Amalgam - Gesundheitspolitische Aspekte

 

Wenn auch das BGA aus Rücksicht vor den zukünftig zu erwartenden enormen Schadensersatz- und Therapiekosten (ca. 140 Mrd.) noch recht vorsichtig ist, hat es doch die Gefährdung durch Amalgam anerkannt und eine wesentliche Einschränkung desselben erlassen. Dennoch werden sich die Gerichte mit Schäden aufgrund fahrlässiger Verharmlosungskampagnen befassen müssen.

 

Folgende Fakten sind nun neuerdings anerkannt und können von Patienten mit positivem Giftnachweis und Gesundheitsschäden durch Forderung von bis zu 500.000,- DM Schadensersatz nach dem Arzneimittelgesetz bei der Allianz (Schadensformular dort abrufen!) geltend gemacht werden. Die erforderliche Behandlung der Schäden, Austausch der Amalgamfüllungen und verträgliche Alternativen können von den Krankenkassen nicht mehr abgelehnt werden:

 

  1. Ältere Amalgame (Gamma 2) können zu Gesundheitsschäden führen und sind ab dem 1.3.1992 verboten.
  2. Nierenschäden durch Amalgam sind als Folgekrankheit anerkannt. Nierenkranke können auf Kassenkosten die Amalgamfüllungen gegen verträgliches Material austauschen lassen.
  3. Schädigung bei Kindern in Form des Feer-Syndroms sind anerkannt (Kinder bekamen seit jeher Goldkronen als Kassenleistung).
  4. Elektro-chemische Reaktionen, d.h. der sogenannte „Batterie-Effekt“ zwischen Amalgam und anderen Metallfüllungen sind anerkannt. Amalgamfüllungen bei Vorhandensein von Gold- u.a. Metallkronen sind unzulässig.
  5. Aus denselben Gründen verbieten sich Amalgamstumpfaufbauten und Unterfüllung von Amalgam unter Gold.
  6. Anerkannt sind Schleimhautveränderungen durch Amalgam (lichen planus).
  7. Anerkannt sind auch individuelle Empfindlichkeiten auf Amalgam, wie Kopf- u.a. Schmerzen, Nervosität usw. und die Förderung von Multipler Sklerose, Immunstörungen und Krebs.
  8. Amalgam darf nur aus Kapseln verwendet werden und nur mit Unterfüllung appliziert werden (wir fanden bei 8.000 Amalgamkranken nie eine korrekte Unterfüllung, was zu Quecksilberwerten von bis zu 87 Mio. µg/kg im darunterliegenden Knochen führte).
  9. Die Warnung des BGA vom 5.10.1987 vor einer Amalgamsanierung in der Schwangerschaft wird erneuert.
  10. Dass Amalgamfüllungen die entscheidende Quelle für Quecksilber im Organismus ist und Quecksilber im Gehirn bis 18 Jahre gespeichert wird, wird betont: Amalgamträger haben im Schnitt das 32fache von Amalgamfreien im Speichel und das 27fache in der Ausatemluft. In der Zahnpulpa als Hinweis für die Hirnvergiftung haben Amalgamträger im Schnitt das 34fache von Amalgamfreien. Dabei ist nicht untersucht, wann das Amalgam bei Letzteren entfernt wurde. Durch die Amalgamsanierung sinken diese Werte rapide, nicht jedoch die Hirnvergiftung. Urinuntersuchungen sind sinnvoller als Blutuntersuchungen. Der DMPS-Test wird ausführlich beschrieben.

 

Es sind damit alle bisherigen Gutachten, auf die sich die Amalgambefürworter (Schiele, Kröncke, Markskurs, Wirtz u.a.) berufen haben, als falsch widerlegt. Die Grundlage für die Weiterverwendung von Amalgam in der Zahnheilkunde ist damit genommen. Da ein Großteil der Fakten schon seit vielen Jahren publiziert war (z.B. WHO) ist die Frage der fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge nun zu klären.

 

Falsch ist die Annahme, dass zubereitetes non-gamma-2-Amalgam, das nur 1/20 weniger Quecksilber enthält als Gamma-2-Amalgam (50% Hg anstatt 53%) ungiftig sei. Jeder Patient kann sich durch einen Kaugummitest nach dem Legen von Amalgamfüllungen überzeugen, ob die Abriebwerte erhöht sind und bei hohen Quecksilberwerten seinen Zahnarzt dann wegen des Verdachtes auf Verwendung von unzulässigem Material belangen.

 

Quecksilber wird in nahezu allen Tumoren eingelagert. Daher sollte Tumorgewebe (es wird nach Operationen in der Regel 10 Jahre lang aufbewahrt) auf Amalgambestandteile (Hg, Sn) untersucht werden, wenn Schadensersatzansprüche begründet werden müssen.

 

Die Weiterverwendung von Amalgamfüllungen käme bei den nun schon anerkannten Schäden für die Zahnärzte zu einem Va banque-Spiel, da sie vorhandene Immun- und Nervenschäden kaum sicher ausschließen können und sich die relevanten Gutachter und Kommissionen die bisher die Unbedenklichkeit bescheinigten sicher aus der Schlinge ziehen werden und die Verantwortung auf den Zahnarzt allein geschoben werden wird. Eine schriftliche Einverständniserklärung nach Aufklärung obiger Risiken muss vorliegen.

 

Neu ist die Empfehlung von Schutzmaßnahmen für Zahnärzte und Helferinnen, obwohl das BGA in Detailfragen (Gasmasken, Sauerstoffzufuhr, Kofferdam für den Patientenschutz, Raumdekontamination usw.) noch keine Hilfestellung bietet.

 

Quelle: Gesundheitspolitische Umschau, April 1992

(Dr. med. Dr. med. habil. Max Daunderer)