Arzthaftungsprozesse: Die Pflichten ärztlicher Gutachter

Wegen der zunehmenden Anzahl von Arzthaftungsprozessen werden auch Fachärzte aus dem stationären oder ambulanten Bereich der Patientenversorgung von den Zivilgerichten zur Anfertigung von Gutachten herangezogen, die bisher nicht mit der Aufgabe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen betraut waren. Die Qualität des medizinischen Gutachtens nimmt dabei wesentlichen Einfluss auf Ablauf und Ausgang des Prozesses. Aber auch die Zivilprozessordnung und das ärztliche Berufsrecht formulieren Anforderungen an den medizinischen Gutachter, die es zu beachten gilt.
Jeder vom Gericht bestellte Gutachter sollte daher einige wesentliche Punkte bei der Anfertigung des Gutachtens beachten. Neben der termingerechten Erledigung des Gutachtenauftrags und der eigenverantwortlichen Erstellung des Gutachtens hat der ärztliche Gutachter Objektivität und Neutralität zu wahren. Er muss die vom Gericht gestellten Beweisfragen genau und nach gewissenhafter Beschaffung des Tatsachenstoffes dem entsprechenden Fachwissen gemäß beantworten. Dabei soll er sich des Grundsatzes der Kollegialität erinnern, ohne diesen falsch zu bewerten und schließlich auch die eigenen Grenzen der fachlichen Kompetenz erkennen. Schließlich obliegt dem Arzt als Gutachter die Pflicht, nach ordnungsgemäßer Ladung vor Gericht zu erscheinen und sein Gutachten mündlich zu erläutern.
Rechtsreferendarin Dr. med. Inken Kunze

Quelle: Deutsches Ärzteblatt 102, Ausgabe 33 vom 19.08.2005