Quecksilber im Kanal kann teuer werden

 

 

Verschmutzung von Abwasser durch Einleitung aus Zahnartpraxis:

 

 

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 30. Januar 2001 ( Az. 14 K 7566 / 95) kann es 94.589 € kosten, wenn ein Zahnarzt quecksilberhaltiges Abwasser in die Kanalisation einleitet.

 

 

Das Kanalbenutzungverhältniss verpflichtet nämlich die hieran Beteiligten, alle aus Ihrer Sphäre herrührenden Störungen, durch die Rechtsgüter des jeweils anderen gefährdet oder geschädigt werden können, zu unterlassen.
So hat der Benutzer, insbesondere die zum Schutz der öffentlichen Einrichtung erlassenen Benutzungsregelungen, einzuhalten und Hand- lungen zu unterlassen, die ihren Betrieb bedrohen. In dem konkreten Fall hatte der Zahnarzt gegen die Benutzungsregelungen der Gemeinde für deren Entwässerungeinrichtung verstoßen.
Dabei stand fest, dass es sich um einen Eintrag von Dentalamalgam handelte. Dafür sprach nicht nur die Tatsache, dass das Quecksilber und Silber in dem kontaminierten Faulschlamm der Kläranlage in etwa demjenigen des Dentalamalgams entsprach,

 

sondern vor allem die Tatsache, dass eine andere Erklärung für den massiven Quecksilbereintrag, als aus der Praxis des Zahnarztes nicht denkabr war. Allerdings konnte nicht aufgeklärt werden, auf welche Weise das Amalgam in den Kanal gelangt war. Darauf kam es aber auch gar nicht entscheidend an. Bei einer Schadens- verursachung im Verantwortungsbereich eines anderen obliegt es nämlich diesem, zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Gemeinde musste sich auch nicht einen eigenen Verursachungsbeitrag als Mitverschulden anrechnen lassen. Insoweit wären allenfalls die Kanalspülungen in Betracht gekommen, die aber nicht zu der Kontamination des Faulschlammes beigetragen hatten.

 

 

Quelle: Artikel aus der DZW 10/02 von RA Dr. Franz Otto, Witten