Brustkrebs vom Heilpraktiker bioelektrisch unerkannt

Der Antragsteller, der bereits seit langem über eine Heilpraktikererlaubnis verfügte, hatte eine Patientin wegen einer Geschwulst in der Brust behandelt. Auf der Grundlage einer bioelektrischen Funktionsdiagnose war er zum Schluss gelangt, dass es sich um eine gutartige Geschwulst handele. An dieser Diagnose hielt er auch dann noch fest, nachdem das Geschwür auf eine Größe von zuletzt 24 cm Durchmesser angewachsen und aufgebrochen war, und die Patientin stark an Gewicht verloren hatte. Als die Patientin sich schließlich in ärztliche Behandlung begab, wurde ein metastasierendes Mamma-Karzinom festgestellt, an deren Folgen sie schließlich verstarb.

 

Nach Auffassung des Gerichts ist dem Antragsteller die Heilpraktikererlaubnis zu Recht entzogen worden. Sein Verhalten rechtfertige den Schluss, dass ihm die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit fehlt und die Volksgesundheit gefährdet ist, wenn er die Heilkunde ausübt. Ein Heilpraktiker müsse nämlich die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er dürfe deswegen nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern. Hier zeige der Behandlungsverlauf, dass er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Dabei könne er sich auf ein bloß einmaliges Fehlverhalten nicht berufen. Denn die Behandlung habe sich über mehrere Jahre hingezogen; in dieser Zeit ! habe er die Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit nicht erkannt. Nach Auffassung des im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Gutachterausschusses habe er über Jahre hinweg offensichtliche Fehldiagnosen gestellt und seine Therapie auch dann in absolut unverantwortlicher Weise unbeirrt weiterverfolgt, nachdem die Geschwulst aufgebrochen ist; dies zeige einen Mangel an anatomisch-pathologischem Grundwissen.

 

Der Antragsteller habe seine Patientin nicht mit hinreichender Dringlichkeit aufgefordert, die Erkrankung ärztlich abklären und behandeln zu lassen. Es habe nicht ausgereicht, wenn er der Patientin die Möglichkeit offen gelassen hat, einen Arzt aufzusuchen. Nach der Darstellung der Patientin hat er ihr stets den Eindruck vermittelt, er habe die Sache im Griff; er habe ihre Angst geschürt, "in die Hände von Ärzten zu fallen", die vorschnell von einer Krebserkrankung ausgingen.

 

Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass er bei seinen verbliebenen Patienten weiter in großem Ansehen steht. Seine Eignung sei objektiv und frei von Wertschätzungen zu beurteilen, die auch auf Unkenntnis oder sachfremden Erwägungen beruhen können.

 

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.2008 Az: 9 S 1782/08