dieser Instrumente unvermeidlich entstehenden Emissionen zu verhindern,

N.   in der Erwägung, dass Quecksilberverunreinigungen aus Haushaltsabfällen ein wachsendes Problem darstellen und die getrennte Sammlung und Behandlung sämtlicher quecksilberhaltiger Produkte, die in Umlauf sind, zwingend eingeführt werden müssen,

O.   in der Erwägung, dass Methylquecksilber vor allem über Nahrungsmittel aufgenommen wird und sich insbesondere in der aquatischen Nahrungsmittelkette anreichert, so dass besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen und Bevölkerungsgruppen, die viel Fisch und Meeresfrüchte verzehren, besonders gefährdet sind,

P.   in der Erwägung, dass die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen (Kleinkinder, Kinder, schwangere Frauen und Frauen im gebärfähigem Alter) auf ein Mindestmaß zu beschränken und die Wirksamkeit dieser Minimierung sorgfältig zu überwachen ist, und in der Erwägung, dass die gesamte Bevölkerung und insbesondere die besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen über die potentiellen Risiken, die von mit Quecksilber und seinen Verbindungen verseuchten Nahrungsmitteln ausgehen, informiert und aufgeklärt werden müssen,

Q.   in der Erwägung, dass des Weiteren auch die gesundheitliche Relevanz von Quecksilberquellen wie z.B. Amalgam, quecksilberhaltigen Impfstoffen und Desinfektionsmitteln unabhängig geprüft werden muss,

R.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union für weltweit anwendbare Maßnahmen einsetzen sollte, um das Angebot und die Nachfrage bei Quecksilber deutlich zu verringern und den gesamten Handel mit diesem Stoff zu überwachen, und dass sie auf Gemeinschaftsebene rechtlich verbindliche Maßnahmen ergreifen sollte, um für die unerlässliche Glaubwürdigkeit der Maßnahmen auf internationaler Ebene zu sorgen,

S.   in der Erwägung, dass bei der Bewertung der Strategie im Jahre 2010 die bis dahin veröffentlichten Ergebnisse der durchzuführenden Quecksilbermessungen im Boden, in der Luft und im Wasser berücksichtigt werden müssen,

T.   in der Erwägung, dass die Aufnahme von Quecksilber in gewissem Maße von der Bioverfügbarkeit in den verschiedenen Ökosystemen auf lokaler Ebene abhängt,

1.   begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber und befürwortet das Gesamtkonzept, mit dem nicht nur die Freisetzung von Quecksilber sondern auch Nachfrage und Angebot auf europäischer Ebene verringert und letztendlich schrittweise eingestellt, die Quecksilberüberschüsse entsorgt und die Bevölkerung vor der Quecksilberexposition geschützt werden soll;

2.   betont, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, dass die Europäische Union angesichts bestehender Alternativen ihre Bemühungen auf internationaler Ebene fortsetzt, z. B. über das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, um weltweit die Quecksilberemissionen und -verwendungen zu verringern und um gleichzeitig die Primärproduktion von Quecksilber einzustellen und die Überschüsse am Wiedereintritt in den Markt zu hindern;

3.   hält es für außerordentlich wichtig, dass die Gemeinschaftsstrategie so bald wie möglich durch konkrete Maßnahmen und Rechtsvorschriften ergänzt wird;

4.   hält in Anbetracht des Vorstehenden und insbesondere in Anbetracht der beträchtlichen Mengen an Quecksilberüberschüssen aus der mit der Quecksilberzellentechnologie arbeitenden Chloralkaliindustrie den vorausschauenden Vorschlag der Kommission, die Ausfuhr von metallischem Quecksilber und seinen Verbindungen aus der Gemeinschaft schrittweise einzustellen, für überaus wichtig und fordert die Kommission auf, ein Ausfuhrverbot der Europäischen Union für Quecksilber vorzuschlagen, das baldmöglichst, spätestens jedoch im Jahre 2010 in Kraft tritt;

5.   fordert die Kommission auf, vor März 2008 Maßnahmen zur Verfolgung der Ein- und Ausfuhr von Quecksilber und seinen Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie in und aus der Gemeinschaft vorzuschlagen, die vor dem Ausfuhrverbot in Kraft treten sollen;

6.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob nicht das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(4) derzeit geltende Exportverbot für quecksilberhaltige Seifen auf andere quecksilberhaltige Produkte ausgeweitet werden sollte, die innerhalb der Europäischen Union Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen unterliegen oder demnächst unterliegen werden;

