2007 § Amalgamleger Täterschaft

Analog wie bei dopenden Ärzten gilt für Amalgamleger:

„Zulasten des Amalgamlegenden Zahnarztes werden sein überlegenes Sachwissen, die bessere Risikoerfassung und die Autorität der Wissenschaft angeführt, die die Eigenverantwortlichkeit des Patienten entfallen lassen und die Tatherrschaft des Zahnarztes begründen können.“