Kassenärzte dürfen alles Notwendige verschreiben aber nur einmal

Nach den immer noch gültigen Kassenarztgesetzen darf ein Kassenarzt für seinen Schwerkranken Patienten alles verschreiben, was zur Diagnosefindung nötig ist unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Patient muss in der Praxis untersucht und befragt werden.
  2. Die Röntgen oder Laboruntersuchung war hilfreich für die Behandlung.
  3. Ausgefallene Diagnostik darf nur bei einem (oder zwei) Patienten im Vierteljahr angeordnet werden, wenn andere Ärzte davon selten Gebrauch machen, da der Arzt dann mehr als 300% über dem Schnitt liegt und dann alles von seinem Honorar abgezogen wird.

So wurde jüngst in München „Tamiflu“ dem Kassenarzt vom Honorar abgezogen, weil der Patient sich es erst zwei Tage später in der Apotheke geholt hatte: „dann war es nicht nötig und die Kasse holte sich die 34 € vom Kassenarzt wieder.

Im Jahr meiner Praxiseröffnung 1981 hatte ich dem plötzlich am Raucher-Lungenkrebs erkrankten Opa eines Mitschülers einer meiner Söhne versprochen, ihn bis zum Tode zuhause intensivmedizinisch zu betreuen. Normalerweise wird so etwas einem Kassenarzt nicht bezahlt, ich schrieb deswegen auch den zweiten oder dritten Hausbesuch pro Tag nicht auf. Auf jedes Rezept schrieb ich lateinisch „schwerer Fall, anstelle Krankenhaus“. Drei Monate dauerte der Tod unter entsetzlichen Schmerzen- trotz Morphium-Infusionen. Die letzten Tage schlief ich neben dem Kranken im Ehebett.

Patient und Familie waren sehr glücklich.

Nie hätte ich damit gerechnet, dass mir ein Pfennig bezahlt würde.

Zwei Jahre später bei der Abrechnung dieses Quartals erhielt ich jedoch 5000.- DM erstattet.