7.   fordert deshalb die Kommission auf, Vorschläge für rechtlich verbindliche Maßnahmen vorzulegen, um zu gewährleisten, dass das gesamte Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie nicht wieder in Verkehr gebracht, sondern an sicheren Standorten gefahrlos gelagert und ständig überwacht wird, an denen erforderlichenfalls ein sofortiges Eingreifen möglich ist;

8.   fordert außerdem die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die folgenden Elemente in die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Lagerung von metallischem Quecksilber aufgenommen werden: Mindestsicherheitsstandards, regelmäßige und transparente Berichterstattung, vorausschauende Planung und Prognosen sowie Geldbußen und Sanktionen;

9.   fordert die Kommission auf, durch Aufklärungskampagnen die Öffentlichkeit für die von Quecksilber ausgehenden Gefahren für die Gesundheit, Expositionsgefahren und Umweltprobleme zu sensibilisieren;

10.   unterstreicht außerdem, dass insbesondere bei der Lagerung von überschüssigem Quecksilber die Anwendung des Verursacherprinzips wichtig ist, und fordert nachdrücklich, dass Unternehmen, die Quecksilber herstellen, sich an der Finanzierung der sicheren Lagerung von überschüssigem Quecksilber beteiligen sollten;

11.   fordert die Kommission auf, gleichzeitig sicherzustellen, dass kein primäres Quecksilber aus der Europäischen Union auf den europäischen Binnenmarkt und/oder den Weltmarkt gelangt;

12.   unterstreicht, dass Quecksilberemissionen hauptsächlich bei der Verbrennung von Kohle freigesetzt werden, und fordert die Kommission auf, dass sie im Rahmen der IVU-Richtlinie oder eines separaten Rechtsaktes so bald wie möglich zumindest Grenzwerte für Quecksilberemissionen aus allen einschlägigen Tätigkeiten, insbesondere aus der Kohleverbrennung in Groß- und Kleinfeuerungsanlagen, festlegt;

13.   fordert die Kommission auf, sofort für die strikte Einhaltung der IVU-Richtlinie zu sorgen, da die Verwendung von Quecksilberzellen in der Chloralkaliindustrie nicht als die beste verfügbare Technologie gilt;

14.   fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und in Kürze im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften oder eines gesonderten Rechtsaktes sowohl gesamtstaatliche Grenzwerte für die Massenemission von Quecksilber als auch lokale Luftqualitätsgrenzwerte für Quecksilber vorzuschlagen;

15.   fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Umsetzung des PARCOM-Beschluss 90/3 zu ergreifen, damit die mit der Quecksilberzellentechnologie betriebenen Chloralkalianlagen baldmöglichst schrittweise stillgelegt werden, mit dem Ziel einer vollständigen Stilllegung dieser Anlagen bis zum Jahr 2010;

16.   fordert die Kommission auf, kurzfristig weitere Maßnahmen zu treffen, um die Quecksilberemissionen aus Krematorien zu überwachen, da die Freisetzungen aus diesen Anlagen zunehmend ins Gewicht fallen und Besorgnis erregen;

17.   fordert die Kommission auf, bis Ende 2007 einen Vorschlag zur Begrenzung der Verwendung von Quecksilber in Dentalamalgam vorzulegen, und fordert sie gleichzeitig nachdrücklich auf, Maßnahmen einzuleiten, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsvorschriften für die Behandlung zahnmedizinischer Abfälle ordnungsgemäß angewendet werden, und zu untersuchen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Amalgam nicht in die Abfallentsorgung gelangt;

18.   fordert die Kommission auf, die Vermarktung und Verwendung von Quecksilber in Mess- und Kontrollinstrumenten für private und berufliche Zwecke (insbesondere in Privathaushalten, Gesundheitseinrichtungen, Schulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen) einzuschränken, jedoch Ausnahmen nur in denjenigen Fällen zuzulassen, in denen bislang keine angemessenen Alternativen zur Verfügung stehen, z.B. was die Pflege von traditionellen Barometern, Museumsbeständen und des industriellen Kulturerbes betrifft, die aber eher seltene Fälle darstellen; ist ferner der Ansicht, dass den wenigen Fachbetrieben in der Europäischen Union, die unter Verwendung geringfügiger Mengen von Quecksilber traditionelle Messgeräte herstellen, diese Verwendung in einer sorgfältig kontrollierten Umgebung, für die eine Lizenz zu erwerben ist, weiterhin gestattet sein sollte;

