§Nahrungsergänzungsmittel sind kein effektives Heilmittel

Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht einfach "auf Verdacht" als Arzneimittel eingestuft werden. Dies komme nur in Betracht, "wenn belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, dass sie die Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers erheblich beeinflussen", urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig.

Konkret entschieden die obersten Verwaltungsrichter zum Ersten über Tabletten, die aus Traubenkernen gewonnene Bioflavanole enthalten. Der Stoff kommt auch in Nahrungsmitteln wie Äpfel und Rotwein vor; zuverlässige wissenschaftliche Erkenntnisse über seine therapeutische Wirkung gibt es nach den gerichtlichen Feststellungen nicht.

Zweites umstrittenes Produkt war ein Pulver mit gefriergetrockneten aber lebensfähigen Bakterien, das, eingerührt in Wasser, als probiotischer Joghurt genossen werden soll. Drittens schließlich ging es um hoch dosiertes Vitamin E mit 268 Milligramm (400 I.E.) je Kapsel.

Alle drei Produkte werden in den Niederlanden als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dagegen sah alle drei Produkte als Arzneimittel an und verbot daher den Verkauf in Deutschland.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem lediglich bezüglich des Vitamins. Das Bundesgesundheitsamt habe Vitamin E in hoher Dosis bereits 1993 eine therapeutische Wirkung zugesprochen, erklärten die Leipziger Richter zur Begründung.

Bei den beiden anderen Produkten gebe es dagegen keine wissenschaftliche Basis, um sie als Arzneimittel einzustufen. Zudem komme dies, so die Richter vom Bundesverwaltungsgericht, "auch dann nicht in Betracht, wenn gleichartige Produkte in großem Umfang unbeanstandet als Lebensmittel auf dem Markt sind". Ärzte Zeitung, 04.09.2007

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Az.: 3 C 21.06, 22.06 und 23.03

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