Berufskrankheitentatbestände fünf neue

Der Bundesrat hat in der 858. Sitzung am 15.05.2009 der 2. VO zur Änderung der BKV gemäß Art 80 Abs. 2 GG zugestimmt (BGBl I S. 1273 vom 11. Juni 2009 in Kraft am 01.07.2009). 

Es werden fünf Berufskrankheitentatbestände in Anlage 1 teils neu bezeichnet, teils neu aufgenommen: 

- Nr. 
1318 (Blutkrebs durch Benzol), 
2112 (Gonarthrose ..), 
4113 (Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe), 
4114 i. V. m. Anlage 2 (Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe), 
4115 (Siderofibrose). 

Außerdem wird für die Berufskrankheit „Bergmannsbronchitis“ die rückwirkende Anerkennung zugelassen, auch wenn die Erkrankung vor dem bisher festgesetzten Stichtag 1. Januar 1993 eingetreten ist. Zur Berechnung der Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent bei der Berufskrankheit Nummer 4114 wird die Anlage 2 angefügt. 
Der neue § 6 Abs. 1 BKV enthält Regelungen zu Stichzeitpunkten (zur Begründung vgl. BR-Drucks 242/09).