19.   fordert die Kommission auf, kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle quecksilberhaltigen Produkte (nicht nur elektrische und elektronische Geräte), die derzeit in Umlauf sind, getrennt eingesammelt und sicher behandelt werden;

20.   fordert die Kommission auf, sich mit der bereits in den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 2005 erwähnten Frage der Verwendung von Quecksilber bei der Herstellung von Impfstoffen zu befassen und dieses Problem zu analysieren, um eine Einschränkung bzw. ein vollständiges Verbot dieser Verwendung zu erreichen, sofern angemessene und sichere Alternativen zur Verfügung stehen, und die Forschung zu unterstützen, die sich mit durchführbaren Optionen für die künftige Lieferung von thiomersalfreien Stoffen für Mehrfachimpfungen in Entwicklungsländer befasst;

21.   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Quecksilberforschung Priorität eingeräumt wird und dafür über das siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und andere relevante Finanzierungsmechanismen angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden;

22.   fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle verbleibenden Verwendungen von Quecksilber, die nicht von der vorliegenden Strategie abgedeckt sind, durch sichere Alternativen ersetzt werden, sofern dies im Rahmen der vorgeschlagenen REACH-Verordnung nach deren Annahme möglich ist;

23.   betont, dass es wichtig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Quecksilberexposition zu verhindern und das Verständnis der Quecksilberproblematik zu verbessern, und erkennt die Bedeutung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der Kommunikation und der Aufklärung über die mit der Quecksilberexposition verbundenen Gesundheitsrisiken an; weist darauf hin, dass der Zugang zu Umweltinformationen gemäß dem Aarhus-Übereinkommen gewährleistet sein muss;

24.   fordert die Kommission auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie verbindlich vorgeschrieben werden kann, dass die Mitgliedstaaten ihre Daten über die nahrungsbedingte Aufnahme von Quecksilber bei besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln, und den Wissenschaftlichen Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" zu ersuchen, eine Risikobewertung der Quecksilberexposition von besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen durchzuführen;

25.   fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, der Finanzierung von Aufklärungskampagnen über die schädlichen Auswirkungen von Quecksilber auf besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen Priorität einzuräumen und Informationen über bewährte Verfahrensweisen zu verbreiten;

26.   fordert die Kommission auf, eine Gesamtbewertung der gesundheitlichen Auswirkungen durchzuführen, um die von Quecksilberverunreinigungen verursachten Gesundheitskosten zu ermitteln, u.a. bei Kindern mit eingeschränkten geistigen Fähigkeiten, die auf Quecksilberexpositionen zurückzuführen sind;

27.   fordert die Kommission auf, so bald wie möglich ihre in der Wasserrahmenrichtlinie eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, wonach sie bereits bis Dezember 2003 angemessene Emissionsbegrenzungen und Qualitätsnormen hätte vorschlagen sollen, um die Einleitungen, Emissionen oder Verluste von Quecksilber und seiner Verbindungen in Gewässer schrittweise einzustellen;

28.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Auswirkungen der nahrungsbedingten Aufnahme von Quecksilber über bestimmte Fische und Meeresfrüchte bei besonders empfindlichen Bevölkerungsuntergruppen zu untersuchen, und ist der Ansicht, dass es dringend erforderlich ist, u. a. die Exposition besonders empfindlicher Bevölkerungsuntergruppen auf einen Wert zu senken, der unterhalb der international anerkannten sicheren Werte für Methylquecksilber liegt.

29.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass so rasch wie möglich ein Programm für europaweite Messungen des Methylquecksilbergehalts in Fischen, u. a. in großen Raubfischen, und der Faktoren, die bei Fischen die Aufnahme und/oder Wirkung von Quecksilber beeinflussen, aufgestellt wird, damit die EFSA Empfehlungen für den Verzehr von Fischen mit hohem Quecksilbergehalt veröffentlichen kann, wobei den Leitlinien für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen ein besonderer Stellenwert zukommt; ist der Ansicht, dass in diesem Programm den besonderen Risiken Rechnung getragen werden sollte, die mit der Tatsache verbunden sind, dass in bestimmten Ökosystemen Quecksilber leichter in biologisch verfügbares Methylquecksilber umgewandelt wird als in anderen;

30.   fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass Quecksilber insbesondere bei empfindlichen Bevölkerungsgruppen in das System "biologischer Überwachung" einbezogen wird, das ursprünglich im Rahmen des Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (KOM(2004)0416) vorgesehen war, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung zu diesem Aktionsplan vom 23. Februar 2005(5) gefordert hatte;

