Ausfuhr und Lagerung von Quecksilber

Die Kommission schlägt vor, die Ausfuhr von Quecksilber aus der Europäischen Union (EU) ab dem Jahr 2011 zu verbieten und Maßnahmen einzuführen, durch die gewährleistet wird, dass verbrauchtes oder bei bestimmten Industriezweigen anfallendes Quecksilber sicher gelagert werden kann.

RECHTSAKT

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2006 über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber.

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Ausfuhr von metallischem Quecksilber aus der Europäischen Union (EU) zu verbieten und die Verpflichtung zur sicheren Lagerung überschüssigen metallischen Quecksilbers einzuführen. Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, einen Beitrag zur weltweiten Verringerung der Quecksilberexposition für Mensch und Tier zu leisten.

Die Kommission schlägt vor, Ausfuhren von metallischem Quecksilber (Hg) aus der EU ab 1. Juli 2011 zu verbieten.

Ab diesem Zeitpunkt ist Quecksilber, das in bestimmten Industriezweigen anfällt, so zu lagern, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellt. Zu den betroffenen Industriezweigen zählen die Chloralkaliindustrie, die Reinigung von Erdgas, ferner die Förderung von Nichteisenmetallen sowie Verhüttungstätigkeiten.

Soweit Quecksilber als Abfall betrachtet wird, kann metallisches Quecksilber auf eine der beiden folgenden Arten gelagert werden: in geeigneten Salzbergwerken oder in Anlagen, die ausschließlich für die Lagerung von metallischem Quecksilber vor dessen endgültiger Entsorgung eingerichtet wurden. Dies bedeutet eine Abweichung von den Vorschriften für die Deponierung von Abfällen, nach denen die Deponierung von flüssigen Abfällen untersagt ist (metallisches Quecksilber ist bei normaler Temperatur und normalem Druck flüssig). Es kommen hierauf die Vorschriften über Genehmigungen und Sicherheitsuntersuchungen vor der Deponierung zur Anwendung.

Ergänzend schlägt die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Industriezweigen vor, u.a. über die Möglichkeit, das Ausfuhrverbot auf Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Erzeugnisse sowie die Lagerungspflicht auf andere Quellen metallischen Quecksilbers auszuweiten.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission eine Kopie der Genehmigungen für die zur Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmten Einrichtungen sowie bis spätestens Ende 2014 Angaben über die Anwendung und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung auf den Markt zu übermitteln.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2015 einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung auf den Markt vor. Ergänzend ist vorgesehen, dass die Kommission bis 2010 Berichte über den Stand den internationalen Verhandlungen zum Umgang mit Quecksilber unterbreitet.

Hintergrund

Ausfuhrverbot und sichere Lagerung überschüssigen Quecksilbers sind zentrale Aspekte der 2005 angenommenen Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber (Siehe Rubrik „Verbundene Rechtsakte" oben).

BEZUG

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2006) 636

-

Mitentscheidung COD/2006/0206

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005: „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber" KOM(2005) 20 endg . - Amtsblatt C 52 vom 2.3.2005].
Angesichts der Risiken von Quecksilber für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat die Europäische Union (EU) eine auf sechs Ziele ausgerichtete Strategie mit spezifischen Maßnahmen ausgearbeitet, die in erster Linie darauf abzielt, die Menge und den Umlauf von Quecksilber in der EU und weltweit zu verringern sowie die Bevölkerung besser vor der Quecksilberexposition zu schützen.

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse [Amtsblatt L 81 vom 27.3.1982].
Mit dieser Richtlinie werden Emissionsgrenzwerte für Quecksilber festgelegt, damit die Ableitungen dieses Stoffs in die aquatische Umwelt der Europäischen Union verringert werden können. Außerdem werden dadurch Verfahren zur Messung der abgeleiteten Quecksilbermengen und ein Überwachungs- und Kontrollverfahren festgelegt.

Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [Amtsblatt L 262 vom 27.9.1976].
Um die Bevölkerung und die Umwelt vor gewissen gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu schützen sowie die einwandfreie Funktion des gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, führt die Europäische Union ein Verzeichnis der Stoffe und Zubereitungen, die nur beschränkt in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Im Februar 2006 schlug die Kommission neue Maßnahmen vor, mit denen das Inverkehrbringen bestimmter quecksilberhaltiger Messvorrichtungen begrenzt werden soll.

Letzte Änderung: 7.12.2006

http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28184.htm