Ärzte haften nicht ohne weiteres für falsche Diagnosen

 Bei einem Diagnosefehler von Ärzten haben Patienten nicht zwangsläufig Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil.

Die Symptome einer Erkrankung seien oft mehrdeutig und ließen auf verschiedene Ursachen schließen. Solange Ärzte die erforderlichen Untersuchungen nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" vornehmen, könne ihnen daher eine objektiv falsche Diagnose rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Das Gericht hob eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf. Es hatte einer Patientin 12 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, da der Arzt ihren entzündeten Blinddarm nicht erkannt hatte. Er war von Magen- und Darmstörungen sowie später von einem fieberhaften Harnwegsinfekt ausgegangen.

Das Oberlandesgericht stellte fest, daß nach dem Gutachten eines Sachverständigen der behandelnde Arzt alle erforderlichen diagnostischen Maßnahmen ergriffen habe. Die Befundlage sei schwierig gewesen und von dem Mediziner plausibel gedeutet worden. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof vor.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 5 U 1494/05