31.   begrüßt es, dass die ökologischen und sozialen Probleme, die sich aus der durch die Anwendung der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber bedingten Stilllegung der traditionsreichen Quecksilberminen in Almadén/Spanien ergeben, in den Schlussfolgerungen des Rates anerkannt werden; empfiehlt, dass die Kommission angemessene Ausgleichsmaßnahmen ergreift und diese mit hinreichenden Mitteln ausstattet, damit in der Region, die von der Stilllegung der Quecksilberminen betroffen ist, alternative Lösungen gefunden werden können, die wirtschaftlich und sozial tragfähig sind; betont, dass die Möglichkeit geprüft werden sollte, die Minen in Almadén für die sichere Lagerung der vorhandenen Bestände an metallischem Quecksilber oder des europaweit in der Industrie als Nebenprodukt anfallenden metallischen Quecksilbers zu nutzen und sich dabei der dort zur Verfügung stehenden Infrastrukturen, Arbeitskräfte und technologischen Fachkenntnisse zu bedienen, wobei die Lagerung von quecksilberhaltigen Produkten, die zu Abfall geworden sind, jedoch kategorisch auszuschließen ist;

32.   unterstützt Maßnahmen, mit denen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips die Sanierung und Überwachung der kontaminierten Stätten, wie stillgelegte Minen, Industrieanlagen und deren Abfalllager, gewährleistet wird;

33.   begrüßt alle von der Kommission auf internationaler Ebene vorgeschlagenen Maßnahmen und betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten internationale Maßnahmen unterstützen und fördern, um ein Übereinkommen über die Schaffung von weltweit geltenden Rechtsvorschriften für Quecksilber zu erzielen;

34.   unterstützt nachdrücklich die Initiativen zur Einbeziehung von Quecksilber in das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Übereinkommens von Rotterdam und/oder des Übereinkommens von Basel, um den Quecksilberhandel transparenter zu gestalten;

35.   betont außerdem die Bedeutung der Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den größten Bergbauländern Algerien und Kirgisistan, um durch die Unterstützung einschlägiger Maßnahmen die auf dem Weltmarkt angebotene Menge an primärem Quecksilber schrittweise zu verringern;

36.   hält es für außerordentlich wichtig, dass die Europäische Union die Initiative ergreift und bilaterale Treffen mit anderen Partnern, wie der G-77-Ländergruppe oder China, veranstaltet, um die Verhandlungen besser vorzubereiten, die im Rahmen der nächsten Tagung des UNEP-Verwaltungsrates im Jahre 2007 stattfinden sollen;

37.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, den betreffenden Entwicklungs- und Schwellenländern technische Hilfe und Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, damit schrittweise immer weniger Quecksilber und seine Verbindungen verwendet und freigesetzt werden;

38.   betont, dass zudem die Amalgamverwendung in den Schwellenländern und den Ländern der Dritten Welt verringert werden muss;

39.   fordert in Anbetracht dessen die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, über sämtliche Maßnahmen und Vorhaben mit Entwicklungsländern, bei denen es um Quecksilber geht, Bericht zu erstatten, um festzustellen, wo Bedarf nach einer wirksameren Verwendung der EU-Mittel besteht;

40.   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Verwendung von Quecksilber im Goldbergbau eingeschränkt wird, indem sie gleichzeitig den Einsatz geeigneter quecksilberfreier Abbautechniken fördert, und außerdem einen Vorschlag vorzulegen, um ein Kennzeichnungssystem für Gold, das ohne Verwendung von Quecksilber abgebaut wurde, als Gütezeichen – auch für das innerhalb oder außerhalb der EU verarbeitete Gold – einzuführen;

41.   erinnert die Kommission an ihre eigene Erklärung, dass sich die Sachverständigengruppe für Medizinprodukte aus "interessierten Parteien" zusammensetzt, die die Kommission bei der Umsetzung und praktischen Anwendung der Richtlinie Nr. 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte(6) unterstützen; hält es daher für außerordentlich wichtig, dass eine Beteiligung aller interessierten Parteien, wie zum Beispiel Fachkräfte des Gesundheitswesens, Zahnärzte, Toxikologen, klinische Umweltmediziner, Patientenvertretungen und Gruppen der öffentlichen Gesundheit an der Sachverständigengruppe für Medizinprodukte gewährleistet ist, um eine ausgewogene Repräsentation der unterschiedlichen Sichtweisen sicherzustellen;

42.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 

 

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